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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_913/2011 
2C_914/2011 
 
Urteil vom 8. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2006, direkte Bundesstreuer 2006; Unterstützungsabzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 29. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2011 zwei Beschwerden von X.________ betreffend die Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2006 ab. 
 
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 erklärte X.________, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben. Er ersuchte das Bundesgericht um eine Fristverlängerung für die Nachreichung der Begründung und ergänzender Unterlagen bis am 30. November 2011. Noch am 31. Oktober 2011, am Tag des Eintreffens besagten Schreibens beim Bundesgericht, wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass die Beschwerdefrist nicht verlängert werden könne und eine mit Begehren und deren Begründung versehene Rechtsschrift innert dieser Frist eingereicht werden müsse, wobei auch der angefochtene Entscheid beizulegen sei. 
 
Am 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine mit Sachverhalt, "Ausführungen" und Antrag versehene Rechtsschrift ein. 
 
2. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frist wird bloss gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rechtsschrift eingereicht wird, welche den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, d.h. Begehren und deren Begründung enthält. 
 
Das am 30. September 2011 mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 zugestellt worden, wie sich aus dem Formular "Sendungsverfolgung" der Schweizerischen Post ergibt. Die Beschwerdefrist lief mithin am 2. November 2011 ab. Innert dieser Frist ist dem Bundesgericht bloss die mit einem Fristverlängerungsgesuch versehene Beschwerdeanmeldung vom 28. Oktober 2011 vorgelegt worden; sie genügt zur Fristwahrung nicht. Die Rechtsschrift vom 7. November 2011 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden. 
 
Auf die verspätete und insofern offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller