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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_461/2007/bnm 
 
Urteil vom 8. Oktober 2007 
Präsidierendes Mitglied der 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter, 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2007 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss). 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2007 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (auf sein erstes Fristerstreckungsgesuch hin ergangener) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. August 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 28. September 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht am letzten Tag der Nachfrist mit Telefax übermittelte Gesuch um nochmalige Fristerstreckung unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV), weil bundesgerichtliche Eingaben rechtsgültig nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder (zu dessen Handen) an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch Sendung mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) eingereicht werden können, 
dass im Übrigen dem zweiten Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist nicht hätte stattgegeben werden können, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf das zweite Gesuch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: