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[AZA] 
H 387/99 Gi 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 9. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1936, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 
Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im 
Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung,  
 
    dass die Schweizerische Ausgleichskasse der 1936 gebo- 
renen C.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 ab 
1. Juli 1998 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von 
Fr. 133.- bzw. Fr. 134.- (ab 1. Januar 1999) pro Monat zu- 
sprach, 
    dass sich diese Rente auf Grund eines massgebenden 
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'768.- aus 
einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Mona- 
ten nach der anwendbaren Rentenskala 4 errechnet, 
    dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV 
für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen einge- 
reichte Beschwerde, mit welcher C.________ u.a. die Berück- 
sichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 7 Jahren 
und 4 Monaten beantragt hatte, mit Entscheid vom 5. Oktober 
1999 abwies, 
    dass die Rekurskommission zur Begründung ausführte, 
C.________ habe eine längere Beitragsdauer (auf Grund des 
geltend gemachten Wohnsitzes in B.________ vom Januar 1959 
bis Juni 1960) nicht rechtsgenüglich beweisen können, 
    dass die Kommission dabei offenbar auf die Angaben der 
Einwohnerkontrolle B.________ vom 8. Juli 1998 abstellte, 
wonach C.________ - welche damals noch H.________ hiess - 
nie in B.________ angemeldet gewesen sei, 
    dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt 
mit dem Antrag, "die Schweizerische Ausgleichskasse möge 
anerkennen, dass (sie) bereits im Januar 1959, und nicht 
erst im Juli 1960, Wohnsitz in der Schweiz genommen habe", 
    dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundes- 
amt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen las- 
sen, 
    dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die 
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen 
geht, 
    dass daher die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössi- 
schen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von 
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch 
des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die 
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt, wobei 
das Gericht - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - 
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheb- 
lichen Sachverhalts gebunden ist und über die Begehren der 
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann 
(Art. 132 OG), 
    dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid 
die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die 
Berechnung der ordentlichen Altersrenten (insbesondere 
Art. 29ter Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 
lit. a AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG [in Ver- 
bindung mit lit. c Abs. 4 ÜbBest. AHVG 10], Art. 29quin - 
quies Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a 
AHVG, Art. 29sexies AHVG) zutreffend wiedergegeben hat, wo- 
rauf verwiesen werden kann, 
    dass vorliegend einzig im Streite liegt, ob die Be- 
schwerdeführerin - wie sie selber geltend macht - bereits 
im Januar 1959 in die Schweiz einreiste oder - wie Verwal- 
tung und Vorinstanz angenommen haben - erst im Juli 1960, 
wobei zu Recht unbestritten ist, dass sie unmittelbar nach 
ihrer Einreise in unserem Land (bis April 1966) Wohnsitz 
nahm, 
    dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Fotokopien 
des alten, am 30. November 1957 ausgestellten deutschen 
Reisepasses der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, aus 
denen klar hervorgeht, dass sie am 3. Januar 1959 in die 
Schweiz einreiste und sich am 13. Januar 1959 bei der Ein- 
wohnerkontrolle B.________ anmeldete, 
    dass sich die von der Ausgleichskasse gegen die Zuläs- 
sigkeit des erst letztinstanzlich aufgelegten Beweismittels 
angeführte Novenpraxis (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) ausschliesslich auf die - wie 
bereits dargelegt - hier nicht zu beachtende enge Kognition 
(Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) bezieht, 
wogegen im Rahmen der umfassenden Überprüfungsbefugnis 
Noven durchaus zulässig sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 
1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a), 
    dass die Sache deshalb an die Verwaltung zurückzuwei- 
sen ist, welche die Altersrente der Beschwerdeführerin 
unter Berücksichtigung der bereits ab Januar 1959 bestehen- 
den Versicherteneigenschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) neu 
zu berechnen haben wird (wobei sich dieser Umstand nicht 
nur auf die anrechenbare Beitragsdauer, sondern auch auf 
das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus- 
wirkt), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-  
    den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission 
    der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 
    5. Oktober 1999 und die Verfügung der Schweizerischen 
    Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1998 aufgehoben, und 
    es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, 
    damit diese die Altersrente der Beschwerdeführerin im 
    Sinne der Erwägungen neu festsetze. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: