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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_141/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des 1977 geborenen, aus Serbien stammenden A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil erklärt dieser dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2015, seine - unzumutbare - Ausschaffung sei nochmals zu prüfen und er sei vorläufig aufzunehmen. 
 
 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts datiert vom 15. Januar 2014 und ist dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 eröffnet worden. Die Frist zur Beschwerdeführung ist längst abgelaufen. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer entgegen der ihm gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht jegliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermissen. Auf die offensichtlich verspätete und einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller