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[AZA 0/2] 
1P.752/2000/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
9. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. 
Roland Winiger, Amthausquai 27, Olten, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
Parteientschädigung (Strafverfahren), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Gegen X.________ wurde im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der EKO Hypothekar- und Handelsbank Olten ein umfangreiches, mehrere Jahre dauerndes Strafverfahren geführt, in welchem ihm ungetreue Geschäftsführung und Widerhandlung gegen das Bankengesetz in mehreren Fällen vorgeworfen wurde. Nachdem das Bundesgericht am 2. März 2000 eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten gutgeheissen hatte, sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn im Neubeurteilungsverfahren mit Urteil vom 5. Oktober 2000 von sämtlichen Vorwürfen frei, soweit das Strafverfahren nicht bereits früher eingestellt worden war. 
Gleichzeitig verpflichtete das Obergericht den Staat Solothurn, X.________ für Nachteile, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlitten hatte (Verdienstausfall, Reisespesen, Genugtuung), mit einem Betrag von Fr. 21'257. 40 zuzüglich 5% Zins, gerechnet vom mittleren Verfall der Schadensforderung, zu entschädigen. Ferner sprach es X.________ eine Parteientschädigung in beantragter Höhe von Fr 97'308. 15 zu. Dem Antrag des Freigesprochenen auf Verzinsung dieses Betrages entsprach das Obergericht dagegen nicht. 
 
 
B.- Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2000 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV). 
 
 
C.- Die Staatsanwaltschaft reichte Gegenbemerkungen zur Beschwerde ein. Das Obergericht beantragt deren Abweisung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.- a) Wird der Beschuldigte freigesprochen, oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt, ist ihm nach § 36 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO) auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat. § 37 StPO sieht zudem vor, dass dem Beschuldigten auf sein Begehren unter den Voraussetzungen von § 36 StPO eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
b) Der Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht, es sei ihm gestützt auf § 37 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 97'308. 15, zuzüglich Zins zu 5% seit rechtens, auszurichten. 
Zur Begründung machte er geltend, er habe für Anwaltskosten Fr. 96'308. 15 aufgewendet, wovon ihm Fr. 4'000.-- bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000 als Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen worden seien. Hinzu kämen mutmassliche Verteidigerkosten für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren von ca. Fr. 5'000.--. Hinsichtlich des Betrages von Fr. 96'308. 15 verwies der Beschwerdeführer auf drei Teilrechnungen, die vom 23. Oktober 1996, vom 23. November 1998 und vom 14. Oktober 1999 datieren. 
 
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er habe ab Dezember 1994 in mehr oder weniger regelmässigen Abständen Anwaltskostenvorschüsse bezahlt. 
Der aufgelaufene Zins für die geleisteten Vorschüsse betrage gemäss einer beigelegten Aufstellung per 8. Dezember 2000 insgesamt Fr. 15'065. 74. 
 
Es ist nicht restlos klar, ob sich die im kantonalen Verfahren geltend gemachte Zinsforderung auf die in Rechnung gestellten drei Teilhonorarforderungen oder auf die zahlreichen, angeblich geleisteten Kostenvorschüsse bezog. 
Wie es sich damit verhält, kann hier allerdings offen bleiben: Im einen wie im anderen Fall ist der gestellte Antrag auf Verzinsung der Parteientschädigung so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer während bestimmten Zeitspannen über bestimmte Geldsummen nicht verfügen konnte, d.h. diese entbehren musste und dadurch einen Schaden erlitten hat, den er entschädigt haben möchte. 
 
c) Das Obergericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung habe. Es sprach ihm deshalb eine Entschädigung in der Höhe der von seinem privaten Verteidiger in Rechnung gestellten Honorarnoten abzüglich der vom Bundesgericht zugesprochenen Parteientschädigung zu und gewährte ihm für das Neubeurteilungsverfahren zusätzlich eine ermessensweise festgesetzte Entschädigung im beantragten Umfang. Zum Antrag auf Verzinsung des zugesprochenen Betrages von Fr. 97'308. 15 hielt es fest, dass auf Parteientschädigungen praxisgemäss kein Zins entrichtet werde, "weil es hier, anders als bei Entschädigungen nach § 36 StPO, nicht um Ausgleich für eine unrechtmässige Schädigung gehe". 
Diesen Standpunkt nahm das Obergericht auch in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren ein: Während der Schadenersatz nach § 36 StPO eine unfreiwillig erlittene Vermögenseinbusse - z.B. einen Verdienstausfall - betreffe, solle eine Parteientschädigung nach § 37 Abs. 1 StPO Ausgleich für diejenigen Zahlungen bieten, die auf Grund eines Mandatsverhältnisses an einen Anwalt geleistet worden seien. 
Bezeichnenderweise werde denn auch die Parteientschädigung und die Entschädigung für Nachteile in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt. 
 
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Obergericht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, in Willkür verfallen ist, indem es die Zinsforderung des Beschwerdeführers mit dem Argument abwies, bei der Parteientschädigung nach § 37 StPO gehe es nicht um Ausgleich von Schaden, der zu verzinsen wäre. 
 
3.- a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 
Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b, je mit Hinweisen). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanspruchte Zinsvergütung stelle unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten, die vorliegend entsprechend anwendbar seien, so genannten Schadenszins dar. Bei einer strafprozessualen Parteientschädigung handle es sich um nichts anderes als um Schadensdeckung. Ein freigesprochener Angeklagter solle aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren keinen Schaden davontragen. Dies sei auch der eigentliche Sinn und Zweck von § 37 StPO. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer "Entschädigung für Nachteile" nach § 36 StPO andere Grundsätze anwendbar sein sollen als bei der "Parteientschädigung" nach § 37 StPO. In beiden Fällen handle es sich um Schaden, der nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszugleichen sei. 
 
c) Gemäss dem Normverständnis des Obergerichts regelt § 37 Abs. 1 StPO indessen ausschliesslich den Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Verteidigung und erfüllt darüber hinaus keine Schadenausgleichsfunktion, d.h. die Bestimmung regelt nur den Ersatz von effektiv getätigten Auslagen. 
Bei der vorliegend umstrittenen Zinsforderung geht es nicht um Ersatz von eigentlichen Auslagen, sondern um eine Vermögenseinbusse, die der Beschwerdeführer hat hinnehmen müssen, weil er im Umfang seiner Vorschüsse bzw. Teilzahlungen während bestimmten Zeitspannen über bestimmte Kapitalbeträge nicht verfügen konnte. Es erscheint nicht als willkürlich, dieser Einbusse den Charakter einer Auslage im Sinne von § 37 Abs. 1 StPO abzusprechen. 
 
d) Nach Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht die Auslegung von § 37 Abs. 1 StPO durch das Obergericht zwar nicht dem Wortlaut, jedoch Sinn und Zweck der Bestimmung, was sich aus dem Kontext zu § 36 StPO ergebe. 
Der Beschwerdeführer setzt dabei allerdings, wie sich aus seinen Vorbringen ergibt, als selbstverständlich voraus, dass sich die Bemessung der Parteientschädigung nach § 37 Abs. 1 StPO, obwohl in einer besonderen Bestimmung geregelt, nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen richten muss, wie es für die Entschädigung für Nachteile im Sinne von § 36 StPO unbestrittenermassen der Fall ist. Dies lässt sich aus § 37 StPO jedoch nicht zwingend ableiten. Es ist damit auch nicht willkürlich anzunehmen, dass § 37 Abs. 1 StPO nur den eigentlichen Auslagenersatz erfasse, nicht aber auch den weiteren mit dem Verteidigungsaufwand zusammenhängenden Schaden. Diese Auslegung des Obergerichts hat zunächst lediglich zur Folge, dass die umstrittene Zinsforderung nicht unter den Anwendungsbereich von § 37 StPO fällt, womit aber noch nicht feststeht, dass eine Vergütung nach der solothurnischen Haftungsordnung überhaupt - d.h. insbesondere auch unter dem Blickwinkel von § 36 StPO - ausgeschlossen wäre. 
Dem Obergericht lässt sich jedenfalls keine Willkür vorwerfen, wenn es § 37 StPO dahingehend auslegt, dass diese Bestimmung nur Auslagen im engeren Sinne erfasst. 
 
Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Obergericht eine Entschädigungspflicht für die umstrittene Zinsforderung (implizit) auch nach § 36 StPO verneint hat, sei es, dass es auf die umstrittene Zinsforderung ausschliesslich § 37 Abs. 1 StPO als anwendbar betrachtete oder dass es eine Anerkennung der Zinsforderung generell - d.h. auch unter dem Blickwinkel von § 36 StPO - ausschloss. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben: Ob es vertretbar wäre, den geforderten Schadenszins auch nach § 36 StPO zu verweigern, oder ob es das Obergericht allenfalls zu Unrecht unterlassen hat, die Berechtigung der Zinsforderung nach dieser Bestimmung zu prüfen, ist hier nicht zu entscheiden, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Rügen erhebt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). 
 
4.- a) Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass auch der Einwand, die Auslegung von § 37 StPO durch das Obergericht führe zu einer das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzenden Ungleichbehandlung des privat verteidigten Beschwerdeführers gegenüber einem amtlich verteidigten Freigesprochenen, dessen Verteidigungskosten der Staat in einem früheren Zeitpunkt als dem des Urteils decken musste, unbegründet ist. 
 
b) Schliesslich lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers direkt aus dem Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) kein Anspruch des Freigesprochenen auf Parteientschädigung ableiten (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, § 109, N. 3 mit Hinweisen; BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 11 und 13). 
Auch die erhobene Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie ist unbegründet. 
 
5.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 9. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: