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[AZA] 
I 482/99 Hm 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- 
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- 
schreiber Maillard 
 
Urteil vom 9. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- 
anwalt H.________, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
    A.- Der 1958 geborene A.________ kam 1990 als Saison- 
nier in die Schweiz und arbeitete ab dem 2. Juli 1990 als 
Kranführer bei der Firma X________. Am 23. Mai 1991 erlitt 
er bei einem Arbeitsunfall eine Patella-Mehrfragmentefrak- 
tur links, welche operativ angegangen werden musste. Seit- 
dem übt er keine Tätigkeit mehr aus. Am 15. Juni 1992 mel- 
dete sich A.________ u.a. wegen der Knieverletzung links 
und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum 
Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte nebst einer Aus- 
kunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. August 1992 
einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 26. Februar 1993 
ein und zog die Akten aus dem Verfahren mit der Schweize- 
rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, wobei aus 
letzteren ersichtlich ist, dass der Versicherte im Verlaufe 
des Jahres 1992 die Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufent- 
halter) erhalten hat. Zudem veranlasste sie eine polydiszi- 
plinäre Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle 
(MEDAS; Gutachten vom 15. Oktober 1993). Gestützt darauf 
sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom 
11. April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober 
1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze 
Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer 
Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu. 
    Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Über- 
prüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Haus- 
arzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete 
und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS 
begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Ver- 
fügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer 
Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Inva- 
lidenrente. 
 
    B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwer- 
de erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Ver- 
sicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 
70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Ent- 
scheid vom 11. Juni 1999). 
 
    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
    A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgericht- 
sbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur 
beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das 
kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte 
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 
66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % 
oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % 
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach 
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad 
von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- 
grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach 
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger 
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit 
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in 
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen 
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise 
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- 
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander 
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens- 
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit 
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau 
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- 
zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne- 
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine 
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a 
und b). 
 
    b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Renten- 
bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so 
ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entspre- 
chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur 
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- 
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- 
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob 
eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch 
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur- 
sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen 
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 
Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 
372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
    Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht 
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits- 
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die 
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen 
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 
275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b 
und 390 Erw. 1b). 
 
    2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im 
Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April 
1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streiti- 
gen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen. 
 
    b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden 
- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in 
der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken 
Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piri- 
formissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie 
eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbei- 
tung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnos- 
tiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der 
angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als 
Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis 
mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 % 
geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998 
ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren 
Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts late- 
ral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions 
lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren 
seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungs- 
abhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es 
sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis 
rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheits- 
zustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde 
die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf 
100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende, 
vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über 
dem Kopfniveau auf 50 % beziffert. 
    Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesund- 
heitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in 
dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähig- 
keit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktio- 
nellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine 
Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine 
leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne 
wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist. 
 
    3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des 
vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994 
bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Ein- 
schränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante 
Änderung eingetreten ist. 
 
    a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne 
Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im 
Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden. 
Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. 
Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B 
4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt 
sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55. 
Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale 
Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Validen- 
einkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu 
berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989 
Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit 
hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45 
Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden. 
 
    b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschä- 
digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens 
(Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerb- 
lichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte 
konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine 
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders sta- 
bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, 
dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer 
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits- 
leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, 
gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Ver- 
dienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Eerw. 2c/aa; RKUV 
1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht 
publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise 
veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I 
207/97). 
 
    bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- 
kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Ein- 
tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine 
ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen 
hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne bei- 
gezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 
Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen 
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). 
    Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das 
Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils 
auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, 
Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für 
Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat 
für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letzt- 
mals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom 
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen 
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zwei- 
jahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Ein- 
kommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene 
Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brutto- 
löhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so 
genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der 
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück- 
sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo- 
chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist 
als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit 
1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 
1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2). 
    Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unter- 
schiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn 
mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das 
erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst 
anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite bein- 
haltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter 
Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und 
Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und 
niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repe- 
titive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.). 
 
    4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.- 
gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab 
einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie 
dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner 
wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend 
zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über 
Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht 
erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der 
Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil 
Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen 
würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie 
schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der 
Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden. 
    Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im 
Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen 
Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen 
Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades 
(Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthal- 
ter). 
 
    5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht 
anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten 
Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach 
Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei- 
ten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent- 
sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar- 
beiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 % 
herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 
V 310). 
 
    bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegen- 
über Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohn- 
ansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, 
die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht 
mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher 
ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert 
(nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996, 
I 38/96; vgl. statt vieler auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; 
AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ur- 
sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu 
einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher 
sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden 
angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig 
einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b; 
RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf 
ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das 
Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von 
25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme. 
Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten 
Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das 
hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse. 
Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI 
1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 
343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3). 
 
    cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rech- 
nung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale 
einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs- 
zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie 
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- 
nen. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizie- 
rung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes 
auch durch sie mitbestimmt wird (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). 
    So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei- 
spielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten 
Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen 
des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeit- 
punkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit 
zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlau- 
fe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke 
(AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999 
S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98) 
fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich 
bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepass- 
ten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn 
erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeits- 
markt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem 
Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich 
wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre 
im privaten Sektor abnehme, je niedriger das 
Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 
Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer 
sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der 
Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können 
sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau 
weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei 
Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, 
bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und 
repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht 
veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99, 
P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999, 
U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliess- 
lich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht 
zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel 
in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen 
auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt 
und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte 
Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom 
5. Juli 1999, U 314/98). 
 
    b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht 
herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Be- 
hinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in 
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles 
vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen 
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im 
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch mög- 
lichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit 
am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch 
hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommens- 
beeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl 
Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des 
Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein 
Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern 
dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be- 
stehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer die- 
ser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits- 
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- 
durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. 
 
    bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur 
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge 
vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel- 
wirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispiels- 
weise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel 
nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. 
auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz 
allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invali- 
deneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- 
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf- 
tigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall 
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. 
AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April 
1999, I 446/98). 
 
    cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn 
unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden 
Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. 
 
    dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im 
Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche 
Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) in Erinne- 
rung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV 
soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- 
chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, 
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies 
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- 
instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild 
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die 
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat 
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. 
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich 
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen 
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf 
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- 
ken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 
    Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die 
Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom 
Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei 
ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. 
 
    6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insge- 
samt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft 
vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprü- 
fung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende 
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vor- 
instanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a 
OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, 
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein- 
klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre- 
ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders 
hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversiche- 
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an 
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich 
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine 
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen 
lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 
    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch 
der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits 
erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies 
liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über 
dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten 
Abzug. 
 
    7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon 
ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des 
Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforde- 
rungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob ange- 
sichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mit- 
telschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung 
der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit 
Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich 
jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen 
Gericht hierin gefolgt werden. 
    Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zent- 
ralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben 
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten 
Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) 
im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von 
41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohn- 
indexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft, 
1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im 
Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder 
Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der 
Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b), 
ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 aus- 
macht. 
 
    b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in wel- 
chem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu 
korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruf- 
lichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Be- 
schwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 
1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend 
zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über 
dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem 
Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne 
physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf 
das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das 
streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal 
Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche 
Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994 
S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von 
Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür, 
dass der Versicherte wegen seiner ausländischen 
Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem 
Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine 
Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen 
vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen 
Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV 
1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im 
vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 % 
diesen Tatsachen angemessen Rechnung. 
 
    c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliden- 
einkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im 
Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw. 
3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit 
besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali- 
denrente. 
 
    8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die 
Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zu- 
rückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vor- 
instanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der 
Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines 
Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegen- 
stand (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 
Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 
V 36 Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für 
eine Verfahrensausdehnung (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit 
Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwal- 
tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier 
nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - 
das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 
Erw. 1 mit Hinweis). 
 
    9.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die 
seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei- 
ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit 
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die 
Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999 
S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 
Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei 
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie 
später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird  
    der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
    vom 11. Juni 1999 aufgehoben. 
 
II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend beruf-  
    liche Abklärungen wird nicht eingetreten. 
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung  
    wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem 
    Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts- 
    kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert- 
    steuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet. 
 
V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine  
    Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schwei- 
    zerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: