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[AZA 0] 
I 427/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin 
Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Urteil vom 8. November 2001 
 
in Sachen 
N.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich N.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 ein Hörgerät sowie zur arbeitsplatzbedingten Benützung eines Natels eine Induktionsschlaufe als Hilfsmittel zusprach, 
dass sie mit Verfügung vom 3. Februar 1999 den Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Natels als Hilfsmittel verneinte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 7. Juni 2000), 
dass die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung und Zusprechung des anbegehrten Hilfsmittels, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt, 
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG der Versicherte (im Rahmen der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI] enthaltenen Liste) Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf, 
dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste in der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" unter Ziff. 13.01* invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen erwähnt, 
dass die für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Werkzeuge, Apparate und Maschinen keine Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung sind und für diese Arbeitsgeräte, die auch gesunde Berufstätige benötigen oder heute üblicherweise anschaffen und verwenden, kein Anspruch auf Abgabe durch die Invalidenversicherung besteht (ZAK 1976 S. 96 Erw. 1a; nicht veröffentlichtes Urteil R. 
vom 29. September 1997, I 117/97; vgl. auch Rz 13.01.3* der vom BSV herausgegebenen Wegleitung [seit 1. Februar 2000: 
Kreisschreiben] über die Abgabe von Hilfsmitteln [WHMI, nunmehr KHMI] in der bis 31. Januar 2000 geltenden Fassung), 
 
dass Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf ein Natel im Wesentlichen mit der Begründung verneint haben, dass dieses nicht invaliditäts-, sondern arbeitsbedingt erforderlich sei, 
dass dieser Auffassung zuzustimmen ist, bestätigte doch die Arbeitgeberin, die Firma W.________ AG am 10. November 1998, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre Tätigkeit als Lagermitarbeiterin an verschiedenen Orten ausführe, auf ein Natel angewiesen sei, um ständig erreichbar zu sein, 
dass damit erstellt ist, dass der Einsatz eines Natels für dieselbe Tätigkeit auch bei einer gesunden Person erforderlich wäre, weshalb es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Invalidität und der Benutzung des Gerätes durch die Beschwerdeführerin fehlt, 
dass Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf Abgabe eines Natels durch die Invalidenversicherung somit zu Recht verneint haben, 
dass zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, die ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 zugesprochene Induktionsschleife ohne ein Nokia-Natel nicht einsetzen kann, 
dass auf ihre Ausführungen, wonach sie die Induktionsschleife nie bezogen habe, nicht weiter einzugehen ist, weil es sich dabei um die Frage des Vollzuges einer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfügung handelt, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 8. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: