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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.205/2004 /rov 
 
Urteil vom 8. November 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. Z.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung/Existenzminimum, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde vom 11. Oktober 2004 
(LP 2004-83). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen Z.________ und seine Lebenspartnerin Y.________ laufen verschiedene Betreibungen. Am 3. September 2004 verfügte das Betreibungsamt der Sense eine Lohnpfändung gegenüber Z.________ im Umfang von Fr. 155.75/Monat und gegenüber Y.________ im Umfang von Fr. 667.25/Monat. Hiergegen beschwerten sich Z.________ und Y.________ und verlangten die Änderung bzw. Berücksichtigung von Positionen in der Existenzminimumsberechnung vom 30. August 2004. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
Z.________ und Y.________ haben den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt verweist auf seine Stellungnahme im kantonalen Verfahren. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2.1 Die Beschwerdeführer äussern Unzufriedenheit über die in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Zuschläge für auswärtige Verpflegung sowie für Fahrten zum Arbeitsplatz. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, indessen beziffert werden; die Beschwerdeführer können sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390 E. 1). Da die Beschwerdeführer in den erwähnten Punkten ihr Rechtsbegehren nicht beziffern, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. 
 
2.2 Weiter verlangen die Beschwerdeführer die Berücksichtigung von drei Rechnungen für Zahnarzt- und Optikerkosten und verweisen auf drohende Kurzarbeit und Beschäftigungsprobleme des Arbeitgebers. Damit können sie von vornherein nicht gehört werden. Der (sinngemäss) anbegehrte nachträgliche Nachweis oder die allfällige Änderung des Verdiensteinkommens kann ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c S. 23), und nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13). 
2.3 Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Existenzminimumsberechnung für den Mietzins nicht bloss ein monatlicher Zuschlag von Fr. 1'300.--, sondern von Fr. 1'780.-- sowie monatliche Zuschläge für Zahlungen von Euro 1'000.-- zur Tilgung eines Darlehens und von Fr. 500.-- für Zahlungen an eine nicht genannte Person zu berücksichtigen seien. Insoweit genügt der Beschwerdeantrag den Anforderungen. 
3. 
3.1 Das Betreibungsamt hat den Beschwerdeführern für Wohnungskosten einen Zuschlag von insgesamt Fr. 1'300.-- netto gewährt. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Betreibungsamt die Beschwerdeführer bereits im Februar 2004 aufgefordert habe, für die Zeit nach dem 31. Mai 2004 eine Wohnung, die weniger als Fr. 1'780.-- brutto kostet, zu suchen. Diese Aufforderung sei rechtzeitig erfolgt, so dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt als Zuschlag für Mietkosten für zwei Personen Fr. 1'300.-- netto berücksichtigt habe, zumal der durchschnittliche Mietzins für eine 4-Zimmerwohnung im Kanton Freiburg laut dem Statistischen Jahrbuch des Kantons Freiburg 2003 Fr. 1'083.-- netto betrage. Sodann hat die Aufsichtsbehörde die anbegehrten Zuschläge für Zahlungen (Euro 1'000.-- und Fr. 500.--) für bestehende Schulden in der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt. 
3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der von der Aufsichtsbehörde angenommene kantonale Durchschnittswert für die Kosten einer 4-Zimmerwohnung nicht stimmen könne. Diese Rüge ist - soweit überhaupt sachentscheidend - unzulässig, da der betreffende Durchschnittswert eine - für die erkennende Kammer verbindliche - Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid darstellt (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde bei der Berechnung des Notbedarfs (Art. 93 Abs. 1 SchKG) die Regeln über die Festsetzung der Wohnkosten (vgl. BGE 128 III 337 E. 3b S. 338) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der nach einer Anpassungsfrist herabgesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'300.-- netto entspreche der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen. Ebenso wenig setzen die Beschwerdeführer schliesslich auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden könnten bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 85 III 87 S. 68), und gefolgert hat, die Zahlungen von Euro 1'000.-- und Fr. 500.-- zur Tilgung von Darlehen von gewissen - nach Auffassung der Beschwerdeführer zu bevorziehenden - nichtbetreibenden Gläubigern stellten keine unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG dar. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: