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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_147/2012 
 
Urteil vom 9. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. 
 
Gegenstand 
Kontrollfahrt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2012 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
In Erwägung, 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 21. Juni 2012 angeordnet hat, dass X.________ eine Kontrollfahrt in Begleitung eines Verkehrsexperten zu absolvieren habe; 
dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Januar 2012 die Beschwerde abgewiesen hat; 
dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil am 5. März 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli