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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_296/2011 
 
Urteil vom 9. Juni 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 28. April 2011. 
In Erwägung, 
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Übermittlungszettel vom 27. Januar 2011 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2011 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an diesen zurückschickte; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2011 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein "Revisionsbegehren unter Berufung auf die Allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und die Rechtsweggarantie Art. 29a BV" einreichte; 
 
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland mit Verfügung vom 15. Februar 2011 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 zur weiteren Beurteilung an das Obergericht des Kantons Bern weiter leitete; 
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 28. April 2011 die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland behandelte und diese abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2011 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 95 und 97 BGG wegen sog. "Dreiecksbetrug" (Art. 146 StGB)" betitelte Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juni 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin