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[AZA 0] 
2P.35/2000/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
9. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter 
Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. A.G.________, geb. ...... 1955, 
2. B.G.________, geb. ...... 1983, Belgrad, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsberatung Martin Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV, Art. 6 EMRK 
(Aufenthaltsbewilligung), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- A.G.________, geb. 1955, jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Kreisgerichts Belgrad vom 13. Juli 1990 von seiner damaligen Ehefrau V.________ geschieden, wobei die Tochter B., geb. 1983, unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurde. Am 4. April 1992 heiratete A.G.________ die jugoslawische Staatsangehörige M.________, welche sich seit 1990 gestützt auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit in Zürich aufhält. 
A.G.________ erhielt in der Folge seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 8. ebruar 1996 ersuchte er um eine Einreisebewilligung für die Tochter B., was die Fremdenpolizei des Kantons Zürich aber ablehnte und der Regierungsrat auf Rekurs hin mit Entscheid vom 8. April 1998 bestätigte, obwohl das Gemeindegericht in Belgrad am 25. Oktober 1996 die elterliche Gewalt dem Vater übertragen hatte. 
 
 
Am 9. April 1999 beantragte A.G.________ erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter, wobei er namentlich geltend machte, seit Abweisung des Rekurses durch den Regierungsrat habe sich der Gesundheitszustand der Mutter dramatisch verschlechtert. Mit Verfügung vom 20. September 1999 trat die Fremdenpolizei auf das Gesuch nicht ein. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Beschluss vom 22. Dezember 1999. 
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die massgeblichen Umstände seit dem Rekursentscheid vom 8. April 1998 nicht verändert hätten. Bereits damals habe festgestanden, dass die Mutter von B. unter einer schizo-affektiven psychischen Störung (bipolarer Formenkreis) leide und während ihrer Krankheitsphasen (Psychosen, manische und depressive Zustände im Wechsel) zeitweise hospitalisiert werden musste. 
Während solcher Phasen sei die Betreuung jeweils durch die im gleichen Haushalt lebende Grossmutter übernommen worden. 
Aus dem neu eingereichten Bericht des Psychiaters R.________ gehe zwar hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter von B. wieder verschlechtert habe, wobei auf Grund der eingeleiteten Therapie bereits leichte Besserungen eingetreten seien. In der Rekurseingabe werde aber nicht geltend gemacht, die im gleichen Haushalt wohnende 70-jährige Grossmutter könne sich nicht mehr um die Enkelin kümmern, so wie sie dies früher schon während akuten Krankheitsphasen getan habe. Eine erhebliche wesentliche Änderung der Umstände liege mithin nicht vor. 
 
2.- A.G.________ und seine Tochter B. haben gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. Dezember 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie berufen sich auf Art. 4 aBV sowie auf Art. 6 EMRK
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht zulässig, da der Beschwerdeführer, welcher lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) für das nachzuziehende Familienmitglied hat. Art. 17 Abs. 2 ANAG sieht einen solchen Anspruch lediglich vor, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Ausländer, der nahe Angehörige nachziehen will, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, was zutrifft, wenn er über eine Niederlassungsbewilligung oder wenigstens über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (BGE 124 II 361 E. 1b S. 364; 122 II 289 E. 1c S. 292; 122 II 385 E. 1c S. 389). Das ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer hat lediglich eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung, auf die er im übrigen keinen Anspruch hat, weil auch seine Ehefrau nur über die Aufenthaltsbewilligung verfügt. 
 
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Rechtsanspruchs nicht zulässig, fehlt es auch für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung nach Art. 88 OG (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192; 121 I 267 E. 2 S. 269; 118 IB 145 E. 6 S. 153). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht unter dem Geltungsbereich der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2000) festgehalten (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 3. April 2000 i.S. P., E. 2-6). Zwar kann mit staatsrechtlicher Beschwerde trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. 
Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen, was namentlich für die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unerheblichkeit oder auf Grund vorweggenommener Beweiswürdigung zutrifft (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Ob die kantonalen Behörden wegen wesentlicher Änderung der massgeblichen Verhältnisse auf das neuerliche Gesuch um Familiennachzug hätten eintreten müssen, nachdem ein eben solches Gesuch bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden war, betrifft die Sache selbst und kann daher nicht unabhängig von der Berechtigung in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 6 EMRK berufen, bleibt festzuhalten, dass es sich bei fremdenpolizeilichen Verfahren nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne dieser Konventionsbestimmung handelt (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. , Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 190). 
 
3.- Auf die offensichtlich unzulässige staatsrechtliche Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a OG) nicht einzutreten. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 9. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: