Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 366/01 Bh 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 9. Juli 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler, Mosenstrasse 46, 8854 Galgenen, 
 
gegen 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- S.________, geboren 1962, bezog seit dem 
16. November 1999 Arbeitslosenentschädigung. Am 23. April 2001 wies ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, sich bei der Firma X.________ AG, um eine Aushilfsstelle als Mitarbeiter in der Produktion, befristet für den Sommer 2001, zu bewerben. Nachdem S.________ sich telefonisch am 25. April 2002 mit der X.________ AG in Verbindung gesetzt hatte, teilte gleichentags die zuständige Sachbearbeiterin, Frau A.________, dem RAV schriftlich mit, es habe sich keine Anstellung ergeben, weil der Versicherte zu Beginn des Gesprächs gesagt habe, er werde während der Schulferien in die Heimat reisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Zuteilung weiterer Bewerber. Mit Verfügung vom 19. Juni 2001 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Schwyz, nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren, S.________ für die Dauer von 31 Tagen wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des KIGA seien aufzuheben, eventualiter sei er in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen einzustellen. 
Das KIGA und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe im kantonalen Verfahren in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Vernehmlassung des KIGA zugestellt, ohne ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 
§ 41 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz (VRP) sieht vor, dass die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann. Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Vernehmlassung des KIGA von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. 
 
b) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Zeugin A.________ schriftlich, statt wie beantragt mündlich, befragt, zudem ohne sie auf die Zeugnispflicht hinzuweisen und ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls verletzt sei. 
Das kantonale Gericht führt in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Versicherungsgericht zutreffend aus, dass gemäss § 24 Abs. 2 VRP Zeugen persönlich nur einzuvernehmen sind, wenn der Sachverhalt sich auf Grund der Beweiserhebungen nach Abs. 1 nicht genügend abklären lässt. 
Die Zeugin hatte unmittelbar nach dem Anruf des Beschwerdeführers am 25. April 2001 dem RAV schriftlich mitgeteilt, weshalb es zu keiner Anstellung gekommen sei und um Zuweisung weiterer Bewerbungen ersucht. Auf die Einwendung des Beschwerdeführers hin, in Wahrheit hätten die von ihm erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen eine Anstellung vereitelt, befragte die Vorinstanz die Zeugin schriftlich. 
Der Beschwerdeführer nahm zu dem ihm zugestellten Fragebogen und den Antworten im kantonalen Verfahren Stellung, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Es ist nicht ersichtlich, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen soll. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich sowohl zur Fragestellung wie auch zum Ergebnis der schriftlichen Befragung zu äussern. 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 16 und 17 AVIG), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, wonach dieser Tatbestand nicht nur bei ausdrücklicher Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit erfüllt ist, sondern auch dann, wenn die arbeitslose Person sich nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- In überzeugender und zutreffender Würdigung der Beweislage hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am telefonischen Bewerbungsgespräch die Anstellung zum Scheitern gebracht hatte. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Seine Einwendung, bei der zugewiesenen Arbeitsstelle der X.________ AG habe es sich um nicht zumutbare Arbeit gehandelt, ist aufgrund der Akten mehrfach widerlegt. Nach dem Bericht des Dr. med. Q.________ vom 30. Mai 2001 sind dem Beschwerdeführer mit Ausnahme schwerer körperlicher Arbeiten alle Tätigkeiten zumutbar. 
Gemäss den Angaben der X.________ AG waren im April 2001 mehrere Aushilfsstellen für den folgenden Sommer zu besetzen, die keine körperlich schwere Arbeiten wie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg erforderten. 
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer erneut vor, in Wahrheit hätte die X.________ AG die Vertragsverhandlungen wegen der erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen abgebrochen. 
Indessen hat die Zeugin unmittelbar nach dem telefonischen Bewerbunsgespräch schriftlich dem RAV mitgeteilt, eine Anstellung sei an der beabsichtigten Abreise in die Ferien gescheitert. Diese Aussage hat sie in der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt. 
Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die X.________ AG, die dringend auf die Besetzung der Aushilfsstellen angewiesen war, eine Anstellung wegen der geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hätte ablehnen sollen, nachdem mehrere Arbeiten, die keine körperlich schwere Arbeit erforderten, zu vergeben waren. 
Zusammengefasst gingen Vorinstanz und Verwaltung zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Verletzung der Schadenminderungspflicht das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Anstellung in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat. 
 
4.- Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Dauer der Einstellung von 31 Tagen, welche an der untersten Grenze des schweren Verschuldens angesetzt ist, ist nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Versicherten hat entscheidend dazu beigetragen, dass die zugewiesene Bewerbung zu keiner Anstellung geführt hat. Die Einstellungsdauer bemisst sich damit nach Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach ein schweres Verschulden vorliegt, wenn der Versicherte eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: