Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.8/2004 /kil 
 
Urteil vom 9. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Bosshard Treuhand, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung (Wiedererwägungsgesuch), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 6. November 2002 den hier mit einer Staatsangehörigen aus Serbien/Montenegro verheirateten Mazedonier X.________ (geb. 1951) für zehn Jahre aus der Schweiz aus, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich ihn am 5. Oktober 1999 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt hatte (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; SR 142.20). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 26. Februar 2003. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
1.2 Am 4. Juli 2003 ersuchte X.________ darum, seine Ausweisung wegen schwerer psychischer und körperlicher Erkrankung aufzuheben, was der Regierungsrat des Kantons Zürich am 1. Oktober 2003 ablehnte, soweit er auf das entsprechende Begehren eintrat. Eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. November 2003 nicht an die Hand. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich im Resultat als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Nach Art. 11 Abs. 4 ANAG dürfen Ausgewiesene das Gebiet der Schweiz nicht mehr betreten, doch "kann" die Ausweisung in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; dadurch wird die mit der Ausweisung aufgehobene Bewilligung indessen nicht wiederhergestellt. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass gegen entsprechende negative Entscheide der kantonalen Behörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 103 Ib 373 E. 2 S. 374), es sei denn, eine weitreichende nachträgliche Änderung in wesentlichen, anspruchsbegründenden Umständen lasse die Ausweisung als nicht (mehr) verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK oder Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 16 Abs. 3 ANAV unvereinbar erscheinen, so dass die vorzeitige Aufhebung der Ausweisung nicht mehr im ausschliesslichen Ermessen der kantonalen Behörde liegt (Urteil 2A.62/1991 vom 21. Juni 1991, E. 1b u. 3b). Von einer solchen Änderung kann vorliegend nicht gesprochen werden: Die rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers wurde noch nicht vollzogen. Sein Gesuch um Aufhebung der Ausweisung reichte er - ohne wesentlich neue Aspekte geltend zu machen (vgl. E. 2.2) - nur kurze Zeit nach deren Rechtskraft ein. Das Verwaltungsgericht, dessen Zuständigkeit diesbezüglich von der Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abhing (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich [VRG]), war deshalb nicht gehalten, insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers einzutreten. 
2.2 
2.2.1 Gegen Ausweisungsentscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (BGE 114 Ib 1 E. 1a s. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen nicht (mehr) der - in Rechtskraft - erwachsene Ausweisungsentscheid als solcher, sondern die Frage, ob der Regierungsrat auf seine ursprüngliche Verfügung hätte zurückkommen und diese allenfalls in Wiedererwägung ziehen müssen. Da durch die Weigerung, eine in einer bundesrechtlichen Materie erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt werden könnte, ist gegen einen entsprechenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und kann mit dieser - unabhängig davon, ob zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird oder nicht - eine bundes(verfassungs)rechtswidrige Handhabung des (kantonalen) Verfahrensrechts geltend gemacht werden (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteile 2A.524/2002 vom 4. November 2002, E. 1, 2P.97/2002 vom 13. Mai 2002, E. 2.1, und 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 1b/bb). Das Verwaltungsgericht hätte auf die bei ihm eingereichte Beschwerde diesbezüglich deshalb eintreten müssen (Art. 98a OG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VRG); dies führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da es materiell das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen tatsächlich geprüft und zu Recht verneint hat. 
2.2.2 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (vgl. hierzu: BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.; 109 Ib 246 E. 4c S. 253; 100 Ib 368 E. 3 S. 371 ff.). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer gegenüber der ersten, rechtskräftigen Ausweisung nichts vor, was ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verschafft hätte. Weder hat er mit seinem Gesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel genannt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die geltend zu machen für ihn damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung bestand, noch haben sich die Umstände seither wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem Unfall mit einem Gefangenentransporter der Kantonspolizei Zürich gesundheitlich angeschlagen; diesen Einwand hätte er bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens erheben und belegen können. Hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigung führt er aus, dass diese in einem "engen Kausalzusammenhang" mit dem nach der Haftentlassung ergangenen Ausweisungsentscheid vom 6. November 2002 stehe. Sie hätte ebenfalls im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können und müssen. Eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Regierungsrat ist in seinem Entscheid vom 1. Oktober 2003 davon ausgegangen, dass die in den vom Beschwerdeführer inzwischen eingereichten Arztberichten relativ vage geschilderten Angstzustände mit Kontrollverlusten und Suizidgefahr auch in dessen Heimat behandelt werden könnten, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage stellt. Soweit er schliesslich darauf hinweist, er bedürfe der Zuwendung seiner Frau und seiner (weitgehend volljährigen) Kinder, bildete dies bereits Gegenstand der Interessenabwägung im Ausweisungsentscheid; dass er neu gestützt auf eine besondere Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von seinen Angehörigen geradezu abhängig wäre, belegt er nicht (vgl. Urteil 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.3). Dass die Ausweisung ihn schwer trifft und psychisch beeinträchtigt, liegt in der Natur der Massnahme und kann für sich allein noch nicht gebieten, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Wer wie der Beschwerdeführer die formgerechte Anfechtung eines Ausweisungsentscheids (allenfalls bis vor Bundesgericht) unterlässt, hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2, 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e). Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Da das Dispositiv des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Anspruchs auf Wiedererwägung indessen nicht ganz korrekt ist (Nichteintreten statt Abweisung), rechtfertigt es sich, dem insofern Rechnung zu tragen, als die vorliegende Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: