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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_896/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung und versuchter Prozessbetrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. August 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 6. August 2013 wegen Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ihm wird vorgeworfen, er habe in einem Rechtsöffnungsverfahren zwei gefälschte Belege eingereicht und damit zu beweisen versucht, dass er die in Betreibung gesetzte Rechnung bereits bezahlt hatte. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ergibt sich aus dem Gesetz. Sie kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch, nachträglich noch Akten und eine verbesserte Beschwerde einreichen zu können, ist abzuweisen. 
 
3.  
 
 Gemäss der Belehrung der Vorinstanz können mit dem vorliegenden Rechtsmittel nur Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 ff. BGG gerügt werden. Dies trifft zu. Die entsprechenden Zweifel des Beschwerdeführers sind unbegründet. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Justiz des Kantons Obwalden vor, von Anfang an gegen ihn eingenommen gewesen zu sein, die Gewaltenteilung nicht beachtet und gravierende Verfahrensfehler begangen zu haben. Diese reinen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behörden durch angebliches Fehlverhalten gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnten. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund es unzulässig war, ein forensisches Handschriftgutachten einzuholen. 
 
5.  
 
 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Willkür präzise zu rügen und die Rüge zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt seine Eingabe nicht. Er macht etwa geltend, dass er blöd und einfältig gewesen wäre, sich wegen Fr. 950.-- selber zu zerstören. Die Vorinstanz verweist demgegenüber auf den Umstand, dass seine finanzielle Lage im Tatzeitpunkt nicht unbelastet war (Urteil S. 9/10 E. 2.7). Daraus durfte sie auf ein Tatmotiv schliessen, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
6.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt die lange Verfahrensdauer. Dazu hat sich die Vorinstanz geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 13-15 E. 2.10.1). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
7.  
 
 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Kosten des Handschriftgutachtens auferlegt wurden. Da er bestritt, eine Fälschung begangen zu haben, war das Gutachten notwendig. Folglich ist die Kostenauflage nicht zu beanstanden. 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Präsidierendes Mitglied:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider                     Monn