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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_130/2011 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fasciati Treuhand, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 01.01 - 21.12.2007, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Dezember 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich trat am 25. Juni 2010 auf eine Beschwerde der X.________ GmbH betreffend direkte Bundessteuer 2007 mit der Begründung nicht ein, dass die in ihrem Namen bzw. als ihre Vertreterin handelnde Y.________ AG trotz Fristansetzung keine schriftliche Vollmacht eingereicht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Dezember 2010 ab, weil der Nachweis für das rechtzeitige Einreichen der Vollmacht bei der Rekurskommission nicht erbracht worden sei. 
 
Mit vom 3. Februar 2011 datiertem, am 4. Februar 2011 zur Post gegebenem Schreiben an das Bundesgericht erklärt die Fasciati Treuhand, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben; sie stellt in Aussicht, die notwendigen Vollmachten nachzureichen. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Wird ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend direkte Bundessteuer angefochten, ist eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende Rechtsschrift beim Bundesgericht innert der hier massgeblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen; eine blosse Beschwerdeanmeldung genügt zur Fristwahrung nicht. Vorliegend ist beim Bundesgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nur das Schreiben vom 3./4. Februar 2011 eingereicht worden. Es fehlt mithin offensichtlich an einer rechtzeitig gültig erhobenen, d.h. mit einer hinreichenden Begründung versehenen Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Eingabe mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind, ohne dass der Eingang einer allfälligen Vollmacht abgewartet werden muss, so oder anders der Fasciati Treuhand aufzuerlegen, die durch ihre Vorgehensweise unnötige Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Fasciati Treuhand auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Fasciati Treuhand, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller