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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_564/2007 
 
Urteil vom 8. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, Marktgasse 23/25, 4902 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
Nach Vorbescheid vom 18. September 2006 verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 einen Anspruch des 1954 geborenen S.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2007 ab. 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 8. Oktober 2007; eventuell sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals X.________ vom 7. September 2006, worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (in psychischer Hinsicht einfache und mittlere Arbeiten ohne besondere Verantwortung sowie körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen ohne Zwangshaltungen) bei einer 15%igen Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig ist. 
2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich der Beschwerdeführer namentlich unter Hinweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - der Internistin Dr. med. M.________, des Anästhesisten Dr. med. A.________, je vom 15. November 2006, sowie des Psychiaters Dr. med. L.________, vom 16. November 2006 -, die wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeiten auswiesen (100 %, 100 % und 70 bis 80 %). Dr. med. M.________ betrachtete im Wesentlichen die "schwere Somatisierungsstörung", die therapeutisch nicht mehr angegangen werden könne, als für die vollständige Leistungsunfähigkeit verantwortlich. Dr. med. L.________ führte die von ihm veranschlagte Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zurück und übte Kritik am MEDAS-Gutachten, wonach dieses gewisse Belastungsfaktoren, wie etwa die ehelichen Spannungen oder die schulischen Probleme des älteren Sohnes, völlig ausser Betracht gelassen habe. Auch Dr. med. A.________ problematisierte die psycho-soziale Situation des Versicherten und stellte in psychischer Hinsicht eine depressive Stimmungslage fest. 
2.3 Die sich gegen die vorinstanzliche Arbeits(un)fähigkeitsbemessung richtenden und mithin Tatsächliches beschlagenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts indessen nichts zu ändern. So begründen die drei (Kurz-)Berichte den höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit insbesondere mit invaliditätsfremden Gründen und stützen sich auf Diagnosen, die im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen, zumal aufgrund des MEDAS-Gutachtens eine Tendenz zur Aggravation im Raume steht. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinbusse von 15 % nicht offensichtlich unrichtig, sodass dahin gestellt bleiben kann, ob die Berichte der behandelnden Ärzte die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Schliesslich kann der Bericht des REM, Institut für Expertisen in Medizin und Recht, vom 13. Juni 2007, der eine Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vornahm, den vorinstanzlichen Entscheid nicht erschüttern. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG), da nicht erst der angefochtene Entscheid, sondern bereits das MEDAS-Gutachten dazu Anlass gegeben hätte. Zudem würde der Bericht am Ergebnis nichts ändern: Denn das REM ging darin mit Blick auf die physischen Beschwerden ebenfalls von einer "vollschichtigen Arbeitsfähigkeit" in adaptierter Tätigkeit aus. Die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45) erachtete das REM als "nicht schlüssig", weil unklar bleibe, weshalb die MEDAS nicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) angenommen habe. Da nach dem vorne Gesagten grundsätzlich weder die eine noch die andere Diagnose invalidisierende Wirkung hätte, kommt auch dieser Kritik hier keine entscheidende Bedeutung zu. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey