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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_277/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ GmbH, vertreten durch Herren Dr. Martin Eisenring und 
MLaw Jean-Claude Spillmann Rechtsanwälte, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA-F), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. März 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, mit welcher Ziff. 2 dessen Dispositivs in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben sei, 
in die Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015, worin diese sich mit der Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot einverstanden erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass mangels Schriftenwechsel auf die Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass