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[AZA 0/6] 
6S.681/2000/bue 
 
          K A S S A T I O N S H O F 
          ************************* 
 
9. Januar 2001  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- 
richterin Escher und Gerichtsschreiber Monn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Z.________, Sennhauserweg 16, Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,  
 
betreffend 
          fahrlässige Tötung etc., 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
In Zivil- und Strafsachen können nur patentier-  
te Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen 
Hochschulen (les professeurs de droit des universités 
suisses; i professori di diritto delle Università 
svizzere) als Parteivertreter vor Bundesgericht auf- 
treten (Art. 29 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wird 
durch lic.iur. Z.________ vertreten. Dieser ist an der 
ETH Zürich Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht. Nach 
der in der Literatur vertretenen Auffassung erfüllt er 
damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis 
Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation  
judiciaire, volume I, Bern 1990, Art. 29 N 3.2 in fine; 
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in  
Zivilsachen, Zürich 1992, S. 17 FN 28;  Birchmeier, Bun-  
desrechtspflege, Zürich 1950, S. 31 N 6). 
 
       Z.________ wurde auf seine Anfrage hin und 
gestützt auf diese Literaturmeinungen vom Präsidenten 
des Kassationshofes mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mit- 
geteilt, dass er in seiner Eigenschaft als Lehrbeauf- 
tragter für Bauvertragsrecht an der ETH Zürich als Par- 
teivertreter in Strafsachen vor Bundesgericht auftreten 
könne. An diese Auskunft ist das Bundesgericht nach Treu 
und Glauben gebunden, weshalb sich eine weitere Prüfung 
im vorliegenden Fall erübrigt. 
 
       Einzuräumen ist allerdings, dass sich im Lichte 
der Entwicklung der Hochschulen, an denen z.B. eine be- 
deutend grössere Anzahl von Lehrbeauftragten als früher 
und Dozenten mit einem früher nicht bekannten Status 
(Assistenzprofessoren) tätig sind, und der besonderen 
beruflichen Anforderungen, die heute an einen Anwalt 
gestellt werden (vgl. etwa Art. 12 des Anwaltsgesetzes 
[BGFA] vom 23. Juni 2000, BBl 2000 S. 3594), die Frage 
stellt, ob die Regelung von Art. 29 Abs. 2 OG in Bezug 
auf die Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schwei- 
zerischen Hochschulen noch zeitgemäss ist. Der Gesetz- 
geber hat diese Frage im Zusammenhang mit der Verab- 
schiedung des Anwaltsgesetzes offenbar nicht geprüft 
(vgl. Art. 35 BGFA und Botschaft 99.027, BBl 1999 
6013 ff.). Jedenfalls wäre es im Interesse der Rechts- 
sicherheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber deut- 
licher zum Ausdruck brächte, wer als Rechtslehrer an 
schweizerischen Hochschulen im Sinne der genannten 
Bestimmung zu gelten hat. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2001