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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_18/2013 
 
Urteil vom 9. Januar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerischer Bundesrat. 
 
Gegenstand 
Chemikalienverordnung SR 813.11 und Chemikalienrisikoreduktionsverordnung SR 814.81, 
 
Beschwerde gegen die Verordnungen des Schweizerischen Bundesrats vom 7. November 2012 über die Änderung verschiedener Bestimmungen Chemkalienverordnung (ChemV) und der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 7. November 2012 beschloss der Bundesrat die Änderung verschiedener Bestimmungen der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV [SR 813.11]) sowie der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, ChemRRV [SR 814.81]). Diese Änderungen sind am 20. November 2012 in AS 2012 S. 6103 ff. bzw. S. 6161 worden; Inkrafttretensdatum ist der 1. Dezember 2012. 
X.________ studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. In seiner Freizeit frönt er dem Hobby der praktischen Chemie. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Januar 2013 beantragt er dem Bundesgericht hauptsächlich, verschiedene Bestimmungen der Chemikalienverordnung und von deren Anhang sowie Bestimmungen des Anhangs der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung seien aufzuheben; weiter stellt er Feststellungsbegehren und beantragt den Erlass gewisser allgemein abstrakter Rechtssätze, die Anordnung von Verboten unter Hinweis auf Art. 292 StGB sowie die Vernehmung von Zeugen. Er ist der Ansicht, dass der Bundesrat mit den geänderten Bestimmungen der beiden Verordnungen in verschiedener Hinsicht Bundesrecht, Verfassungsrecht und Völkerrecht verletze. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Angefochten sind durch bundesrätliche Verordnung beschlossene Normen. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht verbindlich sind, geltend, die Beschwerde unmittelbar gegen bundesrätliche Verordnungen sei zulässig. Aus Art. 190 BV ergibt sich bloss, dass das Bundesgericht die Gesetz-, Verfassungs- und Völkerrechtskonformität von bundesrätlichen Verordnungen überprüfen kann; über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unmittelbar gegen solche Erlasse (abstrakte Normenkontrolle) besagt diese Verfassungsnorm nichts. Massgeblich hierfür ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Gemäss Art. 82 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide (unter anderem von Bundesbehörden) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit. a); gegen kantonale Erlasse (lit. b); betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (lit. c). Ein Rechtsmittel gegen Erlasse von Bundesinstanzen lässt das Bundesgerichtsgesetz im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zu (Urteil 2C_464/2010 vom 27. Mai 2010). Die nach Art. 190 BV mögliche Prüfung der Rechtmässigkeit bundesrätlicher Verordnungen ist nur (aber immerhin) zulässig im Rahmen der Anfechtung eines Entscheides nach Art. 82 lit. a BGG, welcher die betreffende Verordnung im Einzelfall anwendet (inzidente Normenkontrolle); der vom Beschwerdeführer erwähnte Anspruch auf Rechtsschutz wird auf diese Weise gewährleistet. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller