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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_853/2011 
 
Urteil vom 8. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, vertreten durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Oktober 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Nachdem er seit 1995 mehrmals illegal in die Schweiz eingereist war und mehrfach weggewiesen bzw. ausgeschafft werden und mit einer Einreisesperre belegt werden musste, heiratete der 1978 geborene, aus dem Kosovo stammende Y.________ am 17. Januar 2005 die 1972 geborene Schweizer Bürgerin X.________, die aus zwei früheren Beziehungen zwei Kinder hatte und seit Jahren sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Trotz anfänglichen Verdachts auf Scheinehe wurde ihm am 19. Mai 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilt, die letztmals bis Januar 2008 verlängert wurde. 
Nach der Heirat hielt sich Y.________ weitgehend im Kanton Waadt auf, wo er ein Geschäft führte. X.________ gebar am 3. Januar 2007 ein weiteres Kind, dessen Vater ein Schweizer Bürger ist, der ab Oktober 2006 bis Oktober 2008 mit ihr zusammen wohnte. Am 8. Mai 2009 gebar sie ein viertes Kind, das zum Zeitpunkt des Zusammenwohnens mit besagtem Schweizer Bürger gezeugt worden war. Am 18. Mai 2009 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn als kantonale Ausländerrechtsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Y.________ ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn blieb erfolglos (Urteil vom 27. August 2009). Mit Urteil 2C_634/2009 vom 14. April 2010 wies das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Es kam aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsstellungen des Verwaltungsgerichts zum Schluss, dass weder ein eheliches Zusammenleben noch eine echte eheliche Gemeinschaft gegeben seien, weshalb kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 42 (allenfalls in Verbindung mit Art. 49) AuG bestehe (im Wesentlichen E. 2). Sodann erkannte es, dass selbst im Falle, dass das im Mai 2009 geborene Kind von Y.________ stammen sollte, dies keine Bewilligungserteilung an diesen zu rechtfertigen vermöchte, weil eine gelebte Beziehung zum Kind nicht bestehe und nicht einmal geltend gemacht werde (E. 3.2). 
Y.________ leistete der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisung ergangenen Ausreiseaufforderung (zuletzt Frist bis 31. Juli 2010) keine Folge. Er wurde am 23. Dezember 2010 im Wallis verhaftet und am 27. Dezember 2010 nach Pristina ausgeschafft. Das Bundesamt für Migration verfügte alsdann am 3. Januar 2011 ein Einreiseverbot mit Wirkung bis zum 26. Dezember 2013. 
 
1.2 Bereits am 25. Januar 2011 stellte Y.________ bei der Schweizer Vertretung in Pristina einen Visumsantrag zwecks Verbleibs bei der Ehefrau X.________. Am 24. März 2011 stellte diese selber bei der Solothurner Migrationsbehörde ein Familiennachzugsgesuch für ihn. Das Departement des Innern trat am 5. April 2011 darauf nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des mit dem Urteil 2C_634/2009 rechtskräftig gewordenen Bewilligungsentscheids nicht erfüllt seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 4. Oktober 2011 ab. 
Am 17. Oktober 2011 gelangte X.________ mit einem als "Einspruch" betitelten Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses leitete das Schreiben am 18. Oktober 2011 an das Bundesgericht weiter. Am 25. Oktober 2011 wurde X.________ von der Bundesgerichtskanzlei eingeladen mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 17. Oktober 2011 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2011 betrachtet werden soll; für den Fall, dass dem so sei, wurde sie darüber belehrt, dass (und in welcher Form) sie innert noch laufender Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdeschrift nachreichen könne. Ihre vom 1. November 2011 datierte Antwort ging am 3. November 2011 beim Bundesgericht ein. Daraus ergibt sich, dass ihre Mutter am 22. Oktober 2010 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen das Urteil 2C_634/2009 erhoben hat; aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann anstrebt und insofern Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2011 führen will. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. 
Das Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass über die Streitfrage, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, abschliessend entschieden worden ist; die Migrationsbehörde hätte nur im Falle eines Wiedererwägungstatbestandes auf das Familiennachzugsgesuch eintreten müssen; ein solcher liege nicht vor, weil keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht worden seien; die Beschwerdeführerin stelle allein die im vorausgehenden Verfahren gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse in Frage. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt Bezug auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nehmen, wird damit in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern die Einschätzung des Rechtsstreits durch die kantonalen Behörden als Wiedererwägungsfall betreffend die sofortige Regelung einer Daueranwesenheit des Ehemanns bzw. das Verneinen von diesbezüglichen Wiedererwägungsgründen rechtsverletzend sei. Die Eingaben vom 17. Oktober und 1. November 2011 könnten im Übrigen auch nicht etwa als Revisionsgesuche gegen das Urteil 2C_634/2009 betrachtet werden, ist doch nicht erkennbar, welcher der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegen bzw. heute noch rechtzeitig geltend gemacht werden könnte (vgl. Art. 124 BGG). 
 
2.2 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller