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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_443/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ besitzt den schweizerischen Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit dem 22. Februar 2002. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 19. August 2011 eine verkehrspsychiatrische Begutachtung von A.________ in Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum an. Mit Verfügung vom 25. November 2011 beliess es A.________ den Führerausweis unter der Auflage der Alkoholabstinenz. Mit Verfügung vom 13. März 2012 ordnete es per sofort den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen an und entschied, A.________ habe sich einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. 
 
 Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2012 entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. September 2012 A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 14. März 2012 und machte die Wiedererteilung von einer Alkoholabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle abhängig. Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI/AG) mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. September 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück. Das DVI/AG bestimmte, der Führerausweis bleibe bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 gestützt auf die frühere vorsorgliche Massnahme vorläufig entzogen. 
 
 Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2013 beim Bundesgericht an. Er beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er ohne Weiteres berechtigt sei, ohne Auflagen und/ oder ohne Bedingungen im Führerausweis Fahrzeuge zu lenken. Weiter sei festzustellen, dass er sich keiner weiteren Begutachtung mehr zu unterziehen habe. Es sei ihm daher umgehend ohne Auflagen und/ oder Bedingungen der Führerausweis auszuhändigen bzw. wieder zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass die Verfügungen des Strassenverkehrsamts vom 19. August 2011, vom 25. November 2011, vom 13. März 2012 sowie vom 14. September 2012 nichtig seien. Subeventuell seien die Verfügungen vom 19. August 2011, vom 25. November 2011 sowie vom 13. März 2012 nachträglich aufzuheben. 
 
 Mit Urteil 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. 
 
B.  
 
 Am 29. Januar 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass A.________ der Führerausweis vorsorglich bis zu Abklärung von Ausschlussgründen ab 14. März 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen bleibe, und dass sich A.________ einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. C.________ zu unterziehen habe. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 werde der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen. 
 
 Auf die von A.________ eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat das DVI/AG am 9. April 2014 nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. 
 
 Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 26. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 13. August 2014 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete A.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten. 
 
 A.________ erhebt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellt die gleichen Anträge wie bereits in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2013 (Verfahren 1C_573/2013; vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). 
 
 Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DVI/AG und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassungen. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirkt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014 fest, es könne keine Rede davon sein, dass die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Strassenverkehrsamts nichtig seien (E. 3.3.2). Weiter führte es aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen worden, und er sei verpflichtet worden, sich einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Diese rechtskräftige Verfügung sei nicht Verfahrensgegenstand und nach wie vor umzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe daher mit Urteil vom 30. April 2013 zutreffend erkannt, dass - wie vom DVI/AG am 7. Dezember 2012 angeordnet - infolge des ungenügenden Gutachtens von Dr. med. B.________ ein neues Gutachten bei einem anderen Gutachter einzuholen sei. Nach Eingang des neuen Gutachtens werde das Strassenverkehrsamt wieder über den definitiven Sicherungsentzug zu entscheiden haben (E. 4.2).  
 
 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 13. August 2014 unter Verweis auf dieses Urteil des Bundesgerichts erwogen, das Strassenverkehrsamt sei mit dem Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 angewiesen worden, ein neues verkehrspsychiatrisches Gutachten einzuholen. Einzig die Auswahl des Gutachters und die Modalitäten der Begutachtung (insb. Fragekatalog) seien dem Strassenverkehrsamt überlassen worden. Dieses hätte daher höchstens dann von der Anordnung einer nochmaligen Fahreignungsuntersuchung absehen können, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem Rückweisungsentscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 und dem Verfügungszeitpunkt (29. Januar 2014) massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. 
 
2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich verändert hätten. Vielmehr stellt sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, eine Begutachtung hätte gar nie angeordnet werden dürfen. Diese Frage aber bildete bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wurden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 angeordnet; diese Verfügung ist nicht nichtig, sondern umzusetzen. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall auch entscheidend vom nicht konnexen Urteil des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich zu verneinen.  
 
 Klarstellend ist weiter festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege in Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2012 ein Verstoss gegen Art. 11c Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vor, an der Sache vorbei geht. Nach der angeführten Bestimmung sind Gutachten in der ganzen Schweiz anzuerkennen, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Vorliegend wird indes gerade nicht auf das bisherige, mehr als ein Jahr alte Gutachten von Dr. med. B.________ abgestellt, sondern ein neues verkehrspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________ eingeholt. 
 
2.3. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014, mit welcher der Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei deshalb nichtig (siehe hierzu sogleich E. 2.4). Andererseits bringt er vor, das Strassenverkehrsamt habe seine Begründungspflicht verletzt (vgl. nachfolgend E. 2.5). Materielle Rügen, welche sich gegen die Person des eingesetzten Gutachters (Dr. med. C.________) oder gegen den diesem unterbreiteten Fragekatalog richten, erhebt der Beschwerdeführer hingegen keine.  
 
2.4. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 ist als solche bezeichnet und enthält - ausser der fehlenden Rechtsmittelbelehrung - alle Elemente einer Verfügung. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 976).  
 
 Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten. Ein Rechtsnachteil ist ihm aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung nicht erwachsen. 
 
2.5. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen. Die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthält eine Begründung. So hat das Strassenverkehrsamt ausgeführt, mit dieser Verfügung werde der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen. Das Strassenverkehrsamt hat mit der Anordnung einer erneuten verkehrspsychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers lediglich diejenige Massnahme umgesetzt, welche im Rückweisungsentscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 verlangt worden ist; die Begründung dieser Massnahme ergibt sich aus den Erwägungen im besagten Rückweisungsentscheid.  
 
 Damit erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Verletzung der Begründungspflicht sei "kostenmässig" zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das DVI/AG und die Vorinstanz mit der Kostenauflage an den Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Willkür verfallen sein sollten. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner