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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_21/2011 
6B_23/2011 
 
Urteil vom 9. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretungen der Polizeiverordnung und des Betäubungsmittelgesetzes, 
 
Beschwerden gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2010 (SU100020/U/kw und SU100038/U/kw). 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit zwei Verfügungen vom 11. und 12. Januar 2011 für beide Beschwerden eine Frist bis zum 1. bzw. 2. Februar 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht je einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er noch im Januar 2011 sinngemäss mitgeteilt hatte, er werde die Vorschüsse nicht leisten, teilte ihm das Bundesgericht mit zwei Schreiben vom 13. und 19. Januar 2011 mit, dass daran festgehalten werde. Nachdem die Vorschüsse nicht eingingen, wurde dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 7. Februar 2011 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung bis 25. Februar 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, da er im Interesse der Allgemeinheit handle, seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Damit ist er nicht zu hören, denn grundsätzlich hat jeder, der das Bundesgericht anruft, den in Art. 62 Abs. 1 BGG vorgeschriebenen Kostenvorschuss zu leisten. Da die Vorschüsse innert Nachfrist nicht eingingen, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. März 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider C. Monn