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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1203/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (betrügerischer Konkurs etc.), rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 20. Mai 2010 wegen betrügerischem Konkurs, Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Abgabebetrug, Veruntreuung und untauglichem Versuch dazu (alles mehrfach begangen) sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. 
 
 Das Bundesgericht hiess die von X.________ dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache hinsichtlich des mehrfachen Abgabebetrugs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011). 
 
 Am 21. Mai 2012 sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern X.________erneut des mehrfachen Abgabebetrugs schuldig. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012). 
 
B.  
 
 Das Gesuch von X.________ um Revision der in Rechtskraft erwachsenen Urteile vom 20. Mai 2010 und vom 21. Mai 2012 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern am 14. Oktober 2014 ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess das Bundesgericht am 13. Januar 2015 superprovisorisch gut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass die neu eingereichten bzw. beantragten Beweismittel die rechtskräftigen Urteile zu erschüttern vermögen (Beschwerde, S. 17 ff.).  
 
1.2. Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).  
 
 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b; je mit Hinweisen). 
 
 Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst aus (Beschwerde, S. 19 f.), den Schuldsprüchen wegen betrügerischem Konkurs und Urkundenfälschung gemäss Anklage Faszikel 4 liege die Überzeugung der damaligen Appellationsinstanz zugrunde, den Kaufvertrag vom 4. Januar 2002 habe er erst am 4. Juli 2002 (und damit nach Konkurseröffnung) erstellt und auf das frühere Datum zurückdatiert, eine ältere Datei habe es nie gegeben. Dem in seinem Auftrag erstellten Gutachten zufolge sei nun aber die auf der DVD Diskette 611 neu gefundene Datei "Kaufvertrag.LW.doc" am 2. Januar 2002 erstellt worden. Dadurch werde das für seine Verurteilung relevante Beweisergebnis erschüttert.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erachtet diese neue Tatsache demgegenüber als unerheblich für das Beweisergebnis. Sie erwägt (Beschluss, S. 15 f.), bei der fraglichen Datei handle es sich um einen Teilentwurf des in Papierform vorliegenden Kauf- und Mietvertrags vom 4. Januar 2002. Zwar habe es sich auch bei der im abgeschlossenen Verfahren beweisrelevanten, auf einer anderen Diskette gespeicherten Datei bloss um einen Entwurf und nicht um die definitive Version des ausgedruckten Vertrags gehandelt. Für das Beweisergebnis sei jedoch unwesentlich, ob Teile des Vertragstextes - wie im Privatgutachten ausgeführt - bereits am 2. Januar 2002 abgespeichert worden seien oder nicht. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer am 2. Januar 2002 einen Vertragsentwurf erstellt und gespeichert haben sollte, stehe dies nicht im Widerspruch zur Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil. Dieses stelle auf eine Vertragsdatei ab, die gemäss den polizeilich ausgewerteten Metadaten erst am 4. Juli 2002 erstellt wurde, und werte diesen Umstand als klares Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag zwischen der A.________ AG und der B.________ AG sowie den in derselben Datei abgelegten Mietvertrag nicht schon am 4. Januar 2002 angefertigt und unterzeichnet habe. Denn diesfalls hätte er bereits damals die definitive Fassung des Vertrags auf der Diskette abgespeichert und nicht am 4. Juli 2002, mithin fünf Monate später, sinnlos noch einmal einen (mit jenem vom 2. Januar 2002 identischen) Entwurf erstellt. Ausserdem hätte er - falls er die beiden Verträge tatsächlich wie geltend gemacht im Rahmen der Nachführung seiner Buchhaltung für das Konkursamt benötigt hätte - keinen Entwurf, sondern die endgültige Fassung des von ihm unterzeichneten Kaufvertrags zuhanden des Konkursamts kopiert. Auch die übrigen Indizien, die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde lägen (wie die Post-it-Notiz, die buchhalterischen Übereinstimmungen, die vom Beschwerdeführer nicht überzeugend behauptete Vorgehensweise bei der Buchhaltungsnachführung, die entgegen seiner Darstellung nicht überraschend gekommene Konkurseröffnung sowie die Kongruenz der Metadaten der Datei vom 4. Juli 2002 mit dem Datum seiner konkursamtlichen Befragung), bildeten zusammen ein stimmiges Beweisergebnis. Dieses stehe nicht im Widerspruch zu einem am 2. Januar 2002 erstellten Vertragsentwurf, sondern sei damit vereinbar. Durch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers werde es daher nicht in relevanter Weise tangiert, geschweige denn erschüttert.  
 
1.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 19 ff.), begründet keine Willkür.  
 
 Soweit er geltend macht, für seine Verurteilung sei die Annahme, eine Vertragsdatei mit früherem Erstellungsdatum habe nie existiert, das zentrale Beweiselement gewesen, weshalb das Beweisergebnis bereits durch das Auftauchen einer älteren Datei erschüttert werde, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Die seinerzeitige Appellationsinstanz erachtete die Nichtexistenz einer älteren Datei nie als alleine genügenden oder auch nur als den zentralen Beweis. Sie stützte ihre Beweisführung nicht nur auf das Erstellungsdatum der Vertragsdatei, sondern bezog verschiedene andere Indizien mit ein. So erachtete sie nebst einer Post-it-Notiz des Beschwerdeführers als wesentlich, dass gemäss Gutachten über die Buchhaltungsdaten die mit den fraglichen Verträgen zusammenhängenden Geldflüsse erst zwischen dem 10. und 17. Juli 2002 erfasst worden waren, dass die Konkurseröffnung für den Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung nicht überraschend gekommen, sondern seit Wochen ein Thema gewesen war, und dass die Vertragsdatei vom 4. Juli 2002 genau am Tag seiner konkursamtlichen Befragung erstellt worden war (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, S. 24 f.). 
 
 Als unzutreffend erweist sich damit auch sein Einwand, die Vorinstanz missachte ihre sich aus Art. 413 StPO ergebende Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, indem sie Indizien berücksichtige, von denen die Appellationsinstanz nie in Betracht gezogen habe, dass sie für sich alleine seine Verurteilung zu begründen vermöchten (Beschwerde, S. 22). Die Vorinstanz stützt sich bei der Prüfung, ob das bestehende Beweisergebnis trotz des neu aufgetauchten Beweismittels aufrecht zu erhalten ist, auf dieselben Indizien wie schon die Appellationsinstanz und weicht folglich nicht unzulässig von deren Beweiswürdigung ab. 
 
 Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, diese "Hilfsindizien" reichten zur Beweisführung nicht aus, vermag ebenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu belegen. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus (Beschwerde, S. 23), die Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Urkundenfälschung gemäss Anklage Faszikel 6 basierten auf dem als erwiesen erachteten Umstand, dass er den Kieskaufvertrag vom 30. Juni 2001 erst am 4. Juli 2002 erstellt und auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung zurückdatiert habe. Aufgrund der Diskette "SuperQueue", die er in einem alten Safe gefunden habe und auf der sich eine Word-Datei "Kiesliefervertrag.doc" mit Erstellungsdatum vom 30. Juni 2001 befinde, lasse sich dieses Beweisergebnis nun nicht mehr aufrecht erhalten.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz erachtet das neue Beweismittel hingegen als nicht geeignet, das bisherige Beweisergebnis zu erschüttern. Sie erwägt (Beschluss, S. 29 ff.), die Vorbringen des Beschwerdeführers sagten nichts darüber aus, wann die Version des Kiesliefervertrags auf der Diskette "SuperQueue" wirklich entstanden sei. Obschon die vom Privatgutachter analysierten Metadaten dafür sprächen, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Dokument tatsächlich am 30. Juni 2001 erstellt worden sei. Gemäss Privatgutachten könne der Beweiswert von Metadaten nicht generell mit hoch oder niedrig bezeichnet werden. Vielmehr müsse er im Zusammenhang mit weiteren Faktoren betrachtet werden. Ohne spezielle Schutzmassnahmen seien einzelne Metadaten manipulierbar, und der Zeitpunkt der Erstellung oder der letzten Änderung von Dateien könne mittels kostenlos verfügbaren Hilfsprogrammen und einigem Aufwand abgeändert werden. Angesichts dieser grundsätzlich beschränkten Zuverlässigkeit des Beweiswerts von Metadaten habe das Gericht im rechtskräftigen Urteil nicht allein auf die polizeilich ausgewerteten Metadaten abgestellt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen. Dies habe auch vorliegend zu geschehen. Es sei unklar, wie und wann die Diskette "SuperQueue" an ihren Fundort in den Tresor gelangt sei. Obwohl in den Räumlichkeiten der C.________ AG im Frühling 2005 umfangreiche Analysen und Sicherungen der damals aktuellen Datenbestände durchgeführt worden seien, sei die fragliche Diskette bei dieser Gelegenheit offenbar weder gesichtet noch gesichert worden und vor allem auch nicht vernichtet, obwohl es darum gegangen sei, obsoletes und veraltetes Material zu entsorgen und lediglich relevante Unterlagen an den neuen Sitz der Unternehmung mitzunehmen. Die den Metadaten ohnehin anhaftenden Unsicherheiten würden in Bezug auf den Beweiswert der Diskette "SuperQueue" und der darauf gespeicherten Datei durch diese Faktoren noch akzentuiert. Des Weiteren liessen sich die Metadaten dieser Datei auch nicht mit den übrigen Beweisen und Indizien vereinbaren. So stünden sie im Widerspruch zum Gutachten über die Abacus Buchhaltungsdaten der B.________ AG, zu den Aussagen zweier Zeugen sowie zu den Gesprächsnotizen des Treuhänders. Nebst diesen Widersprüchen, die bereits gegen die Zuverlässigkeit der Metadaten sprächen, würden diverse weitere Fragen aufgeworfen. Der Safe, in dem die Diskette gefunden worden sei, habe sich über all die Jahre in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers und damit in dessen Herrschaftsbereich befunden. Angesichts der schweren Deliktsvorwürfe hätte er allen Anlass gehabt, diesen Safe früher zu räumen und allfällig darin gelagerte Disketten zu sichten. Auch der Zeitpunkt des Auffindens dieser Diskette lasse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Metadaten aufkommen, sei sie doch gut fünf Wochen nach Zustellung des Vollzugsbefehls vom 27. August 2013 gefunden worden, demgemäss der Beschwerdeführer am 13. November 2013 seine Strafe hätte antreten müssen. Diese Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass sich die einschlägige Diskette aus dem roten Ordner T3/73 nicht mehr in den Revisionsakten befinde und daher der letzte Zugriff auf die im abgeschlossenen Verfahren massgebende Datei "Kiesliefervertrag.doc" nicht überprüft werden könne. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten fehle es den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers an der nötigen Erheblichkeit. Denn alle anderen Indizien und Beweise führten unabhängig von den polizeilichen Metadaten zum Ergebnis, dass der fragliche Kiesliefervertrag vom 30. Juni 2001 rückdatiert worden sei. Zusammen mit den polizeilich analysierten Metadaten der Diskette aus dem roten Ordner verfestigten sie sich zu einem in sich stimmigen und kohärenten Beweisbild. Daran vermöge eine hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zweifelhafte Datei nichts zu ändern.  
 
1.4.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (Beschwerde, S. 24 ff.), die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach den Metadaten der Datei "Kiesliefervertrag.doc" auf der Diskette "SuperQueue" ein beschränkt zuverlässiger Beweiswert zukomme, lasse sich mit den aus dem Gutachten zitierten Ausführungen nicht vereinbaren und beruhe auf einer Fehlinterpretation, die unhaltbar und offensichtlich auf fehlende Fachkenntnis zurückzuführen sei. Die Vorinstanz greife willkürlich einzelne Aussagen heraus, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in dem diese erfolgt seien. Die gutachterlichen Äusserungen hätten sich auf das wenig professionelle Vorgehen der Polizei bei der Dateiauswertung bezogen und liessen sich nicht übertragen auf "die vom Gutachter mit viel grösserem Aufwand und unter Anwendung von Spezialkenntnissen und Spezialprogrammen praktizierte forensische Analyse zur Erlangung der dokumentinternen Zusatzdaten mit umfassenderen und präziseren Daten". Die Vorinstanz blende die im Gutachten präsentierte forensische Auswertung von dokumentinternen Zusatzdaten der Datei "Kiesliefervertrag.doc" aus und nehme keine Einzelfallprüfung vor. Dadurch ziehe sie eine unhaltbare, mit dem Gutachten unvereinbare und somit willkürliche Schlussfolgerung.  
 
 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend bzw. unbegründet. Unzutreffend sind sie insofern, als sich die von der Vorinstanz herangezogenen Aussagen im Privatgutachten nicht spezifisch auf die erfolgte polizeiliche Datenauswertung beziehen. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Ausführungen zum Beweiswert von Metadaten (vgl. Privatgutachten, S. 6 ff.). Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Schlüsse seien mangels Einzelfallprüfung mit dem Gutachten nicht vereinbar. Die Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass die fraglichen Metadaten tatsächlich manipuliert wurden, sondern bezieht lediglich die (im Privatgutachten erläuterte) grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Manipulation von Metadaten in ihre Würdigung mit ein. Unter Berücksichtigung mehrerer anderer Faktoren (vgl. vorne E. 1.4.2) gelangt sie alsdann zum vertretbaren Schluss, der Beweiswert der Metadaten der neuen Datei sei im konkreten Fall sehr beschränkt, weshalb diese kein bestehendes und in sich stimmiges Beweisergebnis zu erschüttern vermöge. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung in Willkür verfällt. Insbesondere bleibt unklar, welche Daten genau sie unberücksichtigt gelassen haben soll. 
 
1.4.4. Nicht gefolgt werden kann auch hier seiner Argumentation, wonach die Vorinstanz in Verletzung von Art. 413 StPO von der Beweiswürdigung der seinerzeitigen Appellationsinstanz abweiche, soweit sie unabhängig von den polizeilich festgestellten Metadaten annehmen wolle, der Kiesliefervertrag sei rückdatiert worden (Beschwerde, S. 28). Der Beschwerdeführer macht geltend, im rechtskräftigen Urteil sei nirgends festgehalten worden, dass die übrigen, lediglich als Hilfstatsachen zu qualifizierenden Indizien allein seine Verurteilung zu stützen vermöchten. Ausserdem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich und folglich willkürlich, wenn sie schliesslich doch wieder auf die Metadaten der polizeilich gesicherten Diskette abstelle, insbesondere zumal sie bei der Diskette "SuperQueue" die Zuverlässigkeit der Metadaten gerade anzweifle.  
 
 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Appellationsinstanz auch in diesem Zusammenhang nie die Metadaten bzw. das Erstellungsdatum der Datei allein als ausreichenden Beweis gesehen. Sie bezog nebst der Nichtexistenz einer älteren Datei mehrere andere Indizien in ihre Beweisführung mit ein und gelangte schliesslich nach sorgfältiger Würdigung "all dieser Beweise und Indizien" zur Überzeugung, dass der Kiesliefervertrag zurückdatiert worden sei (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, S. 35 ff.). Die Vorinstanz weicht demnach nicht von der Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil ab, wenn sie bei der Prüfung, ob sich das Beweisergebnis nach wie vor stützen lässt, dieselben Indizien heranzieht. Dass sie hierfür auch die Metadaten der polizeilich gesicherten Diskette nach wie vor gelten lässt, ist nicht widersprüchlich, zumal diese mit sämtlichen anderen Indizien in Einklang stehen und somit kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Willkür ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Zunächst wirft er der Vorinstanz wiederholt vor, sich mit seinen Einwänden nicht befasst zu haben (Beschwerde, S. 11, 21, 27, 29 f.).  
 
2.1.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Allerdings muss es sich nicht mit jeder einzelnen Parteibehauptung befassen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).  
 
2.1.3. Die Vorinstanz legt insgesamt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie den Beweiswert der vom Beschwerdeführer neu eingereichten oder beantragten Beweismittel als sehr beschränkt einstuft und der Auffassung ist, das bestehende Beweisergebnis werde durch diese nicht erschüttert. Ihre Überlegungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses klar hervor, ihre Argumentation ist verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung der Rechtsanwendung ohne weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie auf einige Behauptungen oder einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher eingeht, verletzt sie sein rechtliches Gehör nicht.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen (Beschwerde, S. 3 ff., 7 ff.).  
 
2.2.2. Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Den Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen weist die Vorinstanz ab mit der Begründung (Beschluss, S. 6 f.), davon seien für das Revisionsbewilligungsverfahren keine über das Privatgutachten hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten.  
 
 Was der Beschwerdeführer ausführt (Beschwerde, S. 4), vermag keine Willkür in dieser antizipierten Beweiswürdigung zu begründen. Seine Argumentation basiert auf der Behauptung, die Vorinstanz habe aus dem Privatgutachten falsche Schlussfolgerungen gezogen und der Sachverständige hätte diese in einer mündlichen Befragung zu widerlegen vermocht. Damit zeigt er aber nicht auf, dass bzw. weshalb die Vorinstanz mit der Einschätzung, ihre bereits gewonnene Überzeugung werde sich durch weitere Ausführungen des Privatgutachters nicht ändern, in Willkür verfallen sein soll. Dieser äusserte sich in seinem fast fünfzigseitigen Gutachten bereits ausführlich zur Sache, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, seine Befragung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Dies umso mehr, als diese lediglich weitere Parteibehauptungen derselben Partei ermöglicht hätte und nicht neutrale gutachterliche Aussagen. Damit ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, weshalb die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. 
 
2.2.4. Den Antrag auf vollständige Edition sämtlicher Fotos der Hausdurchsuchung weist die Vorinstanz ab mit der Begründung (Beschluss, S. 18), es sei unbestritten, dass die Polizei seinerzeit nur selektiv Disketten sichergestellt habe. Aufgrund der Vorermittlungen habe die Polizei gewusst, wonach sie suchen musste. Selbst wenn auf den beantragten Polizeifotos - wie vom Beschwerdeführer vermutet - Hunderte von Disketten zu sehen wären, würde dies nicht ausschliessen, dass die Polizei anhand der Beschriftungen oder mittels Stichproben Relevantes aussortiert und beschlagnahmt sowie Irrelevantes zurückgegeben habe. Mangels Beweiseignung und Erheblichkeit könne auf die beantragte Edition verzichtet werden. Aus denselben Gründen sei auch von den beantragten Zeugenbefragungen der damals beschäftigten Mitarbeiter abzusehen. Ausserdem seien die fraglichen Disketten im Frühling 2005 von D.________ gefunden und durchsucht worden und hätten im Herbst 2008 Eingang in das abgeschlossene Verfahren gefunden.  
 
 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 21), vermag keine Willkür zu belegen. Selbst wenn, wie er geltend macht, nicht sämtliche Disketten beschriftet gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich, was sich aus den beantragten Fotos zu seinen Gunsten hätte ableiten lassen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, D.________ habe seinerzeit nicht ausnahmslos alle, sondern lediglich die noch lesbaren Disketten auf die in den Akten befindliche DVD übertragen. Was die Fotos beweisen sollten, bleibt unklar. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihm aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Zugang zu den Fotos verschaffen müssen und zwar unabhängig davon, ob sie sich vom Beizug der Fotos eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verspreche oder nicht. Dies mag im ordentlichen Verfahren gelten. Im Revisionsverfahren hingegen sind neue Tatsachen nur beachtlich, soweit sie erheblich sind. Dass die beantragten Fotos diese Voraussetzung gerade nicht erfüllen, begründet die Vorinstanz willkürfrei. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 5), seine Anträge auf Beizug eines amtlich bestellten IT-Gutachters sowie auf Edition aller Originaldatensicherungen der Kantonspolizei Luzern habe die Vorinstanz nicht in antizipierter Beweiswürdigung, sondern aus rein rechtlichen Überlegungen mit der Begründung abgewiesen, diese beträfen die materielle Beurteilung des Sachverhalts und somit das Hauptverfahren. Damit beschränke sie in Verletzung von Art. 412 Abs. 4 StPO ihre Kognition.  
 
2.3.2. Gemäss Art. 412 Abs. 4 StPO beschliesst das Berufungsgericht die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen. Die neue Sach- oder Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Vielmehr geht es im sogenannten Probationsverfahren lediglich um eine vorläufige Prüfung ( MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 413 StPO). Geprüft wird, ob die geltend gemachten Revisionsgründe vorliegen, weshalb auch die Erforderlichkeit von weiteren Beweiserhebungen unter diesem Vorzeichen zu beurteilen ist.  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer führt aus (Beschwerde, S. 5), die Edition der Originaldatensicherungen hätte ermöglicht, Art und Umfang der bei ihm erfolgten forensischen Datensicherungen zu beweisen sowie deren Vollständigkeit zu überprüfen. Dies wäre ihm zufolge erforderlich gewesen, weil die seinem Privatgutachter herausgegebenen forensischen Datensicherungen nicht dem Zustand der ursprünglichen Erhebung anlässlich der Hausdurchsuchung entsprochen hätten und ausserdem die polizeiliche Datensicherung von vier Disketten erst erfolgt sei, nachdem die Polizei auf diese schon zugegriffen gehabt habe und die Beweismittel verändert worden seien.  
 
 Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweismassnahme für die Beurteilung entscheidend gewesen wäre, ob die angerufenen Revisionsgründe vorliegen. Die Vorinstanz durfte im Prüfungsverfahren auf diese Beweiserhebung verzichten, ohne dadurch ihre Kognition unzulässig zu beschränken. Dasselbe gilt für den Antrag auf Beizug eines amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Lieferscheine in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht als neue Beweismittel akzeptiert (Beschwerde, S. 32 ff.). Sie nenne keine Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch seinerseits schliessen liessen. Ausserdem habe es das in der Sache urteilende Gericht seinerzeit unterlassen, auch die ihn entlastenden Umstände genügend zu untersuchen. Insgesamt bedeute dies eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.  
 
3.2. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Beschluss, S. 36 f.), die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die fraglichen Lieferscheine erst jetzt aufgetaucht seien, sei wenig substanziiert und überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, diese Lieferscheine ins Verfahren einzubringen. Angesichts des durch alle Gerichtsinstanzen hindurch relevanten Vorwurfs der Täuschung hätte für ihn längst genügend Anlass bestanden, die nun erst im Revisionsverfahren vorgelegte Korrespondenz bereits im abgeschlossenen Verfahren zu den Akten zu geben. Die betreffenden Schreiben trügen seine Unterschrift, weshalb er von ihnen Kenntnis gehabt haben müsse. Ausserdem hätten sie sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten und damit in seinem Herrschaftsbereich befunden. Dass der Beschwerdeführer die späte Einreichung mit Problemen in der Organisation seines Sekretariats erklären wolle, überzeuge nicht, da die angeblichen Probleme der intensiven Suche nach elektronischen Dateien und Disketten im Oktober 2007 und November 2008 auch nicht entgegengestanden seien.  
 
3.4. Mit diesen Ausführungen nennt die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers durchaus Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch seinerseits schliessen lassen. Ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, überzeugend darzutun, weshalb er die neu eingereichten Beweismittel nicht schon im abgeschlossenen Verfahren vorlegte. Die Vorinstanz verletzt deshalb weder Bundesrecht noch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn sie sein Revisionsgesuch in diesem Punkt als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und die beigebrachten Beweismittel bzw. Tatsachen nicht als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO akzeptiert.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 182 StPO, indem sie über wesentliche IT-Fachfragen ohne Beizug von Experten entscheide (Beschwerde, S. 5 ff. und 27 f.).  
 
4.2. Gemäss 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt, von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen abgesehen, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts ( MARIANNE HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 182 StPO).  
 
4.3. Es ist nicht erkennbar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Sie befasst sich eingehend mit den Ausführungen im Privatgutachten. Dieses unterliegt, anders als ein amtlich angeordnetes Gutachten, von dem nur aus gewichtigen Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2), als reines Parteivorbringen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4.4 mit Hinweisen). In diesem Sinne setzt die Vorinstanz die Aussagen des privaten Gutachters in den Gesamtzusammenhang der bereits vorhandenen Beweislage und würdigt ihre Beweiskraft. Eine solche Beweiswürdigung liegt in ihrer Kompetenz. Dazu bedarf sie keiner fachlichen Unterstützung. Entsprechend durfte sie auf den Beizug eines amtlich bestellten Sachverständigen verzichten. Dass sie in Überschreitung ihrer Kompetenz konkrete "relevante IT-Fachfragen" bzw. "IT-spezifische Fachfragen" beantwortet haben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufgezeigt. Dessen Ausführungen beschränken sich auf die Darlegung seiner eigenen Überzeugung bzw. seines eigenen Verständnisses des Gutachtens. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens lässt sich auf diese Weise nicht belegen. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler