Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_408/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Vermessungskommission der Gemeinde U.________. 
 
Gegenstand 
kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde (amtliche Vermessung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) bilden eine Erbengemeinschaft und sind Gesamteigentümerinnen mehrerer Grundstücke auf dem Gebiet der früheren Gemeinde V.________ (...). Die Grundstücke wurden in die amtliche Vermessung einbezogen. Gegen öffentlich aufgelegte Vermessungsdokumente erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Die Vermessungskommission der Gemeinde U.________ entschied über die Einsprache am 2. Dezember 2013. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt Klage beim Bezirksgericht W.________ erhoben werden kann. 
 
B.   
Am 28./29. Januar 2014 hinterlegten die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht W.________ eine Eingabe mit dem Titel " Klage zum Einspracheentscheid der Vermessungskommission Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2013 (Art. 16 Abs. 4 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation) ". 
 
B.a. Soweit die unrichtige Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen gerügt wurde, trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, weil keine Eigentümer benachbarter Grundstücke als Gegenparteien bezeichnet wurden (E. 6-8 und Dispositiv-Ziff. 1a). Was die gegenüber der Vermessungskommission erhobenen Verfahrensrügen angeht, überwies das Bezirksgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an den Staatsrat des Kantons Wallis als Vermessungsaufsichtsbehörde (E. 3-5 und Dispositiv-Ziff. 1b des Entscheids vom 11. März 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entscheid mit Berufung anfechtbar ist.  
 
B.b. Der Staatsrat des Kantons Wallis trat auf die überwiesene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass der Staatsrat für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, wenn der Rechtsweg an das Zivilgericht offensteht (Dispositiv-Ziff. 1). Er überwies das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 13. August 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass vorliegender Entscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden kann.  
 
B.c. Das Bezirksgericht erwog, dass sich die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Eigentümer von Nachbarparzellen, denen gegenüber Eigentum beansprucht wird, und nicht gegen die Vermessungskommission zu richten hat und dass das Zivilgericht für die Beurteilung von Verfahrensrügen gegenüber der Vermessungskommission nicht zuständig ist. Das Bezirksgericht hielt an seinem Nichteintreten auf die Klage fest (Entscheid vom 25. August 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entscheid mit Berufung anfechtbar ist.  
 
C.   
Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 2. Oktober 2014 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Kantonsgericht Wallis lehnte es ab, mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 zu überprüfen. Es nahm die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 entgegen, wies eine die Berufung ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 27. Oktober 2014 aus dem Recht (Verfügung vom 23. März 2015) und trat auf die Berufung mangels gehöriger Begründung nicht ein. Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 23. März 2015 lautet: «Auf die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" wird nicht eingetreten.». 
 
D.   
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, die Verfügung und das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, die aus den Akten gewiesene Eingabe zu den Akten zu nehmen und die Sache an das Kantonsgericht zwecks materieller Befassung mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, innert zehn Tagen entweder nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erfüllt, oder ein von der Beschwerdeführerin 2 persönlich unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 12. Mai 2015 einzureichen (Verfügung vom 18. August 2015). Innert Frist hat die Beschwerdeführerin 1 eine von der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und die Korrektur offensichtlicher Fehler in der Eingabe angezeigt. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Dem angefochtenen Urteil liegt das Nichteintreten auf eine Klage betreffend die Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen zugrunde und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich nach dem Nutzen oder dem objektiven Wert der umstrittenen Grundstücksfläche richtet, den Beschwerdeführerinnen zufolge (S. 4 Ziff. 3.6) rund Fr. 35'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 1 und 5D_77/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Da es auf Nichteintreten lautet, ist der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag zulässig (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Eingabe am letzten Tag der Frist in den Briefkasten geworfen und dafür auf dem Briefumschlag zwei Zeugen vermerkt. Auf deren Einvernahme kann ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet bzw. unzulässig erweist. Mit diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf ihr Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Einspracheentscheid der Vermessungskommission. Sie machen geltend, das Bezirksgericht, der Staatsrat, der vorgängig um Auskunft angefragte Amtsjurist und letztlich auch das Kantonsgericht wüssten nicht um das zulässige Rechtsmittel zur amtlichen Vermessung (S. 6 ff. Ziff. 7-10 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) leitet die Rechtsprechung ab, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen, wird hingegen nicht erwartet. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von ihnen wird in jedem Fall eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3).  
 
2.2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:  
 
2.2.1. Die amtliche Vermessung, auf deren Grundlage die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt (Art. 950 ZGB), ist gemäss dem Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62) eine Verbundaufgabe. Der Bund regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung und des Verfahrens (Art. 29 ff. GeoIG.), delegiert die Durchführung aber an die Kantone (Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG). Die Grundzüge des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 GeoIG) finden sich in der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2). Auf kantonaler Ebene besteht das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation (VermG; SGS/VS 211.6). Unterschieden werden die Vermarkung (Art. 11 ff. VAV und Art. 13 ff. VermG) sowie die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung (Art. 18 ff. VAV sowie Art. 18 ff. und Art. 26 ff. VermG).  
 
2.2.2. Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen (Art. 11 Abs. 1 VAV). Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung (Art. 12 VAV). Bei einer Neuvermessung (Erstvermessung oder Erneuerung) wird die Vermarkung öffentlich aufgelegt. Der Rechtsstreit gegen die Vermarkung ist eine zivilrechtliche Streitigkeit ( SCHMID, Basler Kommentar, 2015, N. 9 zu Art. 950 ZGB). Die Grenzfeststellung der Grundstücke ist gemäss Art. 15 VermG Pflicht der Eigentümer (Abs. 1) und wird von der Vermessungskommission vorgenommen, wenn sich die Eigentümer nicht einigen können (Abs. 3). In Art. 16 VermG ist vorgesehen, dass die Skizzen der Grenzfeststellung öffentlich aufgelegt (Abs. 1) und die betroffenen Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt werden (Abs. 2), die innerhalb der Auflagefrist gegen die Grenzfeststellung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben können (Abs. 3). Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar (Art. 16 Abs. 4 VermG).  
 
2.2.3. Ausführlicher sind die Grundzüge des Verfahrens für die Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung geregelt. Art. 28 VAV verlangt nach deren Abschluss eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren (Abs. 1), legt den Gegenstand der öffentlichen Auflage fest (Abs. 2) und schreibt den Kantonen vor (Abs. 3), dass die öffentliche Auflage während 30 Tagen erfolgt (lit. a) und amtlich veröffentlicht wird (lit. b), dass Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert werden (lit. c) und auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt erhalten (lit. d), dass gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden kann, die den Entscheid uneingeschränkt überprüft (lit. e), und dass in letzter kantonaler Instanz ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG möglich ist (lit. f). Gegenstand des Einspracheverfahrens ist die richtige Übernahme der Vermarkung in das Vermessungswerk. Die zivilrechtliche Klage auf Feststellung des Eigentums ist auch nach Eintritt der Rechtskraft des Vermessungswerks zulässig (Schmid, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 950 ZGB). Das kantonale Recht regelt das Verfahren gleich wie für die Vermarkung. Insbesondere können die Eigentümer gegen die Dokumente der amtlichen Vermessung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar (Art. 19 Abs. 3 und 4 VermG).  
 
2.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Vermessungskommission (Bst. A) entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Im Einzelnen ergibt sich zum angerufenen Vertrauensschutz, was folgt:  
 
2.3.1. Die Vermessungskommission hat darüber belehrt, dass gegen ihren Einspracheentscheid innert 30 Tagen Klage beim Bezirksgericht erhoben werden kann. Nicht angegeben wird, um welche Klage es sich handelt und dass das Bezirksgericht als Zivilgericht anzurufen und die ZPO anzuwenden ist. Ob solche zusätzlichen Angaben in einer Rechtsmittelbelehrung enthalten sein müssen, kann dahingestellt bleiben, hat doch die Beschwerdeführerin 1, die gemäss Briefpapier über ein Lizentiat der Rechte und ein Anwaltsdiplom verfügt und die Beschwerdeführerin 2 im kantonalen Verfahren vertreten hat, alle sich stellenden Fragen aufgrund der Gesetzesbestimmungen beantworten können und beantwortet. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Klage auf Art. 16 Abs. 4 VermG gestützt und beim Zivilgericht eingereicht (S. 1 und 9) und Bestimmungen der ZPO angerufen (z.B. betreffend Fristwahrung, S. 2 der Klagedenkschrift). Es geht ihnen zur Hauptsache um den Verlust von Grundstücksfläche zufolge der amtlichen Vermessung und um Eigentumsformen, d.h. um Abgrenzungen gegenüber Nachbargrundstücken und innerhalb von Grundstücken (Gesamt-, Mit-, Stockwerk- und/oder Alleineigentum). Insofern bedürfen die Beschwerdeführerinnen keines Vertrauensschutzes in eine allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung.  
 
2.3.2. Aus Art. 221 ZPO mit der Marginalie "Klage" geht hervor, dass die Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat (Abs. 1 lit. a). Da die Beschwerdeführerinnen ihre Klage insbesondere damit begründet hatten, nach der amtlichen Vermessung fehlten ihnen rund 1'000 m2 an Grundstücksfläche, hätten sie ihre Klage naheliegenderweise gegen diejenigen Grundeigentümer richten müssen, deren Grundstücksgrenzen im Falle einer Gutheissung der Klage geändert oder neu vermessen werden müssen. Dasselbe gilt für die beanstandeten Eigentumsformen, so dass die Klage gegen die angeblichen Gesamt-, Mit-, Stockwerk- und/oder Alleineigentümer hätte gerichtet werden müssen. Dass die Klage die Bezeichnung der Parteien zu enthalten hat, ist durch einfaches Nachschlagen im Gesetz feststellbar. Auch diesbezüglich geniessen die Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz. Gleich verhält es sich mit der Klagebewilligung, die gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO der Klage beizulegen und mangels Ausnahmetatbestandes in Art. 198 ZPO vorgängig einzuholen ist, wie es Art. 197 ZPO vorschreibt.  
 
2.3.3. Trotz allenfalls unvollständiger Belehrung über die Anfechtung des Einspracheentscheids durch die Vermessungskommission können die Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz anrufen. Sie haben die im kantonalen Recht vorgesehene Klage gemäss ZPO ergriffen (E. 2.2.2 oben) und hätten die Anforderungen an die Klage den einschlägigen Bestimmungen der ZPO ohne weiteres entnehmen können. Daran vermag ihr Vorbringen nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin 1 sei entgegen ihrem Briefpapier nicht als Anwältin, sondern im Anstellungsverhältnis als Juristin tätig. Sie ist zum Nachschlagen der Gesetzestexte verpflichtet und in der Lage.  
 
3.   
Das Kantonsgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 für unzulässig erklärt, weil beide Entscheide inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, die Feststellung, ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde richte sich gegen sämtliche Entscheide, sei aktenwidrig und die Behauptung, sie hätten gegen die beiden Nichteintretensentscheide entsprechende Rechtsmittel einreichen müssen, treffe nicht zu (S. 5 f. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Rechtsbegehren sind anhand der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Es mag zutreffen, dass die Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht ausdrücklich gegen die beiden besagten Nichteintretensentscheide gerichtet waren. In ihrer Begründung aber haben die Beschwerdeführerinnen zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen sämtliche Behörden und Entscheide ausgeholt und in ihren Begehren die Bestimmung der zuständigen Behörde verlangt. Die Prüfung der Begehren anhand der Begründung hat somit mitumfasst, ob die nicht innert Frist angefochtenen Nichteintretensentscheide der Bestimmung der Zuständigkeit entgegenstünden. Die Feststellung ist deshalb nicht aktenwidrig (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff: BGE 93 I 1 E. 3 S. 7), die Beschwerdeführerinnen hätten sich auch gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 gewendet.  
 
3.2. Das Bezirksgericht ist auf die Klage nicht eingetreten, weil sich die Klage betreffend Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen gegen Eigentümer von Nachbargrundstücken richten müsse, hier aber gegen die Vermessungskommission richte (Bst. B.a oben). Dieser Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziff. 1a) beendet das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und ist als erstinstanzlicher Endentscheid bei einem Streitwert von rund Fr. 35'000.-- mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).  
 
3.3. Der Staatsrat hat die Zivilgerichte als zuständig erachtet (Bst. B.b oben) und hatte deshalb förmlich auf Nichteintreten zu erkennen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 84; Kölz/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 398 S. 140; je mit Hinweisen). Dieser Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziff. 1) unterliegt als letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht (Art. 72 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, VVRG; SGS/VS 172.6). An einer Beschwerde dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen - entgegen ihrer heutigen Darstellung - auch ein Interesse gehabt, gehen sie doch selber davon aus, gegen Einspracheentscheide der Vermessungskommission stehe (auch) der Beschwerdeweg offen, der ihnen nicht unter Hinweis auf den Klageweg verschlossen werden dürfe (Art. 42 VermG und Art. 43 Abs. 1 VVRG).  
 
3.4. Daran, dass die Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Staatsrat beendet und deren Entscheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ändert auch die jeweilen auf Art. 7 Abs. 3 VVRG gestützte Überweisung der Sache an die zuständige Behörde nichts. Für die überweisende Behörde ist das Verfahren durch Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die beantwortete Eintretensfrage beendet, auch wenn dank der Überweisung die kantonale Frist zur Klage als gewahrt gilt und in diesem Sinn die Rechtshängigkeit der Eingabe vorerst aufrecht erhalten bleibt (vgl. BGE 123 II 231 E. 8d S. 240; 130 II 65 E. 7.2 und E. 7.3 S. 81 f.).  
 
3.5. Gegenüber den unangefochten gebliebenen Entscheiden des Bezirksgerichts und des Staatsrates durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht die Rechtsverweigerungsbeschwerde für unzulässig erklären. Die Möglichkeit, gegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde einzureichen (Art. 321 Abs. 4 ZPO), betrifft die Fälle, wo - anders als vorliegend - kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist (BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706).  
 
4.   
Das Kantonsgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 für unzulässig gehalten und als Berufung entgegengenommen, auf die es mangels formell genügender Begründung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Auffassung als falsch (S. 6 Ziff. 7) und die Erwägungen zur Umwandlung des Rechtsmittels mangels Urteilsspruchs zur Berufung als gegenstandslos (S. 5 Ziff. 5 und S. 3 Ziff. 3.3 und 3.4 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Da das Bezirksgericht es mit Urteil vom 25. August 2014 abgelehnt hat, auf die Klage einzutreten, liegt nach Auffassung des Kantonsgerichts kein mit Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern ein mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) anfechtbarer Entscheid vor. Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein könnte, legen die Beschwerdeführerinnen in keiner die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift erfüllenden Art dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie verweisen zum einen auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Kantonsgericht, was unzulässig ist, zumal die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Zum anderen erheben sie materielle Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid und setzen sich mit der formellen Betrachtungsweise des Kantonsgerichts nicht ansatzweise auseinander (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89). Die Entgegennahme der Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung kann deshalb nicht beanstandet werden.  
 
4.2. Urteilsdispositive sind anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17). Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass das Kantonsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den Entscheiden des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 für unzulässig erklärt, gegenüber dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 aber als Berufung entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist. Das Urteilsdispositiv hätte folglich lauten können «Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 richtet» und «Soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 richtet, wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung entgegengenommen und darauf nicht eingetreten». Dies alles hat das Kantonsgericht (verkürzt) mit der Formulierung «Auf die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" wird nicht eingetreten» zum Ausdruck gebracht. Indem es "Rechtsverweigerungsbeschwerde" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt hat, hat es, wie sich das den Urteilserwägungen ohne weiteres entnehmen lässt, ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht nur auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde als solche, sondern auch auf die als Berufung entgegengenommene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist. Es trifft zwar zu, wie es die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Urteilsdispositiv das Wort "Berufung" nicht erwähnt, inhaltlich aber liegt auch mit Bezug auf die Berufung ein Nichteintretensentscheid vor. Die angebliche Unklarheit des Urteilsdispositivs hätten die Beschwerdeführerinnen im Übrigen mit dem Rechtsbehelf der Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 334 ZPO beseitigen lassen können und müssen, der der Beschwerde an sich vorgeht (Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_589/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2 und 5D_66/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3.2).  
 
4.3. Auf die Begründung des Kantonsgerichts, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein, so dass sich eine Prüfung der Frage erübrigt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Insgesamt kann der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nicht beanstandet werden.  
 
5.   
Das Kantonsgericht hat eine nachträgliche Ergänzung der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Oktober 2014 nicht zugelassen und deren Eingabe vom 27. Oktober 2014 förmlich aus den Akten gewiesen und den Beschwerdeführerinnen retourniert. Gegen die daherige Verfügung wenden die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 ZPO ein (S. 8 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). 
 
5.1. Werden Eingaben und Beilagen nicht in der erforderlichen Anzahl eingereicht, kann das Gericht gemäss Art. 131 ZPO eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist entnehmen. Vielmehr liegt eine Kann-Vorschrift vor, die es dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts überlässt, selber Kopien zu erstellen oder hierfür eine Nachfrist anzusetzen. Inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 128), selber zu fotokopieren, sein Ermessen verletzt haben könnte, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar.  
 
5.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Gestützt darauf hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 128) eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt, eine Nachfrist zur inhaltlichen Verbesserung der Eingabe aber verweigert. Die Auslegung kann nicht beanstandet werden. Art. 132 Abs. 1 ZPO entspricht Art. 42 Abs. 5 BGG, so dass eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; Urteil 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 141 III 20). Die Beschwerdeführerinnen haben deshalb keinen Anspruch auf Einreichung einer ergänzenden oder verbesserten Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.  
 
5.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als bundesrechtswidrig. Dass sie begründungslos sei, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich auf S. 8 betreffend Art. 131 ZPO und auf S. 9 betreffend Art. 132 ZPO. Das kantonsgerichtliche Urteil genügt somit den formellen Begründungsanforderungen, auch wenn es in der sog. "Dass-Form" über elf Seiten hinweg verschiedene formelle Streitpunkte beschlägt. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugeben, dass dadurch die Les- und Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Urteils erheblich erschwert wird (vgl. Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013 E. 1).  
 
6.   
Alle weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerinnen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung oder dem angefochtenen Urteil, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89). Gegenstand der Beschwerde ist nicht die Bestimmung der zuständigen kantonalen Behörde für die Anfechtung von Einspracheentscheiden einer Vermessungskommission, sondern einzig die Frage, ob das Kantonsgericht den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen in die Rechtsmittelbelehrung der Vermessungskommission verneinen und auf ihr Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide nicht eintreten durfte (E. 2-5 oben). 
 
7.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Vermessungskommission der Gemeinde U.________ und dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten