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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.107/2003 /rnd 
 
Urteil vom 9. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, Postfach 382, 
8044 Zürich, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner, Seebahnstrasse 85, Postfach 8371, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anfechtung eines Teilurteils, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Beklagte und B.________, Hauptaktionär der Klägerin, unterhielten während Jahren enge geschäftliche Kontakte. Sie realisierten zusammen, teilweise mit weiteren Partnern, mehrere Überbauungen. Der Beklagte übernahm jeweils die Architekturarbeiten, B.________ und die Klägerin betätigten sich als Generalunternehmer. Für die einzelnen Projekte wurden Konsortien in Form einfacher Gesellschaften geschlossen. Im Sommer 1998 kam es zum Streit zwischen den Parteien und in der Folge zu verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren. 
Mit Klage vom 22. November 1999 belangte die Klägerin den Beklagten vor Bezirksgericht Zürich auf einen Werklohn von rund Fr. 1,5 Mio nebst Mehrwertsteuer, Zins und Rechtskosten aus einer Überbauung im Kanton Schwyz. 
Der Beklagte erhob Widerklage auf Herausgabe seines Gewinnanteils von approximativ Fr. 550'000.- aus der um dieselbe Überbauung bestandenen einfachen Gesellschaft sowie auf Rechnungslegung. 
B. 
Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Widerklage und wies diese mangels Aktivlegitimation des Widerklägers ab. 
Gleich entschied mit Urteil vom 10. Februar 2003 das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, welches über das erstinstanzliche Urteil hinaus die Sachlegitimation beider Parteien verneinte. 
C. 
Der Beklagte und Widerkläger führt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, Berufung und Wi-derklage gutzuheissen und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Klägerin und Widerbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
Das Obergericht hält "mit Überzeugung" an seinem Entscheid fest und hat zu den Ausführungen in der Berufungsschrift einige Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entgegen der Auffassung der Parteien handelt es sich beim ange-fochtenen Urteil nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, sondern um einen Teilentscheid, weil mit ihm nicht alle, sondern bloss ein Teil der im kantonalen Verfahren wechselseitig gehäuften Begehren, nämlich diejenigen der Widerklage, beurteilt und die ver-bliebenen, d.h. die Hauptklage, nicht in ein gesondertes Verfahren verwiesen wurden (BGE 100 II 427 E. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 1.1.7.6 zu Art. 48 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 95 f.; Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 4.21 ff., insbesondere Rz. 4.28). 
2. 
Teilurteile über einzelne objektiv gehäufte Begehren können nur ausnahmsweise selbständig mit Berufung angefochten werden. Voraussetzung ist zum einen, dass die damit beurteilten Rechtsbegehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Vollentscheid von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 129 III 25 E. 1.1; 124 III 406 E. 1a). Zum andern ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, erforderlich, dass mit der vorgezogenen Beurteilung durch das Bundesgericht ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (BGE 123 III 140 E. 2a; Münch, a.a.O., Rz. 4.27 und Rz. 4.28). 
Wer ausnahmsweise das Bundesgericht gegen einen materiellen Vor-, Zwischen- oder Teilentscheid anruft, hat die Voraussetzungen dessen selbständiger Anfechtbarkeit darzutun. Auf eine Berufung kann daher im Allgemeinen nicht eingetreten werden, wenn der Berufungskläger die Eintretensfrage schlechthin übersieht und in keiner Weise dartut, warum ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt (BGE 118 II 91 E. 1a). So verhält es sich im vorliegenden Fall, in welchem der Berufungskläger die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids verkannt hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Urteil über die Widerklage präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Hauptklage haben sollte. Dass beide Klagen auf demselben Lebenssachverhalt, der Überbauung im Kanton Schwyz, gründen, reicht dazu offensichtlich nicht bereits aus, zumal auf der einen Seite Ansprüche aus einem Werkvertrag, auf der andern solche aus einem Gesellschaftsverhältnis geltend gemacht werden. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig. Da das Verfahren sich auf die Eintretensfrage beschränkt, kann die Gerichtsgebühr reduziert werden. Bei der Bemessung der Parteientschädigung an die Klägerin sodann ist zu berücksichtigen, dass auch sie die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids verkannt und damit zur Rechtsfindung nicht beigetragen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: