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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_206/2011 
 
Urteil vom 9. Mai 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, vom 11. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Kraftloserklärung von zwei Inhaberschuldbriefen abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 11. Februar 2011 auf seine Berufung nicht eintrat; 
 
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht habe, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen kritisiert, da es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass in der Rechtsschrift vom 22. März 2011 gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen, sondern bloss behauptet wird, dem Beschwerdeführer hätte eine Nachfrist zur Begründung der Berufung angesetzt werden müssen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Mai 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin