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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 252/05 
 
Urteil vom 9. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene A.________ leidet seit 1984 an einer sekundär chronisch-progressiven Multiplen Sklerose. Wegen dieser Krankheit musste sie ihren Beruf als Primarlehrerin, den sie seit dem Abschluss ihrer Ausbildung im Jahre 1977 ausgeübt hatte, im Juli 2001 aufgeben. Neben verschiedenen Hilfsmitteln sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. September 2002). 
 
Seit dem Jahre 2003 kann die Versicherte keine Treppen mehr steigen und muss sich auch zu Hause im Rollstuhl fortbewegen. Im Dezember 2003 ersuchte sie daher die Invalidenversicherung um Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenliftes vom Unter- ins Erdgeschoss sowie eines zweiten derartigen Hilfsmittels vom Erd- ins Obergeschoss des von ihr zusammen mit ihrem Lebenspartner bewohnten Einfamilienhauses. Mit Verfügung vom 1. März 2004 und Einspracheentscheid vom 25. März 2004 übernahm die IV-Stelle "die Kosten für die leihweise Abgabe eines Treppenliftes vom Untergeschoss ins Erdgeschoss von Fr. 20'949.70 und Fr. 1690.- für die Elektrikerkosten", verneinte hingegen einen Anspruch von A.________ auf einen Treppenlift vom Erd- ins Obergeschoss. Waschmaschine und Wäschetrockner (Tumbler) könnten vom Ober- ins Untergeschoss verlegt werden, wo auch genügend Raum für Arbeiten wie Flicken und Nähen vorhanden sei. Mit einer solchen Nutzungsänderung könnte die Versicherte weiterhin sämtliche Haushalttätigkeiten selbständig ausüben, ohne dass sie auf den Einbau eines zweiten Treppenliftes angewiesen wäre. Im Übrigen erscheine es auch ihrem Lebenspartner zumutbar, diese Tätigkeiten zu verrichten. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Ablehnung des zweiten Treppenliftes erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2005 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Kostenübernahme für den Treppenlift ins Obergeschoss. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Abgabe von Treppenliften zur Ermöglichung der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 13.05* HVI Anhang; BGE 129 V 67) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen gilt, dass nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch haben auf Eingliederungsmassnahmen (zu denen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln zählt), soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren zusammen mit ihrem Lebenspartner in einem je zur Hälfte in beider Miteigentum stehenden dreistöckigen Einfamilienhaus, welches im Rahmen eines Benutzungskonzepts bereits mit Blick auf die eintretende Behinderung der Versicherten umgestaltet und eingerichtet wurde. Nach der unbestrittenen Darlegung des kantonalen Gerichts präsentieren sich die Raumverhältnisse wie folgt (Erw. 2.1 des angefochtenen Entscheids): 
"Im Untergeschoss befinden sich seit einem 1995 vorgenommenen Umbau die Werkstatt (Hobbyraum) des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, früher Waschküche, und die Garage. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Wohnraum, Küche, Bad und zwei Schlafzimmer. Im 1995 neu erstellten beziehungsweise umgebauten Ober- oder Dachgeschoss befinden sich ein Arbeitsraum zur Besorgung der Wäsche, insbesondere stehen dort die Waschmaschine und der Wäschetrockner, die von der Beschwerdeführerin benutzten Fitnessgeräte und das gemeinsame Büro. Der sich im Erdgeschoss befindliche Hauseingang führt über eine Aussentreppe und ist daher der Beschwerdeführerin selbständig nicht zugänglich. Von der im UG befindlichen Garage führt ebenfalls eine Treppe in den Wohnbereich. Mit Hilfe des abgegebenen Treppenliftes vom UG zum EG benutzt die Beschwerdefürherin daher diesen Hauseingang." 
3. 
Das kantonale Gericht erwog, dass die Besorgung des Haushaltes grundsätzlich nicht versicherter Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin sei, weil diese vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesen sei und auf der Grundlage der entsprechenden Qualifikation und der daraus resultierenden vollen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente beziehe. Wie es sich mit der präjudizierenden Wirkung der seinerzeitigen Qualifikation der Versicherten als vollerwerbstätige Lehrerin verhält, mag indessen hier offen bleiben. Entscheidend ist, dass das geltend gemachte Hilfsmittel (Treppenlift vom Erd- zum Obergeschoss) für die Eingliederung in den Aufgabenbereich der Haushaltführung jedenfalls nicht notwendig ist: 
 
An dieser allgemeinen Anspruchsvoraussetzung des hievor wiedergegebenen Art. 8 Abs. 1 IVG gebricht es, weil angesichts der günstigen Platzverhältnisse (beinahe) sämtliche der bisher im Obergeschoss ausgeübten Haushalttätigkeiten (Sortieren, Aufhängen, Bügeln und Flicken der Wäsche, Nähen) ohne weiteres auch im Erdgeschoss verrichtet werden können. Ob - wie von der Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen des Fachmanns für Hilfsmittelberatung behauptet - eine Verlegung von Waschmaschine und Wäschetrockner vom Obergeschoss ins Untergeschoss (oder etwa in die im Ergeschoss gelegene Küche) tatsächlich nicht zumutbar ist, braucht ebenfalls nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn dem so wäre, ist der IV-Stelle beizupflichten, dass das Hinauf- und Hinuntertragen des Wäschekorbes vom Erd- ins Obergeschoss und umgekehrt sowie die Bedienung von Waschmaschine und Wäschetrockner durch den pensionierten Lebenspartner der Versicherten besorgt werden können, ohne dass darin invalidenversicherungsrechtlich eine leistungsauslösende Fremdhilfe zu erblicken wäre. Wenn in der Beschwerde an die Vorinstanz dagegen vorgebracht wurde, die Versicherte lebe im Konkubinat, "weshalb ihr Partner in zivilrechtlicher Hinsicht keine besondere Stellung" habe, ändert dies nichts am Grundsatz, dass nach der Schadenminderungspflicht einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02). Nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilten sich die Versicherte und ihr langjähriger Lebenspartner vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens in der Besorgung des Zweipersonenhaushaltes. Es würde nun jeglicher Vernunft widersprechen, wenn sich die Lebensgemeinschaft nach Ausbruch der schweren Erkrankung der Partnerin dahingehend neu organisierte, dass diese fortan den gesamten Haushalt zu führen hätte. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Versicherte ihren Anteil an der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes offenkundig auch ohne einen vom Erd- ins Obergeschoss führenden Treppenlift erbringen könnte, fällt eine Versorgung mit dem anbegehrten Hilfsmittel ausser Betracht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: