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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.734/2006 /leb 
 
Urteil vom 8. Dezember 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, alias B.________, alias C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalter von Aarberg, 
Amthaus, 3270 Aarberg, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Regierungstatthalter von Aarberg nahm den nach eigenen Angaben aus Palästina stammenden A.________, alias B.________, alias C.________ (geb. 1972), am 29. November 2006 gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft. Diese bestätigte der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland aufgrund einer gleichentags durchgeführten mündlichen Verhandlung bis zum 28. Februar 2007; der schriftlich begründete Entscheid datiert vom 5. Dezember 2006; er enthält offenbar versehentlich nicht die im Dispositiv des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich aufgenommene Haftdauer. 
 
A.________ ist mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 2. Dezember 2006 (Poststempel 5. Dezember 2006) ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden. 
2. 
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen erledigt werden. Das Bundesgericht hat per Telefax den angefochtenen Entscheid, auf dessen Ausführungen gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen wird, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006, eine Namensliste der marokkanischen Botschaft vom 20. September 2006 sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Strafvollzugsdienstes des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006 bei den Vorinstanzen eingeholt. 
 
Der Beschwerdeführer ist am 22. Februar 2005 in der Schweiz unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls zu 30 Monaten Zuchthaus und zu einer unbedingten Landesverweisung von acht Jahren verurteilt worden. Diese wurde als vollstreckbar erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer das Land angeblich Ende Januar 2006 verlassen hatte, reiste er im August 2006 unerlaubterweise wieder ein (wo er sich anschliessend bis zum 29. November 2006 im Strafvollzug befand). Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, aus Palästina zu stammen und D.________ zu heissen, erkannte ihn die Botschaft Marokkos als eigenen Staatsbürger mit dem Namen C.________ an und sicherte insoweit die Ausstellung eines Laissez-Passer zu. Der Beschwerdeführer weigert sich, freiwillig nach Marokko oder sonst wie legal auszureisen. Demzufolge durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass konkrete Anzeichen bestehen, der Beschwerdeführer werde sich der Ausschaffung entziehen (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Ob eine frühere Aus- oder Wegweisung durch die angebliche Ausreise im Januar 2006 vollzogen wurde, kann offengelassen werden, da hier mit Blick auf die verfügte Ausschaffungshaft ohnehin von einer erneuten formlosen Wegweisung nach der Wiedereinreise im vergangenen August auszugehen ist (vgl. Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) wurde bisher ausreichend Rechnung getragen; weitere Vorkehren hängen von der Ausstellung von Papieren durch eine ausländische Behörde ab. 
 
Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Verfahrensgegenstand ist vorliegend nicht die strafrechtliche Ahndung eines bestimmten Verhaltens des Beschwerdeführers, weswegen auch nicht Gesichtspunkte für eine etwaige Resozialisierung in der Schweiz eine Rolle spielen. Vielmehr geht es nur um die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung aus der Schweiz. Wenn diese vollzogen ist, wird die verfügte Ausschaffungshaft in der Schweiz enden. Der Beschwerdeführer hat hier kein Aufenthaltsrecht. Im Übrigen bildet die Frage der Landesverweisung oder Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), wird mit Blick auf seine finanzielle Situation praxisgemäss abgesehen (Art. 153a und 154 OG). Der Regierungsstatthalter von Aarberg wird sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37 Abs. 3 OG in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von Aarberg und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Dezember 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: