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[AZA 7] 
I 357/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 9. März 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Postfach 116, Solothurn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- B.________, geboren 1968, verheiratet, Mutter von vier 1988, 1990, 1995 und 1997 geborenen Kindern, stand seit 1. April 1986 in den Diensten der Firma R.________ AG. Mitte Januar 1995 reduzierte sie ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiterin von 100 % auf grundsätzlich 50 %, wobei es in der Folge zu insgesamt 649 Kranktagen mit attestierten wechselnden Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 50 % kam. Mit einer vom 30. März 1998 datierenden Vereinbarung lösten die Firma R.________ AG und die Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Verlängerung der Lohnfortzahlung bis Ende Mai 1998 auf diesen Zeitpunkt hin auf. 
Am 18. März 1998 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog einen Bericht des Dr. med. M.________ bei, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. April 1998, welcher die Versicherte behandelt hatte. Ferner holte die Verwaltung von der Firma R.________ AG den Arbeitgeberbericht (vom 30. April 1998, mit beigelegter Liste Lohnfortzahlung Krankheit und der Auflösungsvereinbarung vom 30. März 1998) ein. 
Gestützt auf diese Unterlagen gelangte die Durchführungsstelle zum Schluss, es bestehe zwar in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Firma R.________ AG eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen für körperlich leichte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Deren zumutbare Verwertung ergebe ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 37'176. -, sodass im Vergleich zum Einkommen ohne Invalidität von Fr. 42'900. - ein Invaliditätsgrad von 12 % resultiere (Vorbescheid vom 20. Mai 1998). Trotz der seitens der Versicherten hiegegen vorgetragenen Einwendungen hielt die Verwaltung an ihrem Standpunkt fest und erliess ohne weitere Abklärungen am 8. Juli 1998 eine auf Ablehnung des Leistungsgesuchs lautende Verfügung. 
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde, nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels, mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab. 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt sinngemäss den Antrag, es sei eine ergänzende medizinische Abklärung anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren um Versicherungsleistungen ist die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Kontrolle von Rechtsverletzungen beschränkt; vielmehr hat das Gericht insbesondere auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu überprüfen (Art. 132 lit. b OG). Ferner ist das Gericht nicht an die Parteibegehren gebunden (Art. 132 lit. c OG). Schliesslich ist das Gericht befugt, seiner Beurteilung Gesichtspunkte zugrunde zu legen, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgetragen worden sind (BGE 110 V 20 Erw. 1), dies im Rahmen des Streitgegenstandes und sofern das Aufgreifen nicht gerügter Punkte nach der Aktenlage gerechtfertigt ist (BGE 110 V 53 f.). 
 
2.- In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist insbesondere auch seinen Erwägungen über die gebotene Mitwirkung der Parteien im (vom Untersuchungsgrundsatz geprägten) Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung (vgl. BGE 122 V 218). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (IV-Stelle: 12 %; kantonales Gericht: 22,1 %) beruht auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin trotz dem diagnostizierten chronisch-rezidivierenden Panvertebral-Syndrom (mit einer im Vordergrund stehenden lumbo-spondylogenen Komponente beidseits rechts mehr als links) sowie trotz dem ärztlicherseits angegebenen maximalen Deconditioning-Syndrom in der Lage ist, eine körperlich leichte Arbeitstätigkeit ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. In diesem Sinne hat Dr. med. M.________ im Bericht vom 8. April 1998 Stellung genommen. Danach besteht für eine körperlich leichte Tätigkeit in abwechslungsreicher Arbeitshaltung unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langem Sitzen/Stehen sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen "medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit". Auf der andern Seite hat der gleiche Arzt die Versicherte im angestammten Beruf (als Hilfsarbeiterin der Firma R.________ AG) als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet. Es kommt hinzu, dass Dr. med. M.________ die (allenfalls von ihm bescheinigten) früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als "ausschliesslich gesundheitlich begründet" bezeichnet. 
 
b) Es fragt sich, ob diese fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. M.________ zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und seine Angaben zur Zumutbarkeit anderer in Frage kommender Tätigkeiten als im Sinne der Rechtsprechung (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine) erforderliche und schlüssige Grundlage für die Invaliditätsbemessung bezeichnet werden können. Die Frage ist zu bejahen, wenn angenommen werden könnte, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin in der Firma R.________ AG während Jahren ausgeübten Hilfsarbeit um eine körperlich schwerere Tätigkeit handelt, hinsichtlich deren aus rheumatologischer Sicht eine bloss 50 %ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist, wie Dr. med. M.________ hervorhebt. Sollte diese Annahme dagegen nicht zutreffen, wäre die Stellungnahme des Dr. med. M.________ widersprüchlich. 
Im Vorbescheidverfahren hat der (die Beschwerdeführerin damals vertretende) Rechtsanwalt eingewendet, nach Lage der Akten sei unklar, welcher Art die Tätigkeit der Versicherten bei der Firma R.________ AG gewesen sei. Die 
Arbeitgeberin weise nicht darauf hin, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Problembereich des Rückens beansprucht worden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die von der IV-Stelle angenommene 50 %ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht wenig überprüfbar. Es werde daher ersucht, bei der bisherigen Arbeitgeberfirma abzuklären, welcher Art die Tätigkeit der Versicherten genau war und wie weit im Verlauf der langen Zeit, in der die Versicherte häufig und regelmässig aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben musste, versucht wurde, ihr eine etwas rückenschonendere Arbeit zuzuweisen. Daraus seien wichtige Hinweise zu gewinnen, ob tatsächlich in einem rückenschonenderen Bereich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe. 
 
c) Die IV-Stelle hat sich über diese Einwendungen hinweggesetzt, indem sie weder weitere Abklärungen traf noch sich in der am 8. Juli 1998 erlassenen Ablehnungsverfügung dazu überhaupt äusserte. Das kantonale Gericht hat, auf eine entsprechende Rüge hin, diese Vorgehensweise der Verwaltung unter Berufung auf die gebotene Mitwirkung geschützt, weil die Beschwerdeführerin selber am Besten wisse, welche Tätigkeit sie bei der Firma R.________ AG ausgeübt habe. Folglich sei sie auch in der Lage, gegen eine allenfalls unzutreffende Beschreibung dieser Tätigkeit substanziierte Einwände zu erheben. Wenn der behandelnde Arzt diese Arbeit als weniger rückenschonend einstufe als andere, auf die Beschwerden der Versicherten zugeschnittene Hilfsarbeitertätigkeiten, so sei die Verwaltung nicht verpflichtet, von sich aus umfangreiche Abklärungen zu tätigen, um die beiden Beschäftigungen vergleichen zu können und sich damit Anhaltspunkte für die Plausibilisierung des Arztberichtes zu verschaffen, sofern keine substanziierten Einwände gegen die dortigen Aussagen über den Inhalt der Tätigkeit erhoben werden. 
Bei dieser Begründung übersieht die Vorinstanz einerseits, dass sich Dr. med. M.________ effektiv nicht zur Art der Tätigkeit äusserte, welche die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in der Firma R.________ AG ausgeübt hatte. Anderseits weist der Arzt auf die allgemein geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre schlechten Deutschkenntnisse hin. Daher ist es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, über ihre Berufsarbeit im Einzelnen zuverlässig Auskunft zu geben. Jedenfalls lagen die erforderlichen Informationen nicht vor, um die Stellungnahme des Dr. med. M.________ auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfen zu können. Wenn es auch mit Blick auf die gebotene Raschheit des Verfahrens (und weitere Überlegungen) durchaus als angezeigt erscheint, dass die IV-Stelle die Rentenanträge speditiv behandelt und rasch verfügt, so rechtfertigt es der angestrebte rasche 
Fallabschluss doch nicht, über im Vorbescheidverfahren konkret vorgebrachte Einwände und Anträge stillschweigend hinwegzugehen. Es ist vielmehr Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, den berichterstattenden Ärzten und Arbeitgebern präzisierende Rückfragen stellen zu können. Dies wird die IV-Stelle hier in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Firma R.________ AG ausgeübte Arbeit nachholen und, je nach dem Ergebnis, weitere Abklärungen anordnen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 1999 sowie die Ablehnungsverfügung vom 8. Juli 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: