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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.802/2005 /bie 
 
Urteil vom 9. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, 
III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage bei Freispruch, 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Anklageschrift vom 6. Februar 2003 warf die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich dem im internationalen Fahrzeughandel tätigen X.________ vor, Gelder in der Höhe von CAD 655'450.--, welche die ihm gehörende, amerikanischem Recht unterstehende Firma Y.________ LLC von der Z.________ GmbH in Deutschland zum Ankauf von Fahrzeugen erhalten hatte, dieser nach dem Scheitern des Geschäfts nur teilweise zurückerstattet und zur Deckung eigener Schulden verwendet zu haben. Sie beantragte die Schuldigsprechung und Bestrafung von X.________ wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach qualifizierte in ihrem Urteil vom 21. Mai 2003 das Vertragsverhältnis zwischen der Y.________ LLC und der Geschädigten nicht als Kommission, sondern als Kauf. Als Vorauszahlung aus diesem Kauf sei das von der Käuferin geleistete Geld nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gewesen. Das Bezirksgericht sprach den Angeklagten daher vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei, auferlegte ihm indessen die Kosten. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies den gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Rekurs von X.________ mit Beschluss vom 28. September 2005 mit der Begründung ab, das Bezirksgericht habe im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass der Angeklagte durch widerrechtliches Handeln im Sinne von Art. 41 OR die Strafuntersuchung kausal und schuldhaft verursacht habe. 
C. 
X.________ hat am 5. Dezember 2005 gegen diesen Beschluss des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer verlangt nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was der rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde entspricht (BGE 129 l 129 E. 1.2 S. 131 f.). Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage persönlich betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe das Willkürverbot von Art. 9 BV und die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK enthaltene Unschuldsvermutung verletzt, indem es den Kostenentscheid des Bezirksgerichts bestätigt habe. 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155; 119 la 332 E. lb S. 334; 116 la 162 E. 2e S. 175, je mit Hinweisen). 
2.3 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob die Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht hier nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmungen den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Deren Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Willkürverbots (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175 f.). 
2.4 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
2.5 Nach § 189 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) werden dem freigesprochenen Angeklagten die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. 
3. 
Das Obergericht hielt im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer habe während der ersten polizeilichen Einvernahmen zunächst wahrheitswidrig ausgesagt, er habe mit dem Vertreter der Geschädigten auch nach dem geplatzten Autohandel Kontakt gehabt, und er habe der Geschädigten das Geld auf ein spezielles Konto zurückgezahlt. Später habe er wahrheitswidrige Aussagen zu einem angeblich der Geschädigten gehörenden Postgirokonto in Schweden gemacht und weiterhin behauptet, er habe der Geschädigten das Geld zurückbezahlt. Erst nach rund zwei Wochen Untersuchungshaft habe er am 23. November 2001 erstmals zu Protokoll gegeben, er habe das Geld, welches er von der Geschädigten erhalten habe, nicht zurückgezahlt, sondern benutzt, um andere Kreditorenschulden zu begleichen. 
 
 
Zur Bestätigung der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Kostenauflage wies das Obergericht alsdann darauf hin, dass laut den Angaben des Beschwerdeführers die Y.________ LLC zu 100 % ihm gehöre und er deren Geschäfte allein geführt habe. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von der Geschädigten stammenden Geldbetrag zumindest teilweise persönliche Schulden und nicht solche der Y.________ LLC beglichen habe. Damit habe er ohne Rechtsgrund dem Gesellschaftsvermögen der Y.________ LLC Aktiven entzogen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Y.________ LLC um eine Gesellschaft nach amerikanischem Recht handle, habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft die Pflicht gehabt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Der Beschwerdeführer wäre nicht nur verpflichtet gewesen, die von der Geschädigten auf dem Konto Y.________ LLC eingezahlten Gelder nach Kenntnisnahme des Nichtzustandekommens des Autohandels unverzüglich zurückzuzahlen, sondern er hätte die auf dem Konto eingegangenen Gelder auch nicht zur privaten Schuldendeckung verwenden dürfen. Insbesondere die Verwendung von der Y.________ LLC gehörenden Vermögenswerten zur privaten Schuldendeckung verstosse in klarer Weise gegen Normen, die direkt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deshalb als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Obergerichts, er habe die Pflicht, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen, verletzt, stelle einen impliziten Vorwurf einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB dar und verletze damit die Unschuldsvermutung. Er selbst habe Darlehensguthaben gegenüber der Y.________ LLC gehabt, deren "Rückführung" an ihn keine widerrechtliche Entnahme von Vermögenswerten der Y.________ LLC beinhaltet habe. 
4.2 Das Obergericht berief sich hinsichtlich der Pflicht, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen, ausdrücklich auf das Gesellschaftsrecht, führte die diesbezüglichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts im Einzelnen auf und wies für die GmbH, als welche der Beschwerdeführer die von ihm gegründete Y.________ LLC bezeichnet hatte (Protokoll des Bezirksgerichts vom 21. Mai 2003, S. 5), auf Art. 811 und 818 OR hin. Ferner warf das Obergericht dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot treuwidrigen Verhaltens im Geschäftsverkehr vor. Damit geht aus der Begründung des Obergerichts klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld machte, sondern ihm eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher und damit zivilrechtlicher Verhaltensnormen vorwarf. Dies gilt auch für den Vorwurf des treuwidrigen bzw. widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 41 OR. Da diese vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen des Obergerichts nicht den Eindruck erwecken, es halte ihn im strafrechtlichen Sinne für schuldig, liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. 
5. 
5.1 Im Weiteren hält der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts für willkürlich, wonach er die Vermögenswerte, welche die Geschädigte der Y.________ LLC als Kaufsumme überwiesen hatte, teilweise verwendet habe, um private Schulden zu decken. Er macht geltend, er habe nur das dieser Gesellschaft gewährte Darlehen teilweise an sich zurückbezahlt, womit sich auch die Darlehensschuld der Y.________ LLC ihm gegenüber entsprechend vermindert habe. 
5.2 Gemäss den vom Obergericht zitierten Aussagen des Beschwerdeführers sagte dieser anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Luzern klar aus, dass die von der Geschädigten für den Autokauf bezahlte Summe von CAD 655'450.-- bei der Bank S.________ in A.________ lag. Auf die Frage, wann und aus welchem Grund er diese Summe dort abgehoben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Geld am 15. Februar 1999 vom S.________ Konto abgehoben, und fügte bei: 
"Ich hatte zu dieser Zeit viele Kreditoren offen. Kreditoren, welche schon länger auf ihr Geld warteten als Z.________. Diese Kreditoren habe ich vorgezogen" (Akten des Bezirksgerichts 10/1, Ziff. 85). 
Auf die anschliessende Frage nach den betreffenden Kreditoren antwortete der Beschwerdeführer: 
"Bank B.________ in C.________. Dort hatte ich Kontokorrentschulden in grosser Höhe. Ich weiss aber nicht mehr genau wieviel. 
Dann hatte ich bei zwei Kreditkartenunternehmungen (ich glaube E.________ und F.________) hohe Ausstände. 
Dann zahlte ich noch Hypotheken in Amerika. Zu dem Zeitpunkt war ich in Scheidung und habe das Haus übernommen. Die Hypothekenfirma hiess L.________. Irgendwo in Amerika. Genau weiss ich das nicht mehr. Die zweite Hypothek war bei einem Privatgläubiger. Das Haus kostete damals rund USD 170'000.-- und war zu 100 % fremdfinanziert. 
Steuern zahlte ich auch noch. 
Ich hatte überall ein wenig Schulden. Die Summe Z.________ war eine sehr hohe und ich sah die Möglichkeit, auf einmal sämtliche Schulden überall zu tilgen und statt den vielen einzelnen Gläubigern nur noch einen grossen zu haben. Ich wollte den Z.________ hinhalten und endlich auch (recte: auf) beiden Beinen stehen....." (Akten des Bezirksgerichts 10/1, Ziff. 86). 
Mit dieser Aussage brachte der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass er mit der von der Geschädigten für den Autokauf erhaltenen Summe mindestens teilweise persönliche Schulden und nicht solche seiner Firma Y.________ LLC getilgt hatte. In seiner Antwort auf Frage 90 (Akten des Bezirksgerichts 10/1, S. 27) bestätigte der Beschwerdeführer dies noch ausdrücklich. Er sagte aus, er habe die erhaltenen CAD in USD umgewechselt und davon insbesondere USD 379'640.25 an die Bank D.________ überweisen lassen. Dazu erklärte er: 
"Von diesem Geld habe ich hauptsächlich die Geschäfte finanziert, welche dann leider nicht zustande kamen. Von diesem Geld wurde sicher auch die 2. Hypothek bezahlt. Auch andere Schulden, Privatschulden. Diese hatten nichts mit der Y.________ LLC zu tun." 
5.3 Von einer Darlehensschuld der Y.________ LLC gegenüber dem Beschwerdeführer, die diese aus dem von der Geschädigten erhaltenen Betrag an den Beschwerdeführer zurückbezahlt habe, war anlässlich dieser Einvernahme nicht die Rede. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erwähnte der Beschwerdeführer zwar auf die Frage, woher die 1999 vorhandenen Schulden stammten, dass diese von Darlehen an die Y.________ LLC herrühren würden (Protokoll vom 21. Mai 2003, S. 6). Auf die Frage, warum er der Geschädigten das Geld nicht zurückgezahlt habe, erklärte er jedoch nur, die Y.________ LLC habe viele Gläubiger gehabt. Das Wasser sei ihm bis zum Hals gestanden. Erst seien die dringendsten Schulden bezahlt worden. Dabei erwähnte er keinerlei Darlehensrückzahlung an ihn selbst (Protokoll vom 21. Mai 2003, S. 14). Für die vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragene Version, wonach er mit der von der Geschädigten überwiesenen Kaufsumme eine Darlehensschuld der Y.________ LLC ihm gegenüber getilgt habe, findet sich in den Akten keinerlei Beweis. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, diesbezüglich irgendwelche konkrete Angaben zu machen. Angesichts dessen und der zitierten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung des Geldes, ist die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe mit der von der Geschädigten überwiesenen Kaufsumme zumindest teilweise private Schulden bezahlt, somit keineswegs willkürlich. 
6. 
Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar rügt, das Obergericht habe zwischen den Rechtspersönlichkeiten der Y.________ LLC einerseits und ihm selbst andererseits nicht klar unterschieden, indem es ihm vorwerfe, er und nicht die Y.________ LLC hätte die Rückzahlung vornehmen müssen, dass aber der Beschwerdeführer selbst in seinen Aussagen immer wieder den Eindruck einer wirtschaftlichen Einheit erweckte. Dass das Obergericht indessen die beiden Rechtspersönlichkeiten klar auseinander hielt, ergibt sich aus dem Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe als Geschäftsführer der Gesellschaft die Pflicht gehabt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen, und er habe der Y.________ LLC gehörende Vermögenswerte nicht zur privaten Schuldendeckung verwenden dürfen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen Inhaber und Geschäftsführer der Firma Y.________ LLC ist, durfte das Obergericht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - gemeint in seiner Eigenschaft als Inhaber und Geschäftsführer der Y.________ LLC - verpflichtet gewesen wäre, die von der Geschädigten auf dem Konto der Y.________ LLC eingegangenen Gelder nach Kenntnisnahme des Nichtzustandekommens des Autohandels zurückzuzahlen. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Zuwarten mit der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises damit, die Geschädigte habe das ihr gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zustehende Wahlrecht nicht ausgeübt, weshalb die Rückzahlung noch nicht fällig gewesen sei. Das Obergericht erklärte die Rüge des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht habe Art. 107 OR falsch angewendet, für begründet. Dessen ungeachtet gelangte es zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nur verpflichtet gewesen wäre, nach Kenntnisnahme des Nichtzustandekommens des Autohandels die von der Geschädigten geleistete Kaufsumme unverzüglich zurückzuzahlen, sondern dass er die Gelder nicht zur privaten Schuldenzahlung hätte verwenden dürfen. 
7.2 Art. 107 OR betrifft die Situation, dass sich in einem zweiseitigen Vertrag ein Schuldner im Verzug befindet. Gemäss Art. 107 Abs. 1 OR ist der Gläubiger in diesem Fall berechtigt, dem Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so hat der Gläubiger nach Art. 107 Abs. 2 OR zwei Möglichkeiten, nämlich entweder immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu klagen oder statt dessen, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Erfüllung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelung der Folgen des Schuldnerverzugs bei zweiseitigen Verträgen hat allerdings nur dann einen Sinn und gelangt denn auch nur dann zur Anwendung, wenn die nachträgliche Leistung des Schuldners noch möglich ist. Verzug kann begrifflich nur dann und nur solange bestehen, als die geschuldete Leistung möglich ist und nachgeholt werden kann (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl., Zürich 1984, S. 135; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz. 63.11 und 65.02; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2940). Ist die Leistung nachträglich, d.h. nach Abschluss des Kaufvertrags, unmöglich geworden, so kommt Art. 107 OR nicht zum Zuge, da weder die in Abs. 1 vorgesehene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung noch das in Abs. 2 vorgesehene Wahlrecht des Gläubigers eine Leistung noch bewirken könnten. Wenn es auch in der Praxis für den Gläubiger der nicht erbrachten Leistung unter Umständen schwierig sein kann, die nachträgliche Unmöglichkeit der ihm geschuldeten Leistung zu erkennen und das entsprechend Richtige vorzukehren, so kann sich jedenfalls der Schuldner, der die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der von ihm geschuldeten Leistung kannte, nicht darauf berufen, der Gläubiger habe die für einen - im konkreten Fall nicht vorliegenden - Schuldnerverzug vorgesehenen Behelfe nicht wahrgenommen und die entsprechenden Erklärungen nicht abgegeben. 
7.3 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich, das Kaufgeschäft sei gescheitert, da die Vertragserfüllung nachträglich unmöglich geworden sei. Dies entspricht denn auch seiner Darstellung anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2001 durch die Kantonspolizei Luzern, wo er erklärte, das Geschäft mit Z.________ sei gestorben, nachdem dieser die Restzahlung überwiesen hatte (Akten des Bezirksgerichts 10/1, Ziff. 82 und 83). Bei dieser Situation konnte und musste die Geschädigte nicht nach Art. 107 OR vorgehen und der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises sei mangels Ausübung des in Art. 107 OR vorgesehenen Wahlrechts seitens der Geschädigten nicht fällig. Die vom Obergericht allerdings in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung, die Anwendbarkeit von Art. 107 OR auf den vorliegenden Sachverhalt sei unzulässig, ist somit zutreffend und keineswegs willkürlich. 
7.4 Lag somit kein Fall einer Anwendung von Art. 107 OR vor, so entbehrte die von der Geschädigten geleistete Zahlung nach dem Scheitern des Geschäfts, für das sie bestimmt gewesen war, eines gültigen Rechtsgrundes und war zurückzuerstatten. Dass das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als treuwidrig und als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich seiner Einvernahme am 24. Oktober 2002 habe er den gesamten relevanten Sachverhalt exakt und richtig wiedergegeben, weshalb die Bezirksanwältin bei richtiger rechtlicher Würdigung auf eine Anklage hätte verzichten sollen. Es sei daher unzulässig, dass ihm die Gerichtskosten auferlegt worden seien. 
8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Belastung mit Kosten im Falle eines Freispruchs nicht weiter gehen, als der Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Angeklagten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 Rz. 23; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz. 39). Aus dieser Überlegung heraus entschied das Bundesgericht in BGE 109 Ia 160 E. 4a S. 163, dass unter dem Blickwinkel von Verfassung und Konvention dem Beschuldigten im konkreten Fall nur die Kosten der Voruntersuchung, nicht aber jene des Gerichtsverfahrens hätten überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung bestand. Es ist somit unzulässig, dem Angeklagten im Fall eines Freispruchs die Kosten des Gerichtsverfahrens zu überbinden, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben (vgl. auch das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 1P.36/2002 vom 29. April 2002, E. 1.3.1). 
8.3 Im Verfahren vor dem Bezirksgericht erschien keineswegs klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Anklage schuldig gemacht hatte. Nach Würdigung aller Umstände gelangte das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass unüberwindbare Zweifel daran bestehen, ob sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt zugetragen hatte, und sprach ihn gestützt auf die Unschuldsvermutung vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, es hätte auf eine Anklage von vornherein verzichtet werden müssen. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht, das zwar mit einem Freispruch endete, steht vielmehr in kausalem Zusammenhang mit dem treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers im Geschäftsverkehr. Die Kostenauflage ist somit weder unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung noch des Willkürverbots zu beanstanden. 
9. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: