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[AZA 0] 
C 173/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 9. März 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Ackermann, Bahnhofstrasse 4, Uznach, 
 
gegen 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
In Erwägung, 
 
dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) die 1940 geborene B.________ mit Verfügung vom 17. Juni 1999 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise guthiess, die Verfügung aufhob und B.________ für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Entscheid vom 17. April 2000), 
dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss das Rechtsbegehren stellt, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben, 
dass das Amt für Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt, 
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Versicherte, als sie sich bei der Firma G.________ AG, bei welcher ihr vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine Stelle als Export-Sachbearbeiterin zugewiesen worden war, am 29. April 1999 vorstellte, erfuhr, dass die Stelle seit einer Woche mit einem tüchtigen, ausgesteuerten Mann besetzt sei, und in der Folge, nach Ablauf der ihr eingeräumten Bedenkfrist, am Montag, 
3. Mai 1999, definitiv absagte, 
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass die von der Versicherten angegebene Begründung der Absage, wonach sie dem neuen Stelleninhaber den Posten nicht habe streitig machen wollen, die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zu rechtfertigen vermöge, 
dass sie der Beschwerdeführerin namentlich vorwarf, dass sie die ihr bis 3. Mai 1999 eingeräumte Bedenkzeit nicht dazu benutzt habe, das weitere Vorgehen mit der zuständigen Arbeitsvermittlungsbehörde abzusprechen, was dem RAV erlaubt hätte, die Verhältnisse abzuklären und ihr zu sagen, dass sie die Stelle trotzdem annehmen müsse, 
dass die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, da die Stelle bereits besetzt gewesen und ihr der Tätigkeitsbereich nicht näher erklärt worden sei, habe sie sich nur noch in der Verpackung oder Spedition gesehen, womit es an einem klaren Angebot des Arbeitgebers für eine qualifizierte Arbeit überhaupt gefehlt habe, 
dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann, weil er im Widerspruch steht zu der aufgrund der Akten feststehenden Tatsache, dass die Arbeitgeberin bereit gewesen wäre, die Stelle als Exportsachbearbeiterin neu zu besetzen (vgl. 
Meldung der Firma G.________ AG über die Bewerbung vom 3. Mai 1999), was auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein muss, entbehrte doch ihre Begründung der Absage, wonach sie dem neuen Stelleninhaber den Job nicht streitig machen wollte, sonst jeden Sinnes, 
dass nach dem Gesagten und entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch keine Rede davon sein kann, dass von der Versicherten im angefochtenen Entscheid die Annahme einer anderen, der Ausschreibung nicht entsprechenden Stelle verlangt worden wäre, 
 
dass die von der Vorinstanz im Bereich des mittelschweren Verschuldens auf 23 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) den gesamten Umständen Rechnung trägt und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: