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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_763/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Columna Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance, 
Paulstrasse 9, 8003 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1967 geborene A.________, kaufmännische Angestellte, selbstständige Fotografin und Gartenpflegerin, meldete sich am 22. März 2010 unter Hinweis auf wiederkehrende schwere depressive Zustände und Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht. Sie gelangte zum Schluss, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, während auf die Besorgung des Haushalts 20 % der gesamten Arbeitszeit entfallen würden. Gestützt auf einen Einkommensvergleich im erwerblichen Bereich und einen Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich Haushalt ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 32 %. Dementsprechend lehnte sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, subeventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. September 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene Columna Sammelstiftung Group Invest und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der erwerblichen Unterlagen und der Angaben der Versicherten selbst, insbesondere bei der Abklärung an Ort und Stelle (vom 1. Juli 2013), zur Auffassung, dass diese ohne Gesundheitsschaden als unselbstständig erwerbende kaufmännische Angestellte in einem Pensum von 80 % tätig wäre. Der Invaliditätsgrad sei demzufolge nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % Erwerbsarbeit und 20 % Hausarbeit zu bemessen. Sie hat sodann dem Gutachten des AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG, Zürich, vom 23. April 2014, wo die Beschwerdeführerin am 20./21. März 2014 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht worden war, sowie dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 10. April 2014 vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen eine hälftige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch in einer anderen leidensangepassten Arbeit angenommen. Aufgrund eines Prozentvergleichs resultierte im erwerblichen Bereich (der 80 % umfasst) eine Einschränkung von 37,5 %, während sich im Haushalt (20 % des gesamten Pensums) gemäss der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juli 2013 eine Beeinträchtigung von 9 % ergab. Auf diese Weise ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 32 % (0,8 x 37,5 + 0,2 x 9). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig. Sie sei nebst der Arbeit als kaufmännische Angestellte im Nebenerwerb als Gartenpflegerin und Fotografin tätig gewesen. Dem Abklärungsbericht vom 1. Juli 2013 sei zu entnehmen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde. Bei jener Abklärung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden; ihre von der Auffassung der Abklärungsperson abweichenden Aussagen seien nicht im Bericht enthalten. Im Übrigen sei die Einsatzfähigkeit im Haushalt viel zu hoch eingeschätzt worden; richtigerweise sei die Einschränkung im nicht erwerblichen Bereich auf 16,5 % zu veranschlagen. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) seien ferner die Einnahmen, die sie als Gartenpflegerin und Fotografin erzielte, einzubeziehen; diese hätten sich durchschnittlich auf Fr. 7'656.- im Jahr belaufen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wendet die Versicherte ein, das Gutachten des AEH vom 23. April 2014, das ihr eine Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert, berücksichtige einzig psychische Beeinträchtigungen, obwohl sie auch an einer Fusserkrankung leide. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht realistisch, weil zusätzlich eine Verminderung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse. 
 
4.   
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts beruhend oder anderweitig bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen zu lassen. 
 
4.1. Soweit sich die Versicherte gegen die Sachverhaltsermittlung des kantonalen Gerichts wendet, beschränkt sie sich weitgehend auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf die im Rahmen der dem Bundesgericht zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen ist (E. 1 hievor). Eine willkürliche oder sonst wie bundesrechtswidrige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wirft sie der Vorinstanz nicht vor. Wenn diese beim Valideneinkommen lediglich die Entlöhnung für das Arbeitspensum im kaufmännischen Bereich, nicht aber die Einkünfte aus den Nebenerwerbstätigkeiten, herangezogen hat, liegt darin keine Rechtsverletzung und ebenso wenig eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Denn massgebend ist nicht, in welchem Ausmass und in welchen Bereichen eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität gelegentlich und in unterschiedlichem Umfang tätig war. Vielmehr steht die Frage im Zentrum, welche Arbeiten die versicherte Person verrichten würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es geht hier mit anderen Worten um die hypothetische Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Und diesbezüglich kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die Aussage der Beschwerdeführerin bei der Abklärung an Ort und Stelle als entscheidend erachtet hat. Wie dem angefochtenen Entscheid im Übrigen zu entnehmen ist, hat die Versicherte die teilzeitliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, weil sie keine Anstellung im kaufmännischen Bereich gefunden hatte. Auch aus diesem Grund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nebst einer kaufmännischen Tätigkeit von 80 % teilzeitlich noch selbstständig arbeiten würde. Betreffend die für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode massgebenden Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt hat sich die Vorinstanz auf die Angaben der Versicherten bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juli 2013 berufen. Inwiefern die darauf basierende Feststellung der Anteile (80 % Erwerbstätigkeit; 20 % Haushalt) offensichtlich unrichtig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Versicherten von der Abklärungsperson ungenau festgehalten wurden, liegen nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Verwaltung ist nicht erkennbar.  
 
4.2. Was die medizinische Seite betrifft, hat das kantonale Gericht festgehalten, die Versicherte sei gemäss Folgerungen der Gutachter in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hälftig arbeitsfähig. Hievon sei kein Abzug in Folge verminderter Leistungsfähigkeit vorzunehmen; das Gutachten des AEH attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Leistungsverminderung. Die entsprechende Aussage ist insofern ungenau wiedergegeben, als die Gutachter dargelegt haben, die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit in vollem zeitlichen Umfang, aber nur mit einer Leistungsreduktion von 50 %, ausführen. Ein behinderungsbedingter Abzug fällt indessen ausser Betracht (statt vieler: Urteile 9C_359/2014 vom 5. September 2014 E. 5.4 und 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3). Die Fussbeschwerden wiederum, auf welche die Versicherte zur Begründung einer reduzierten Einsatzfähigkeit hinweist, haben ausdrücklich Eingang in die Beurteilung der Gutachter gefunden, weshalb deswegen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin zieht schliesslich auch die Invaliditätsbemessung des kantonalen Gerichts in Zweifel. Ihre Einwendungen belegen jedoch keine Rechtswidrigkeit der Vorinstanz. Insbesondere besteht kein Anlass, vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorzunehmen. Ein solcher ist gestützt auf die Expertise des AEH, welcher die Vorinstanz volle Beweiskraft zuerkannt hat, nicht gerechtfertigt. Eine Änderung der für den Einkommensvergleich verwendeten Zahlen ist nicht erforderlich. Insbesondere ist der von der Vorinstanz vorgenommene Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313), der für den erwerblichen Bereich eine Einbusse von 37,5 % ergab, nicht zu beanstanden. Zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs ist nicht Stellung zu nehmen, handelt es sich doch insoweit um Feststellungen tatsächlicher Natur der Vorinstanz oder Wertungen, die im Ermessen der Abklärungsperson der IV-Stelle liegen. Dass und inwieweit die Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.  
 
4.4. Nachdem die Anwendbarkeit der gemischten Methode als solche nicht gerügt wird, erübrigen sich deshalb zusätzliche Weiterungen. Im Übrigen wird auf Urteil 8C_912/2015 vom 15. April 2016 E. 4.3 verwiesen.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Columna Sammelstiftung Group Invest, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer