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[AZA 0/2] 
4C.304/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
9. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
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In Sachen 
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, Dufourstrasse 60, 8702 Zollikon, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann, Utoquai 37, 8008 Zürich, 
 
betreffend 
Liquidation einer einfachen Gesellschaft, hat sich ergeben: 
 
A.- Mit Partnerschaftsvertrag vom 1. Juli 1989 schlossen sich die Rechtsanwälte D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, A.________ und C.________ zu einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck der gemeinsamen Führung eines Anwaltsbüros auf gemeinsame Rechnung und unter gemeinsamer Verantwortung zusammen. Im Dezember 1990 trat G.________ aus der Gesellschaft aus, und im Mai 1993 verstarb D.________. Am 1. Juli 1993 wurde B.________ als neuer Partner in das Anwaltsbüro aufgenommen. 
 
Auf den 30. Juni 1995 kündigten E.________, H.________, C.________ und B.________ ihre Mitgliedschaft. 
Ende März 1996 schied auch F.________ aus der Gesellschaft aus. 
 
Nach dem Vertrag vom 1. Juli 1989 sind die Partnerschaft in der Anwaltskanzlei und die Eigentümerschaft an der Liegenschaft Y.________ zwingend miteinander verbunden und geht bei Ausscheiden eines Partners dessen "Innenquote" an der Liegenschaft "zwingend an die verbleibenden Partner zu gleichen Teilen" über. Ein neu eintretender Partner hat sich in die Liegenschaft einzukaufen. 
 
C.________ und B.________ verblieben trotz der Kündigung bis Ende März 1996 in der Geschäftsliegenschaft. 
Mit Schreiben vom 17. April 1996 verlangte A.________ von ihnen, ihm Fr. 550'975. 06 bzw. Fr. 342'935. 93 zu zahlen. 
Unter Bezugnahme auf die per Juni 1995 erstellte Bilanz der einfachen Gesellschaft "X.________" machte er geltend, er und F.________ hätten praktisch alle Ausgaben vorfinanzieren müssen, und forderte sie auf, "die in der Bilanz ausgewiesenen Guthaben" auf das Konto der einfachen Gesellschaft einzuzahlen. 
Nachdem dies nicht geschehen war, betrieb er im September 1996 - ohne Erfolg - B.________ für Fr. 865'142. 15 und C.________ für Fr. 765'646. 50. 
 
B.- Im Juni 1998 erhob A.________ beim Bezirksgericht Meilen Klage gegen B.________ (Beklagter 1) und C.________ (Beklagter 2). Er verlangte vom Beklagten 1 die Bezahlung von Fr. 579'115. 10 und vom Beklagten 2 die Bezahlung von Fr. 328'244. 27. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1999 ab. 
 
Der Kläger gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 12. September 2000 dessen Kostenbeschwerde teilweise guthiess, mit Urteil vom gleichen Tag dagegen die vom Kläger gegen die beiden Beklagten erhobenen Klagen abwies. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts mit Beschluss vom 8. Februar 2001 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.- Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2000 in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Streitsache zur Weiterführung des Prozesses im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Kläger habe zur Darlegung der eingeklagten Forderungen so verfahren, dass er die aus seiner Sicht zutreffende Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 vorgelegt habe und die Beklagten für die Zeit bis zum 31. März 1996 aufgrund einer gesonderten Abrechnung belangen wolle. Das Obergericht hat die Klage ebenso wie bereits das Bezirksgericht mangels Substanziierung abgewiesen, weil einerseits die Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren sei und der Kläger unterlassen habe, diese in jenen Positionen zu substanziieren, welche die Beklagten bestritten hatten, und weil anderseits die Ansprüche für den Zeitraum nach dem 30. Juni 1995 mindestens für die unter dem Titel "Übernahme" aufgeführten Pauschalbeträge nicht ansatzweise nachvollziehbar seien. Das Obergericht gelangte vielmehr zum Schluss, dass in die vom Kläger eingereichte Abrechnung statt der unter "Übernahme" vermerkten negativen Saldi die positiven Saldi zugunsten der Beklagten aus der vom Kläger vorgelegten Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 einzusetzen seien, wobei die Belastungen der Beklagten unter den Positionen "M.________ AG", "Kostenanteil N.________" und "Mehrkosten Buchhaltung" nicht berechtigt seien. 
 
Der Kläger stellt in der Berufung den Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Prozesses an dieses zurückzuweisen. Er vertritt zutreffend die Ansicht, dass das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Berufung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, da die Vorinstanz auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zu verschiedenen Themen (insbesondere Honorarforderungen der juristischen Mitarbeiter, Wert der Geschäftsliegenschaft, Auflösung stiller Reserven) mit der Begründung verzichtet hat, dass die Klage bereits auf der Grundlage der vom Kläger selbst vorgelegten Abfindungsbilanz abzuweisen sei. Unter diesen Umständen genügt der blosse Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). 
 
2.- Kantonale Prozessvorschriften haben der Durchsetzung des Bundesrechts zu dienen. Den Kantonen ist daher verwehrt, Vorschriften zu erlassen, welche die Verwirklichung des Bundesrechts verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen (BGE 115 II 129 E. 5a S. 131). Dagegen sind die Kantone zum Erlass von Normen befugt, die ein geordnetes Verfahren gewährleisten (BGE 113 Ia 309 E. 3b S. 312). Wenn daher das materielle Bundesrecht verlangt, dass Sachvorbringen einer Partei beachtet werden müssen, sofern sie für eine Beurteilung nach den Normen des Bundesrechts ausreichen, ist es dem kantonalen Recht überlassen, für die entsprechenden Tatsachenvorbringen Formen und Fristen aufzustellen. Das kantonale Prozessrecht kann namentlich bestimmen, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen im Beweisverfahren zulässig ist oder ob die Behauptungen bereits im Behauptungsstadium so konkret und detailliert vorgebracht werden müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.). 
 
Der Kläger beruft sich auf die von ihm ins Recht gelegten Beilagen 1 - 6 zur Replikschrift und leitet daraus den Sachverhalt ab, auf welchen die Vorinstanz nach seiner Auffassung das Urteil hätte abstützen sollen. Damit verkennt der Kläger, dass die kantonalen Gerichte ohne Verletzung von Bundesrecht gemäss dem kantonalen Verfahrensrecht verlangen konnten, dass er die Sachbehauptungen in den Rechtsschriften selbst vorbringt und nicht bloss auf die Beilagen verweist. 
Da er nicht darlegt, dass er die massgebenden Sachbehauptungen im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht in den Rechtsschriften selbst vorgebracht hat, sind die jetzt in der Berufungsschrift aufgestellten Behauptungen als neu anzusehen, womit sie gemäss dem Novenverbot von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig sind. Damit fällt auch die Versehensrüge ins Leere, wonach die Vorinstanz die Aktenstelle act. 
22/6 übersehen habe. Da die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie verlangte, dass der Kläger seine Forderungen bereits im Behauptungsstadium ausreichend substanziiere, durfte sie mangels derartiger Sachbehauptungen - ebenfalls ohne Verletzung von Bundesrecht - die zum Beweis eingereichten Unterlagen unbeachtet lassen. Schliesslich missachtet der Kläger die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (Art. 63 Abs. 2 OG), wenn er die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Positionen "M.________ AG", "Kostenanteil N.________" und "Bemessung des Wertes der Aktiven" beanstandet. Die entsprechenden Vorbringen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
3.- Als unbegründet erweist sich auch die generell vorgebrachte Rüge des Klägers, dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung verkannt habe. Der Kläger verkennt seinerseits die Tragweite der bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung, wenn er davon ausgeht, die kantonalen Gerichte seien unbesehen der kantonalen Prozessrechtsnormen verpflichtet, die eingereichten Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen und zu würdigen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, als sie vom Kläger verlangte, seine Forderungen bereits im Behauptungsstadium mittels den Sachvorbringen zu substanziieren. 
 
4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Dieser hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung sind in erster Linie nach dem Streitwert des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bemessen (Art. 153a und 160 OG in Verbindung mit den zugehörigen Tarifen [SR 173. 118.1 und SR 173. 119.1]). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Züricht (II. Zivilkammer) vom 12. September 2000 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.- Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 9. Mai 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: