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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_143/2010 
 
Urteil vom 9. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 16. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die deutschen Behörden auferlegten X.________ am 3. September 2009 nebst einer Busse ein Fahrverbot für einen Monat. Sie warfen ihr vor, am 8. Juni 2009 auf der Autobahn A5 bei Weingarten in Deutschland zum vorderen Fahrzeug einen ungenügenden Nachfahrabstand eingehalten zu haben. Das Fahrverbot in Deutschland wurde vom 17. September bis zum 16. Oktober 2009 vollstreckt. 
 
2. 
Aufgrund des Vorfalls in Deutschland entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass Art. 16cbis die gesetzliche Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzung im Ausland sei. Dieses Bestimmung sei korrekt angewandt worden und die von der Beschwerdeführerin behauptete Doppelbestrafung liege nicht vor. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. März 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli