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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1141/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen den Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 18. November 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Mai 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 35.-- und einer Busse von Fr. 900.--. Der Strafbefehl wurde am 6. Juni 2014 als Einschreibesendung an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt. Die Abholungseinladung datiert vom 7. Juni 2014. Da der Beschwerdeführer die Sendung nicht abholte, ging sie am 17. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 polizeilich zugestellt. 
 
 Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Die Staatsanwaltschaft trat am 7. Juli 2014 darauf nicht ein, weil die Einsprache verspätet war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Da die Staatsanwaltschaft für den Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2014 gar nicht zuständig gewesen war, trat das Kantonsgericht am 30. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht ein und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit dem Hinweis, dass diese, sofern am Strafbefehl festgehalten werde, die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht überweisen müsse. 
 
 Am 26. August 2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron. Dieses stellte mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 fest, dass die Einsprache verspätet erfolgte, womit der Strafbefehl vom 30. Mai 2014 rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 18. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2014 an. 
 
2.  
 
 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Einsprache rechtzeitig war oder nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zur Sache äussert und z.B. geltend macht, die Strafe stehe in keinem Verhältnis zu seinem Vergehen, ist er nicht zu hören. 
 
3.  
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 4-6). Aufgrund der Zustellfiktion lief die Beschwerdefrist am 24. Juni 2014 ab, weshalb die Eingabe vom 4. Juli 2014 verspätet ist. 
 
 Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Frist sei erst am 28. Juni 2014 abgelaufen, ist unrichtig. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt die Zustellung am siebten Tat nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Im Gegensatz zur Meinung des Bescherdeführers werden in Tagen angegebene Fristen nicht nach Arbeitstagen, sondern nach dem Kalender berechnet (vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB). Im Übrigen wäre die Einsprache vom 4. Juli 2014 selbst bei der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers verspätet. 
 
 Auch vor Bundesgericht vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, der Postangestellte habe die Abholungseinladung ordnungsgemäss in seinen Briefkasten gelegt, nicht umzustossen. Seine Annahme, der Umstand, dass die Poststelle Leuk-Stadt möglicherweise geschlossen werde, sei geeignet, "die Zustellfehler (zu) begünstigen" (act. 6 S. 1), ist als Widerlegung der Vermutung ungeeignet. 
 
4.  
 
 Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuches um einen unentgeltlichen Verteidiger stellt die Vorinstanz unter anderem fest, dass es sich um einen Bagatellfall handelt, in welchem die Verteidigung des Beschuldigten nicht geboten ist (Verfügung S. 7). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, für ihn sei es kein Bagatellfall, da ihm mit dem Urteil die beruflichen Möglichkeiten im Kanton Wallis stark eingeschränkt würden (act. 1). Das Vorbringen ist unbegründet, denn die Frage, ob es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handelt, richtet sich nach der Schwere der gegen den Betroffenen auszusprechenden Sanktion. Inwieweit im vorliegenden Fall, in welchem eine Geldstrafe und eine Busse verhängt wurden, nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn