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[AZA 7] 
U 487/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 9. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Merz, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- Der 1966 geborene Z.________ war seit 5. September 1988 bei der Firma H.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Bei einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 1993 zog er sich eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur rechts mit Zerstörung der arteriellen Trifurkation und ausgedehnten Weichteilschäden sowie eine Femurschaftquerfraktur rechts zu. Für die Folgen dieses Unfalls sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. März 1996 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 33,33 % zu (Verfügung vom 12. Februar 1996). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 21. März 1996 zurückgezogen. Der Versicherte arbeitete zunächst weiterhin bei der H.________ AG, anschliessend bei der Firma B.________, und seit 9. November 1998 bei der G.________ AG. 
Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 setzte die SUVA die Invalidenrente ab 1. August 1999 revisionsweise auf die Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % herab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2000 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Oktober 2000). 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass er nach wie vor Anspruch auf eine Rente von 20 % habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Die SUVA sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
b) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 
 
c) Die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. Februar 1996 und dem Einspracheentscheid vom 14. März 2000 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 1999 rechtfertigt. 
 
3.- Der Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom 12. Februar 1996 zu Grunde lag, stützte sich auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin H.________ AG vom 17. November 1995, wonach sie dem Versicherten auf Grund seiner verminderten Arbeitsleistung einen Lohn von 80 % desjenigen Verdienstes, den er bei voller Arbeitsleistung erzielen würde (Fr. 62'400.- brutto im Jahr 1994; Fr. 63'700.- brutto im Jahr 1995), ausbezahle, während die Differenz durch die ausgerichteten Taggelder abgedeckt werde. Der Invaliditätsgrad von 20 % basierte demnach auf dem Vergleich zwischen dem Bruttolohn bei voller Arbeitsleistung und dem der reduzierten Leistung entsprechenden, nach den Angaben der Arbeitgeberin tatsächlich ausbezahlten Lohn von 80 % des vollen Lohns. 
 
4.- Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielt hätte, im Jahr 1996 Fr. 65'000.- betrug und sich bis 1999 nicht verändert hätte. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung. 
 
a) Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). 
 
b) Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der H.________ AG gearbeitet hätte, und gestützt auf die Angaben von Frau B.________ (Personalwesen der H.________ AG) vom 4. Oktober 1999 auf Fr. 65'000.- festgesetzt. Der Versicherte lässt geltend machen, die Angaben über den ihm ausbezahlten Lohn seien unzutreffend, zumal er nicht als Chauffeur, sondern als Mechaniker angestellt gewesen sei. Falls sein Lohn von 1996 bis 1999 nicht erhöht worden wäre, was unglaubwürdig sei, hätte er die Stelle gewechselt und bei einem anderen Arbeitgeber mehr verdient. 
 
c) Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Landmaschinenmechaniker absolviert und nach dem Lehrabschluss zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Gemäss den Angaben des Betriebsinhabers vom 9. Juni 1994 war er jedoch bei der H.________ AG seit Beginn der Anstellung am 5. September 1988 als Chauffeur beschäftigt. Der Umstand, dass er die entsprechende Prüfung erst am 26. Oktober 1988 absolvierte, spricht nicht dagegen, dass die Anstellung am 5. September 1988, also rund sieben Wochen vorher, im Hinblick auf den Einsatz als Chauffeur erfolgte. Auch in der Unfallmeldung vom 18. Juni 1993 wird als übliche berufliche Tätigkeit "Chauffeur" angegeben. Dieselbe Berufsbezeichnung findet sich auf dem Mitarbeiter-Stammblatt. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussagen von Frau B.________ vom 4. Oktober 1999, welchen ausserdem zu entnehmen ist, dass sich der Tätigkeitsbereich in der Folge wahrscheinlich nicht verändert hätte. Für eine geplante Änderung des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers sprechen einzig die Angaben in einem an dessen Vertreter gerichteten, von U.H.________ namens der H.________ AG verfassten Schreiben vom 15. April 1996, in welchem ausgeführt wird, es sei vorgesehen gewesen, den Versicherten als Allrounder einzusetzen. Diesem Schreiben, welches einem Brief desselben Verfassers vom 9. April 1996 widerspricht, kann jedoch nicht dieselbe Glaubwürdigkeit beigemessen werden wie den Aussagen von Frau B.________ vom 4. Oktober 1999, welche unter anderem gestützt auf eine Rücksprache mit dem ehemaligen Betriebsinhaber O.H.________ erfolgten. Frau B.________ bezeichnete die Aussagen im Schreiben vom 15. April 1996 als nicht mehr nachvollziehbar und bezweifelte überdies, dass U.H.________ für die Ausstellung derartiger Bestätigungen zuständig gewesen sei. Insgesamt überwiegen diejenigen Anhaltspunkte deutlich, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur angestellt war und im Gesundheitsfall weiterhin in dieser Funktion tätig gewesen wäre. 
d) Gemäss den Bestätigungen der Arbeitgeberin vom 17. November 1995 belief sich der Bruttojahresverdienst des Versicherten im Jahr 1994 auf Fr. 62'400.- und im Jahr 1995 auf Fr. 63'700.-. Über das Einkommen im Jahr 1996 enthalten die Akten verschiedene Aussagen der Arbeitgeberin, nämlich die beiden Briefe an den Vertreter des Versicherten vom 9. und 15. April 1996 sowie die mündlichen Angaben von Frau B.________ gegenüber der SUVA vom 4. Oktober 1999. Im Schreiben vom 9. April 1996 wird ausgeführt, der Versicherte beziehe einen Monatslohn von Fr. 5000.-, abzüglich 20 %. Dieser Lohn entspreche demjenigen, den er auch ohne Behinderung erhalten würde. Im Brief vom 15. April 1996 werden diese Angaben wiederholt; zusätzlich wird ausgesagt, der Versicherte sei als gelernter Landmaschinenmechaniker für einen Einsatz als Allrounder vorgesehen gewesen, womit er zum damaligen Zeitpunkt einen Lohn von rund Fr. 5200.- erhalten hätte. Frau B.________ widersprach diesen Angaben am 4. Oktober 1999 und erklärte, der Verdienst des Versicherten hätte sich 1996 auf Fr. 65'000.- belaufen und wäre bis 1999 unverändert geblieben. Wie bereits dargelegt, erscheinen diese Aussagen als glaubwürdiger als diejenigen im Schreiben vom 15. April 1996, welches überdies dem Brief vom 9. April 1996 widerspricht. Die Aussage, dass bis 1999 keine Lohnerhöhung erfolgt wäre, wird durch die statistischen Werte über die allgemeine Lohnentwicklung gestützt, denn diese ergeben für den Bereich "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" von 1996 auf 1997 eine Reduktion um 0,5 %, von 1997 auf 1998 eine Erhöhung um 1,3 % und von 1998 auf 1999 eine Reduktion um 0,5 % (Die Volkswirtschaft 3/2000 S. 28 Tabelle B 10.2). Nicht beigepflichtet werden kann auch der Auffassung, die in der Lohnabrechnung für April 1996 ausgewiesenen Fixspesen von Fr. 270.- pro Monat seien in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen, erscheint doch dieser Spesenersatz für einen Chauffeur als nicht übersetzt. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Lohnabrechnung für April 1996 nicht nur Fr. 4000.-, sondern Fr. 4190.- ausbezahlt wurde, nicht abgeleitet werden, der Betrag von Fr. 4190.- habe einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entsprochen und der volle Lohn sei durch Hochrechnung dieser Summe von 80 % auf 100 % zu bestimmen. Vielmehr ersetzte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer offenbar einfach die Differenz zwischen den Taggeldern von Fr. 810.- und dem vollen Monatslohn von Fr. 5000.-. 
e) Das Argument, der Beschwerdeführer hätte eine besser bezahlte Stelle angetreten, wenn ihm die Arbeitgeberin in den Jahren 1997 bis 1999 Lohnerhöhungen verweigert hätte, überzeugt nicht, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem anderen Arbeitgeber einen Jahresverdienst von mehr als Fr. 65'000.- brutto erreicht hätte: Gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE 1998) betrug der Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im Bereich "Landverkehr/Rohrfernleitung" mit Arbeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), beschäftigten Männer Fr. 4901.- pro Monat (einschliesslich Anteil Gratifikation oder 13. Monatslohn). Wird dieser auf 40 Wochenstunden beruhende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (BGE 126 V 77 mit Hinweis) hochgerechnet, ergibt sich ein Wert von Fr. 61'606.- pro Jahr. Von 1998 auf 1999 erfuhren die relevanten Löhne, wie bereits erwähnt, keine allgemeine Erhöhung. 
5.- Zu prüfen bleibt, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Veränderung des Invalideneinkommens eingetreten ist. 
a) Das der Verfügung vom 12. Februar 1996 zu Grunde liegende Invalideneinkommen wurde, wie dargelegt, gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst bestimmt, der auf 80 % des vollen Lohnes, für 1996 also - ausgehend von einem vollen Lohn von Fr. 5000.- pro Monat - Fr. 4000.-, festgesetzt wurde. In der Folge wechselte der Beschwerdeführer die Stelle, da in der H.________ AG zu wenig Rücksicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen genommen worden sei. Anschliessend war er bei einer Transportfirma angestellt, wo er gemäss seinen Angaben einen Monatslohn von rund Fr. 4000.- erzielte. Am 9. November 1998 trat er schliesslich als Mitarbeiter in der Werkstatt in die Firma G.________ AG ein. Der Anfangslohn von Fr. 4100.- wurde per 9. Februar 1999 auf Fr. 4350.- erhöht und belief sich ab 1. Mai 1999 auf Fr. 4500.- pro Monat. Ende 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Gratifikation in der Höhe eines vollen Monatslohns ausgerichtet. 
b) Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, das Invalideneinkommen entspreche neu dem seit Mai 1999 tatsächlich erzielten Verdienst und belaufe sich demzufolge auf Fr. 58'500.- (13 x Fr. 4500.-). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Steigerung des Einkommens sei auf seinen überaus grossen Arbeitseinsatz zurückzuführen, und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. 
 
c) Der tatsächlich erzielte Verdienst beläuft sich seit 1. Mai 1999 auf Fr. 4500.- und hat sich demnach gegenüber der ursprünglichen Verfügung verändert. Die Annahme eines darunter liegenden Invalideneinkommens wäre nur dann möglich, wenn der tatsächliche Verdienst eine Soziallohnkomponente enthielte, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 117 V 18), oder das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit wäre, welche über das dem Beschwerdeführer zumutbare Mass hinausgeht. Angesichts der Angaben der Arbeitgeberin vom 14. Juni 1999 kann nicht von einem Soziallohn ausgegangen werden, wird doch ausgeführt, man sei mit der Arbeit des Versicherten sehr zufrieden, er erbringe die gleichen Leistungen wie die übrigen Mitglieder des Teams und deshalb habe man auch seinen Lohn entsprechend demjenigen der anderen Mitarbeiter festgesetzt. Anlässlich der Befragung durch den Sachbearbeiter der SUVA vom 14. Juni 1999 sagte der Versicherte aus, er sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung, sein Zustand habe sich seit der Rentenverfügung nicht verändert und er sehe sich - mit leichten Einschränkungen - als voll einsatzfähig an. Dies stimmt mit den Angaben der Arbeitgeberin überein. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über das ihm zumutbare Mass hinaus erwerbstätig wäre. Das der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis von Frau Dr. med. M.________ vom 27. März 2000 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die darin beschriebenen, seit Januar 1999 neu aufgetretenen Beschwerden sind während des vorliegend relevanten Zeitraums offenbar ohne erwerbliche Auswirkungen geblieben, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anfang Dezember 2000 noch derselben Tätigkeit nachging und dabei weiterhin denselben Verdienst erzielte. Eine nach dem Einspracheentscheid eingetretene Änderung, insbesondere eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine gesundheitlich bedingte Reduktion des Einkommens, müsste Anlass für eine erneute revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden. 
 
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf den ab 1. Mai 1999 tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 4500.- pro Monat respektive Fr. 58'500.- pro Jahr festgesetzt hat. 
 
6.- Nach dem Gesagten ist im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (12. Februar 1996 bis 14. März 2000) insofern eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse eingetreten, als sich das Invalideneinkommen von ursprünglich Fr. 4000.- pro Monat oder Fr. 52'000.- pro Jahr auf Fr. 4500.- pro Monat respektive Fr. 58'500.- pro Jahr erhöht hat, wobei das neue, höhere Einkommen ab Mai 1999 erzielt wurde, während das Valideneinkommen unverändert geblieben ist und Fr. 65'000.- beträgt. Der Invaliditätsgrad hat sich somit von 20 % auf 10 % reduziert. Die SUVA hat deshalb die Rente des Beschwerdeführers mit der Revisionsverfügung vom 13. Juli 1999 zu Recht mit Wirkung ab 1. August 1999 entsprechend herabgesetzt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 9. Juli 2001 
 
In Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: