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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_447/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erlitt am 27. Juni 2009 einen Unfall und zog sich eine Verletzung am linken Arm zu. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), bei welcher sie obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Mit Schreiben vom 11. März 2013 teilte die Zürich A.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. März 2013 einstellen werde. Dies bestätigte sie letztmals am 4. September 2013. A.________ führte Beschwerde mit dem Antrag, der "Einspracheentscheid" vom 4. September 2013 sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab 1. April 2012 (recte: 2013) Taggelder auszurichten; eventualiter sei festzustellen, dass die Zürich rechtsverweigernd und rechtsverzögernd gehandelt habe, und diese sei zu verpflichten, innert zweier Wochen nach Erlass des kantonalen Gerichtsentscheids einen Einspracheentscheid zu fällen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine unzulässige Rechtsverweigerung fest und hielt die Zürich an, umgehend eine Verfügung betreffend Taggeldanspruch zu erlassen; im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 2. Juli 2014).  
 
A.b. Daraufhin stellte die Zürich förmlich mit Verfügung vom 22. Juli 2014 die Leistungen für Heilbehandlungen per 30. Juni 2014 ein und stellte fest, dass die Taggeldleistungen per 31. März 2013 eingestellt blieben; einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A.________ am 22. August 2014 Einsprache, unter anderem mit dem Antrag, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben. Auf diesen Antrag trat die Zürich mit separater Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 nicht ein.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Zürich sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. April 2013 Taggelder auszurichten; es sei festzustellen, dass sich die Zürich betreffend Erlass des Einspracheentscheids rechtsverzögernd verhalte, und die Versicherungsgesellschaft sei zu verpflichten, "umgehend nach Erlass des Urteils den Einspracheentscheid zu erlassen". Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der rückwirkenden Taggeldausrichtung ab 1. April 2013 nicht ein und wies die Beschwerde hinsichtlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ab (Entscheid vom 6. Mai 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben, die Zürich sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. April 2013 das Taggeld auszurichten, es sei festzustellen, dass sich die Versicherungsgesellschaft betreffend Erlass des Einspracheentscheids rechtsverzögernd verhalte, und sie sei zu verpflichten, "umgehend nach Erlass des Urteils den Einspracheentscheid zu erlassen". 
 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44). 
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Beim Verwaltungsakt vom 27. Oktober 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf den Antrag, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, nicht eintrat, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG [SR 172.021]). Die Frage der Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht nach Art. 92 f. BGG stellt sich im Allgemeinen mit Bezug auf Zwischenentscheide, die im Rahmen eines erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erlassen wurden. Hier jedoch folgt die Qualifikation des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess.  
 
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar ( HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteile 8C_864/2014 vom 22. Dezember 2014, 8C_623/2010 vom 9. August 2010 und 8C_209/2010 vom 29. März 2010), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, d.h. das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( NICOLAS VON WERDT, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 8 zu Art. 106 BGG). Daher obliegt es der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde genügt den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht. Daran ändert die Anrufung einer rechtsmissbräuchlichen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht nichts, weil auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz erhobenen, hinreichend substanziierten Rügen verfassungsmässiger Rechte vorliegen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_362/2013 vom 24. Mai 2013). Deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.  
 
3.  
 
3.1. Der kantonale Gerichtsentscheid beurteilt gleichzeitig auch die Frage, ob der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie bisher noch keinen Einspracheentscheid bezüglich der Versicherungsleistungen gefällt hat. Angefochten ist letztinstanzlich auch in diesem Zusammenhang ein Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG zulässig ist. Praxisgemäss wird indessen bei Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261 mit Hinweis; 135 III 127 E. 1.3 S. 129 mit Hinweis). Art. 93 BGG steht der Zulässigkeit der Beschwerde mithin nicht entgegen und es ist, da auch die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, darauf einzutreten.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Versicherung sei eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, weil sie den Einspracheentscheid erst nach Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens, somit voraussichtlich erst Ende 2015, fällen wolle. Die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, das Verfahren so lange zu verzögern, bis sie die Untersuchungshandlungen nachgeholt habe. Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht bereits am 2. Juli 2014 über eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden und die Versicherung verpflichtet hatte, umgehend über den Taggeldanspruch zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hatte diesem Gerichtsentscheid Folge geleistet, indem sie wenig später, am 22. Juli 2014, eine entsprechende Verfügung erlassen hatte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2014 Einsprache. Im vorliegenden Verfahren macht sie geltend, die Versicherung sei gehalten, die Einsprache aufgrund der bisherigen Akten zu beurteilen und später, nach einer neuen Begutachtung, eine weitere Verfügung zu erlassen.  
 
Mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 2. Juli 2014 wurde die Versicherung verpflichtet, umgehend eine Verfügung betreffend Taggeldanspruch zu erlassen. Damit war die Beschwerdegegnerin allerdings ihrer Verpflichtung nicht enthoben, die dazu noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen (Art. 43 ATSG). Da das kantonale Gericht sie angehalten hatte, "umgehend" zu verfügen, kam sie dieser Aufforderung nach und verlegte die aus ihrer Sicht notwendige Begutachtung ins Einspracheverfahren. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Versicherung anschliessend bei der Organisation der Begutachtung rechtsverzögernd verhalten hätte. Sie reagierte prompt auf die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin, welche ihre abweichenden Vorstellungen namentlich bezüglich der begutachtenden Personen, der Ausgestaltung des Fragenkatalogs und der den Experten vorzulegenden Akten umfassend einbringen wollte. Es ist nicht zu übersehen, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin (wie auch ihre anfängliche, lange Zeit anhaltende Weigerung, sich einer neuerlichen Begutachtung zu unterziehen) massgeblich zur Verlängerung des Einspracheverfahrens beitrug. Eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin liegt offensichtlich nicht vor, weshalb der vorinstanzliche Gerichtsentscheid insoweit zu bestätigen ist. 
 
4.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz