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[AZA 7] 
I 56/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 9. Juli 2001 
 
in Sachen 
E.________, 1936, Österreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Opetnik, Hauptplatz 2, AT-9100 Völkermarkt, 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Der 1936 geborene, österreichische Staatsangehörige E.________, der während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, meldete sich am 18. November 1994 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. 
Nachdem die Ehefrau des Versicherten bereits eine halbe Invalidenrente aus der Schweiz bezogen hatte (Verfügung vom 9. Juni 1989), sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 eine halbe Ehepaar-Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 1995 zu. 
 
 
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde beantragte E.________ im Wesentlichen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Invalidenrente rückwirkend auf den 
1. Dezember 1994 und auf der Grundlage eines höheren durchschnittlichen Jahreseinkommens zuzusprechen. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ seine vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Zudem macht er geltend, die Ehepaar-Invalidenrente sei seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nach dem Splitting-System zu berechnen und die bisher ausgerichtete Leistung habe seit 1995 nie eine Anpassung erfahren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Nachträglich liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 18. Dezember 2000 die Kopie zweier Verfügungen vom 22. November 2000 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland bzw. 
der Schweizerischen Ausgleichskasse zukommen, wonach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ordentliche halbe Invalidenrente und seiner Ehefrau ab gleichem Datum eine ordentliche Altersrente ausgerichtet werden. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Invalidenrente zu Recht auf Grund des von der IV-Stelle ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens und mit Wirkung ab 1. September 1995 bestätigt hat. Was die beanstandeten Unterlassungen einer Neuberechnung der Leistungen nach dem Splitting-Verfahren und einer Anpassung des monatlichen Rentenbetreffnisses anbelangt, handelt es sich um Rügen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und somit nicht den massgebenden Streitgegenstand betreffen. Darauf kann demzufolge nicht eingetreten werden. Immerhin ist zu bemerken, dass gemäss den am 18. Dezember 2000 beim Gericht eingereichten Unterlagen die Verwaltung mit Verfügungen vom 22. November 2000 den Leistungsanspruch des Versicherten und seiner Ehefrau tatsächlich nach geltendem Recht neu ermittelt hat und der Prozess insofern auch gegenstandslos geworden wäre. Zudem hat sie in ihrer Vernehmlassung dargelegt, welche Anpassungen die Ehepaar-Rente seit der ursprünglichen Zusprechung erfahren hat. 
 
 
2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Insbesondere hat die Rekurskommission auch ausgeführt, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der im Ausland wohnende Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6). 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet werde, in dem der Anspruch entsteht, könne diese Bestimmung nur so ausgelegt werden, dass der Versicherte als Anspruchsvoraussetzung zunächst über den Zeitraum eines Jahres arbeitsunfähig gewesen sein müsse, damit der Rentenanspruch überhaupt entstehe. Wenn aber diese Jahresfrist verstrichen sei, so sei die Rente vom Beginn jenes Monats an zu berechnen, ab welchem die Arbeitsunfähigkeit im rentenbegründenden Ausmass erstmals vorhanden gewesen sei, was im konkreten Fall mit September 1994 anzusehen wäre. Zugegebenermassen habe die Rente jedoch erst ab 1. Dezember 1994 zuerkannt werden können, da der Antrag verspätet gestellt worden sei. 
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Auf Grund des klaren Wortlauts von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch bei labilem pathologischem Geschehen (Variante 2) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % (vgl. Erw. 2 in fine) arbeitsunfähig gewesen ist. Zu Recht haben somit Verwaltung und Vorinstanz auf den 1. September 1995 abgestellt. 
 
b) Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch insofern an, als die IV-Stelle bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ab 1957 irrtümlicherweise von einem sinkenden Einkommen ausgegangen wäre. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das durchschnittliche Jahreseinkommen genau geprüft. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welchen jegliche Begründung fehlt, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Demzufolge hat die IV-Stelle auch die Bemessungsgrundlage der in Frage stehenden Rente richtig ermittelt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung und J.________ 
zugestellt. 
Luzern, 9. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: