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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_109/2012 
 
Urteil vom 9. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene E.________ war seit 14. Juni 1983 als Bauarbeiter bei der Firma X.________ angestellt. Am 23. August 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle an. Diese zog diverse Arztberichte und ein von der Basler Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. K.________, Chirurgie FMH, FMCH, SIM certified Gutachter, Ärztliche Leitung Swiss Medical Clearing Agency (SMCA), vom 12. November 2010 bei. Zudem holte sie Akten-Stellungnahmen des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. November 2010 und 11. Februar 2011 sowie der Frau Dr. med. M.________, innere Medizin FMH, psychosomatische und psychosoziale Medizin SAPPM, vom 11. Februar 2011 - beide vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV - ein. Beim Versicherten bestehen diverse Krankheiten: hypertensive und koronare 1-Gefässkardiopathie; metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie und Hyperurikämie; passagere Mikrohämaturie unklarer Genese; Verdacht auf Steatosis hepatis, am ehesten nutritiv (erhöhte Transaminasen); Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Spinalkanalstenose und radikulärer Symptomatik rechts. Mit Verfügung vom 1. März 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 16 %). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die IV-Stelle sei zu verpflichten, die streitige Verfügung zu begründen sowie den medizinischen Sachverhalt und die Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit abzuklären. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, mittels spezialärztlichem Gutachten die Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit abzuklären. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, nach erfolgten Abklärungen und durchgeführten Eingliederungsmassnahmen den Rentenanspruch zu prüfen und auszurichten. Subeventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1). 
 
2. 
Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Der Versicherte wendet ein, die IV-Stelle habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie in der streitigen Verfügung nicht dargelegt habe, weshalb die Aktenstellungnahmen des RAD dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom 12. November 2010 vorzuziehen und keine zusätzlichen Abklärungen getroffen worden seien. 
Falls die IV-Stelle das rechtliche Gehör verletzt hätte, wäre die Gehörsverletzung durch die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz, bei welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, zulässigerweise geheilt worden. Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid und nur indirekt die diesem zugrunde liegende Verwaltungsverfügung (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3 [9C_363/2009]; Urteil 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, weshalb auf die Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 23. November 2010 und 11. Februar 2011 sowie der Frau Dr. med. M.________ vom 11. Februar 2011 abzustellen ist und dem Gutachten des Dr. K.________ vom 12. November 2010 sowie den Berichten der behandelnden Ärzte nicht gefolgt werden kann. Sie hat erkannt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, ihm aber eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu spontanen Positionswechseln zu 100 % zumutbar ist. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. 
Die Vorbringen des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung liegt nicht vor, weil die dafür u.a. notwendigen Voraussetzungen - unauflösbare Widersprüche tatsächlicher Art oder Beantwortung einer entscheidwesentlichen Tatfrage, wie namentlich bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, auf unvollständiger Beweisgrundlage - nicht vorliegen. Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist - der Vorinstanz folgend - abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.2). 
 
4.2 Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: Der Umstand, dass Dr. med. B.________ und Frau Dr. med. M.________ den Versicherten nicht selber untersucht haben, vermag ihre Stellungnahmen nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV; SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.2 und 4.3.1 [9C_323/2009]; Urteil 8C_817/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.5). Denn aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte konnten der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten schlüssig beurteilt werden (zum Beweiswert von Aktenberichten vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]). In diesem Lichte wurde der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 
Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Versicherten, eine antizipierte Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei im Sozialversicherungsverfahren bei einer einzigen mit voller Kognition urteilenden Instanz unzulässig. 
 
5. 
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich (zur diesbezüglichen Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 392 E. 3.3. S. 399), der zu einem rentenausschliessenen Invaliditätsgrad führte, ist masslich unbestritten, womit es sein Bewenden hat (Urteil 8C_768/2011 E. 6). 
 
6. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. März 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar