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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_442/2010 
 
Urteil vom 8. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 lehnte die IV-Stelle Schaffhausen das Gesuch des S.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 2 % ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 16. April 2010 ab. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. 
Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab. Am 31. August 2010 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Besteigen von Leitern und ohne kniende oder kniegebeugte Position zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine psychiatrische Abklärung sei nicht notwendig. Zum Einen begründe selbst eine psychiatrisch diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Es bestehe viel mehr die Vermutung, dass diese oder deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen (Hinweis auf BGE 131 V 50 E. 1.2). Solche Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zum anderen halte Dr. med. A.________ mit Schreiben vom 1. März 2010 zwar fest, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Grundstimmung, mache hierzu jedoch keine näheren Ausführungen. Insbesondere gehe aus dem ärztlichen Schreiben nicht hervor, dass der Beschwerdeführer für diese Grundstimmung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vielmehr halte Dr. med. A.________ fest, dass sich die Situation unter der Therapie mit einem leichten Antidepressivum stabilisiert habe. Schliesslich bestehe auch kein Anlass, den Beschwerdeführer bezüglich der Einnahme von Medikamenten sowie der Schlafstörungen gutachterlich abzuklären; denn weder aus den im Recht liegenden IV-Akten noch aus dem Schreiben von Dr. med. A.________ vom 1. März 2010 ergäben sich Hinweise, dass regelmässige Medikamenteneinnahme sowie Schlafstörungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen könnten. 
 
2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie eine psychiatrische Begutachtung als nicht erforderlich hielt. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder in der Ablehnung von Beweisweiterungen in psychischer Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Insoweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. September 2010 die anhaltend chronischen Schmerzen als organisch bedingt bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 26. Januar 2009 in Gewichtung der geklagten Schmerzen leidensangepasste, wechselbelastende Arbeiten als ganztags zumutbar erachtete. 
 
2.3 Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). 
3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 16. August 2010 abgelehnt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer