Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_114/2011 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Geschäftsführer und Gesellschafter 530 Franken Gerichtskosten und eine Ordnungsbusse von 500 Franken auferlegt hat, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, welche gesetzlichen Bestimmungen durch das Betreibungsamt verletzt worden bzw. inwiefern welche Zustellungen nicht korrekt erfolgt und deshalb ungültig sein sollen, zumal entsprechende Zustellungen durch die vom Betreibungsamt eingereichten Aufgabenverzeichnisse für eingeschriebene Briefe belegt seien, die Kritik der Beschwerdeführerin an der Handlungsweise des Betreibungsamtes sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin, die ausserdem die Beschwerde erneut beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht habe, prozessiere einmal mehr mutwillig, ihr und ihrem Geschäftsführer seien daher (wie zuletzt in einem Urteil vom 30. Dezember 2009) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann