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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_476/2007 
 
Urteil vom 8. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, avenue 
Pratifori 22, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 13. Juni 2007 
(S1 07 133). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. Juli 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 13. Juni 2007, 
in die Verfügung vom 10. September 2007 mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler