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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.207/2004 /rov 
 
Urteil vom 8. November 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 29. September 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt Dietikon teilte Z.________ am 17. November 2003 mit, dass infolge Ablaufes der Lohnpfändung bzw. im laufenden Verwertungsverfahren in der Pfändung Nr. xxx der Kollokationsplan und die Verteilungsliste während 10 Tagen auf dem Amt zur Einsicht aufliegen würden. Mit Eingaben vom 26. und 28. November 2003 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 wurde auf das Begehren um Wiederherstellung der Frist nicht eingetreten und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der dagegen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 29. September 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das Rechtsmittel ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
1.2 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen. 
Er stellt sinngemäss folgende Anträge: 
- Die Beschwerdefrist gegen die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dietikon sei wieder herzustellen. 
- Der Pfändungserlös von Fr. 18.-- im Oktober 2003 sei in der Pfändung Nr. xxx zu kollozieren und der Verlustschein um diesen Betrag zu reduzieren. 
- Die Pfändung Nr. xxx sei vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 detailliert abzurechnen, insbesondere unter Berücksichtigung der bezahlten Sozialbeiträge, und der Betrag des Verlustscheins sei entsprechend zu erhöhen. Die Pauschalvereinbarung sei für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2003 nichtig zu erklären. 
- Die Position "Verzugsschaden" in der Höhe von Fr. 472.10 sei aus der Pfändung Nr. xxx zu stornieren und der Betrag des Verlustscheins um diesen Betrag zu reduzieren. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat bei der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2. 
Wie in der Beschwerde angekündigt hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2004 (Postaufgabe: 21. Oktober 2004) eine Ergänzung der Beschwerde nachgereicht. Eine weitere Eingabe erfolgte am 23. Oktober 2004. 
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2004 am 5. Oktober 2004 in Empfang genommen. Am 6. Oktober 2004 hat die 10-tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am 15. Oktober 2004. Die Beschwerdeergänzungen vom 20. und 23. Oktober 2004 sind somit klar verspätet. Denn eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30). Davon ausgenommen sind jedoch Rügen, mit denen Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wird, da in diesem Fall die Beschwerde als unbefristet gilt (BGE 115 III 11 E. 1c S. 14; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, S. 134 N. 84). 
3. 
Insoweit der Beschwerdeführer diverse Verfassungsverletzungen rügt, hat er zur Kenntnis zu nehmen, dass diese nur im Verfahren einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
5. 
Die Vorinstanz führt aus, mit Schreiben vom 17. November 2003 habe das Betreibungsamt Dietikon dem Beschwerdeführer angezeigt, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste während 10 Tagen zur Einsicht aufliegen würden und dass dagegen innerhalb einer nämlichen Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens Beschwerde erhoben werden könne. Die Frist zur Einsichtnahme sei mithin am 27. November 2003, diejenige zur Einreichung der Beschwerde am 1. Dezember 2003 abgelaufen. Belegt sei, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2003 beim Betreibungsamt Dietikon vorgesprochen und Einsicht in den Kollokationsplan und die Verteilungsliste verlangt habe, was ihm auch gewährt worden sei. Das Erstellen von Kopien sei dem Beschwerdeführer hingegen vorerst nicht ermöglicht worden, sondern erst am Montag, 1. Dezember 2003 um 09.00 Uhr, mithin noch während der Beschwerdefrist. 
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, eine Erstreckung der Beschwerdefrist sei - wie bereits die untere Aufsichtsbehörde zu Recht ausgeführt habe - grundsätzlich nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handle. Eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG falle von vornherein ausser Betracht, da der Rekurrent die Beschwerdefrist mit seinen an das Bezirksgericht gerichteten Eingaben vom 26. und 28. November 2004 gewahrt habe, mithin ein Fristversäumnis gar nicht vorliege. Zu beachten sei, dass es sich insbesondere bei der Eingabe vom 28. November 2003 um eine umfangreiche Rechtsschrift handle. Auch wenn der Beschwerdeführer erst am Morgen des letzten Tages der Beschwerdefrist Kenntnis vom Kollokationsplan erlangt habe, wäre es ihm möglich gewesen, noch innerhalb der Frist seine Eingaben vom 26. und 28. November 2003 zu ergänzen. Die untere Aufsichtsbehörde sei daher zu Recht auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten. 
Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, was sich zwischen dem 17. November und 1. Dezember 2003 abgespielt hat, womit sinngemäss dargetan werden soll, dass die verbleibende Zeit von einem halben Tag für die Ausarbeitung der definitiven Beschwerdeschrift nicht genügt habe. Diese neuen Vorbringen können indessen nicht gehört werden (E. 4.1 hiervor). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (E. 4.2 hiervor), sondern bringt lediglich vor, es liege ein krasser Fall von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor, welcher nur durch Wiederholung der Verfahren geheilt werden könne. Die Rüge ist nach dem soeben Ausgeführten haltlos und mutwillig. 
6. 
Im angefochtenen Entscheid wird weiter festgehalten, der Rekurrent führe im Rekursverfahren neu aus, er habe "zirka am 17. November 2003" dem Betreibungsamt Dietikon Fr. 18.-- einbezahlt. Dabei handle es sich um den Pfändungserlös für den Monat Oktober 2003. Dieser Betrag sei der Pfändung Nr. xxx anzurechnen, was vom Betreibungsamt aber unterlassen worden sei. Das Betreibungsamt habe diesen Betrag in der Pfändung Nr. yyy (Betreibung Nr. zzz) berücksichtigt, doch sei dies durch den Rückzug dieser Betreibung per 2. Dezember 2003 wieder hinfällig geworden. Beschwerden gegen Handlungen des Betreibungsamtes seien zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu erheben und nicht bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Gemäss einer Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2004 habe der Rekurrent dennoch mit einer Eingabe vom 21. August 2004 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, es seien Fr. 18.-- in der Pfändung Nr. xxx zu kollozieren. Auf das vorliegende Begehren sei daher nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht einmal ansatzweise auseinander (E. 4.2 hiervor), sondern lässt es mit allgemeinen Ausführungen zu Art. 12 SchKG bewenden und ist der Ansicht, es sei dem Schuldner aufgrund seiner persönlichen Freiheit erlaubt, seinem Gläubiger auch mehr zu zahlen. 
7. 
7.1 Mit Bezug auf die Berücksichtigung des geleisteten Sozialbeitrages hat die Vorinstanz ausgeführt, der Rekurrent mache im Weiteren geltend, die im Mai 2003 bezahlten Sozialbeiträge von Fr. 218.10 seien entweder zum Existenzminimum hinzuzurechnen oder vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Der Rekurrent richte sich damit gegen die Pfändung Nr. xxx, welche am 29. Oktober 2002 vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet worden, bis jeweils am 5. eines Monats eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben mit den entsprechenden Belegen dem Betreibungsamt zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens vorzulegen und am darauf folgenden 10. des Monats dem Betreibungsamt den ermittelten Betrag abzuliefern. Der Beschwerdeführer hätte gegen die Berechnung innerhalb von 10 Tagen Beschwerde erheben müssen, um eine Anrechnung der Sozialbeiträge zu bewirken. Da er dies nicht getan habe, sei die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die diesbezügliche Beschwerde nicht mehr eingetreten. 
7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2004, diese Vereinbarung mit dem Betreibungsamt sei nichtig, weil er bei der Abmachung "belämmert" gewesen sei. Da die behauptete Urteilsunfähigkeit in keiner Weise näher dargetan wird, ist der Einwand ohne Belang. 
7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es komme einer Nötigung gleich, wenn ihm das Existenzminimum nicht zugestanden werde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage zu versetzen droht (BGE 105 III 48 S. 49). Der Schuldner tut aber auch in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2004 nicht dar, inwiefern krass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sein soll. Er rügt lediglich die Berechnungsformel als unsinnig. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht ersichtlich. Es bleibt somit dabei, dass die Einwände betreffend die Sozialbeiträge anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden müssen (BGE 119 III 70 E. 1). 
8. 
Ferner hat die Vorinstanz erwogen, zum Antrag des Rekurrenten, es sei für die Zeit von April bis September 2003 zulasten der Kollokation ein Ausgleich im Betrag von Fr. 1'107.40 abzurechnen, da die Einnahmen unter das Existenzminimum von Fr. 1'667.90 gefallen seien, sei mit der unteren Aufsichtsbehörde festzuhalten, dass Veränderungen der finanziellen Verhältnisse während der Einkommenspfändung auf dem Wege der Revision und nicht mittels Beschwerde zu beheben seien (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Der Rekurrent führe aus, er habe am 30. September 2003 eine Revision der Pfändung seit 1. September 2003 begehrt. Das Betreibungsamt sei auf die rückwirkende Revision vom 1. bis 30. September 2003 eingegangen, indem auf den Bezug von Fr. 400.-- für den Monat September 2003 verzichtet worden sei. Hinsichtlich der vorangehenden Monate - so der Rekurrent vor der unteren Aufsichtsbehörde - habe sich das Betreibungsamt geweigert, eine Anpassung des Existenzminimums vorzunehmen, was Gegenstand einer (separaten) Beschwerde vom 9. Oktober 2003 geworden sei. Indes habe weder die Beschwerde vom 9. Oktober 2003 noch diejenige vom 26./28. November 2003 die angeblich nicht erfolgte Revision für den Zeitraum von April 2003 bis August 2003 zum Gegenstand gehabt. Vielmehr habe der Rekurrent erst am 21. August 2004 in dieser Angelegenheit beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei immer noch hängig, auf den Rekurs sei diesbezüglich nicht einzutreten. 
Da die obere Aufsichtsbehörde in diesem Punkt noch gar nicht hat entscheiden können, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema unzulässig. 
9. 
Wie bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde wird auch mit der vorliegenden Beschwerde verlangt, es sei der Betrag von Fr. 472.10 aus der Summe des neuen Verlustscheins auszuschliessen. Dieser Betrag sei im Zahlungsbefehl in betrügerischer Weise als Forderung der Y.________ AG aufgenommen worden. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts ausgeführt, über den Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung als materiell-rechtliche Frage sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. Ebenso habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gegen die Nichtprotokollierung eines mündlichen Teilrechtsvorschlages für die Forderung von Fr. 472.10 der Rekurrent innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis der unterlassenen Handlung hätte Beschwerde erheben müssen, was er aber offensichtlich nicht getan habe. 
Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sondern bringt u.a. vor, die Betreibung sei mutwillig erfolgt. Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 4.2 hiervor). 
10. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: