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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_284/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 9. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des H.________ vom 9. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401), 
 
dass die vorliegende Beschwerde vom 9. April 2011 (Postaufgabe) gegen den gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers am 9. März 2011 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011 verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG), 
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass überdies die Beschwerde vom 9. April 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), wobei in diesem Zusammenhang zu berück-sichtigen ist, 
 
dass sich der Beschwerdeführer namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran die Geltendmachung von "Verstössen (gegen) Verfahrens-grundrechte" sowie gegen das "rechtliche Gehör" nichts ändern, 
 
dass demzufolge nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz