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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_622/2011 
 
Verfügung vom 8. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
vertreten durch Advokat Anton Arnold, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Munizipalgemeinde Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 23. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. Dezember 2010 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer