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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_100/2012 
 
Urteil vom 9. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, Postfach, 8034 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2012 die vom Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Zürich 7 und 8 erhobene Aufsichtsbeschwerde sowie das Gesuch um Erlass der Kosten des Sühneverfahrens GV.2009.00024 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 2012 die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Aufsichtsbeschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass der Beschwerdeführer zwar diverse Bestimmungen der BV anruft, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni