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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.393/2006/fco 
 
Urteil vom 8. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ (Beschwerdeführerin) leidet an einer polymorph psychotischen Störung mit gelegentlichen Symptomen einer schizophrenen Erkrankung und war deswegen bereits mehrfach gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB in Anstalten eingewiesen worden, dies namentlich auch im Juli 2005, nachdem sie ihre Mutter mit dem Tod bedroht hatte. 
A.b Nach ihrem Austritt aus der Klinik (18. Mai 2005) erfolgte eine medikamentöse Behandlung (2-wöchentliche Injektionen) der Beschwerdeführerin in der Praxis des behandelnden Arztes. In der Folge verweigerte sie weitere Injektionen und nahm auch die verschriebenen Tabletten nicht mehr regelmässig ein. 
B. 
B.a Nachdem die Beschwerdeführerin gegen weitere Personen Drohungen ausgestossen hatte, ordnete die Regierungsstatthalterin II von Bern am 2. August 2006 ihre vorläufige, auf sechs Wochen befristete Zurückbehaltung in einer Anstalt zwecks ergänzender Begutachtung an. 
B.b Mit Eingabe vom 3. August 2006 erhob Rechtsanwalt Burges namens der Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, sie unter Auflage einer regelmässigen Depotmedikation sofort aus der Anstalt zu entlassen und ihr für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren. Mit Urteil vom 15. August 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, den Rekurs ab. Nicht stattgegeben wurde ebenso dem Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Beistandes (Ziff. 3) mit der Begründung, die anwaltliche Verbeiständung habe sich nicht als notwendig erwiesen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV beantragt die Beschwerdeführerin, den Entscheid des Obergerichts vom 15. August 2006 aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 15. August 2006. Aus der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde ergibt sich indes, dass sie sich einzig gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wendet. Aufgrund des anhand der Begründung ausgelegten Antrages richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde somit einzig gegen Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (BGE 99 II 176 E. 2 S. 180/81; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, S. 419, N. 1.4.1., S. 421, N. 1.4.1.3.). 
2. 
Zur Begründung für die Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand führt das Obergericht an, gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestelle der Richter der betroffenen Person einen Beistand, wenn sich dies als notwendig erweise. Dabei spiele die finanzielle Situation der betroffenen Person keine Rolle; in dem in formeller Hinsicht sehr einfach gestalteten, von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung gebe es keine unentgeltliche Prozessführung, seien doch auch gesundheitlich ziemlich schwer beeinträchtigte Personen in der Lage, über die wenigen, aber für die Entlassung aus der Anstalt wesentlichen Gesichtspunkte Auskunft zu geben und ihre Vorstellungen zu äussern. Dass die betroffene Person an einem geistigen Gebrechen leide und die Versorgung in einer Anstalt schwer in ihre Rechte eingreife, lasse die amtliche Verbeiständung nicht als notwendig erscheinen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, der Rekursverhandlung zu folgen und sich klar auszudrücken. Sie habe die ablehnende Haltung gegenüber der vorgesehenen Massnahme verständlich darlegen können und habe sich diesbezüglich als völlig urteils- und handlungsfähig erwiesen. Schliesslich hätten sich keine schwerwiegenden Rechtsfragen gestellt; vielmehr sei es lediglich um die Feststellung medizinischer Belange und des Sachverhalts gegangen, wobei der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären gewesen sei (Urteil S. 7 f. IV 3. und 4.). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Anwalt noch vor Erlass der Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 2. August 2006 selbst bestellt. Unverständlich sei daher, weshalb sich das Obergericht mit Art. 397f Abs. 2 ZGB auseinandersetze, werde doch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht durch 397f Abs. 2 ZGB, sondern durch Art. 29 Abs. 3 BV geregelt. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bedeute einen schweren Eingriff in die Rechte der betroffenen Person, so dass sich die Bestellung eines Anwalts schon aus diesem Grund aufdränge. Im vorliegenden Fall gelte es ferner zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits viermal Entscheide an die kantonale Rekurskommission weitergezogen habe, und diese Rekurse stets abgewiesen worden seien. Angesichts des umfangreichen Aktenmaterials und der Vorbefasstheit der Mitglieder des Obergerichts habe sich eine Verbeiständung als notwendig erwiesen. Für eine amtliche Verbeiständung sprächen ferner der im Urteil geschilderte, sehr schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass der Beschwerdeführerin jeglicher Zeitbegriff abhanden gekommen sei, ferner die Tatsache, dass der Arzt befürchtet habe, die Beschwerdeführerin werde sich anlässlich der Einweisung "daneben benehmen", schliesslich aber auch ihre fehlenden Rechtskenntnisse (Beschwerde bb S. 9ff. Ziffern 6-9 und 13). 
2.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im allgemeinen und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Besonderen nicht aus Art. 397f Abs. 2 ZGB ergibt (vgl. BGE 107 II 314 E. 2; 118 II 248 E. 2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden vielmehr (unter anderem) durch Art. 29 Abs. 3 BV geregelt, den die Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich als verletzt rügt. 
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen beurteilen sich nicht abstrakt, sondern anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und der konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2. Aufl. 2006, S. 707 Rz. 1591). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung - entgegen der Auffassung des Obergerichts - nicht zwingend aus (BGE 122 II 8; 125 V 32 E. 4b S. 36). 
Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehungen leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB). Ob sich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdrängt, beurteilt sich auch in diesem Zusammenhang nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 707 Rz. 1591). 
 
Mag die unentgeltliche Verbeiständung in Fällen, wo das Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, auch als grundsätzlich geboten bezeichnet worden sein (so namentlich: BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265), macht Art. 397f Abs. 2 ZGB vom Grundsatz generell erforderlicher Verbeiständung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung eine Ausnahme; er sieht ausdrücklich vor, dass der betroffenen Person nur "wenn nötig" ein Rechtsbeistand zu bestellen ist. 
2.3 Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden. Ein solcher Fall liegt hier vor: 
 
Klar für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin spricht die Schwere der bei ihr festgestellten Krankheit. Nach dem angefochtenen Urteil leidet sie an einer polymorph psychotischen Störung mit gelegentlichen Symptomen einer schizophrenen Erkrankung, die in den letzten Jahren mehrere Anstaltseinweisungen erforderlich machte und auch in Zukunft weitere Behandlungsmassnahmen erheischt. Die Beschwerdeführerin war denn auch aufgrund ihres krankheitsbedingten Fehlverhaltens aufgefallen, da sie mehrfach Personen mit dem Tod bedrohte. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Tatsache, dass sich der Arzt am 28. Juli 2006 von der Polizei begleiten liess, da er befürchtete, die Beschwerdeführerin werde sich "daneben benehmen", wenn ihr die Einweisung in die Anstalt wegen Fremdgefährdung eröffnet werde (angefochtenes Urteil S. 4 III 3.). Die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit der Krankheit der Beschwerdeführerin lassen begründete Zweifel daran aufkommen, dass sie - allein auf sich gestellt - in der Lage gewesen wäre, sich anlässlich der Verhandlung vor Obergericht den Umständen entsprechend zu verteidigen bzw. ihre Rechte wahrzunehmen. Dass sich die Beschwerdeführerin klar und verständlich äusserte, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen, hatte sie doch bereits unmittelbar nach ihrer Einweisung vom 2. August 2006 einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, welcher Rekurs gegen den verfügten Freiheitsentzug einlegte und die Beschwerdeführerin überdies an die Verhandlung begleitete. 
3. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
4. 
Aufgrund der Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 15. August 2006 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: