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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.212/2003 /min 
 
Urteil vom 9. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Lanz, Postfach 2181, 5430 Wettingen, 
 
gegen 
 
T.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 7. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen des am 5. Juli 2000 eingeleiteten Eheschutzverfahrens schlossen T.________ (Ehefrau) und S.________ (Ehemann) am 20. Februar 2002 eine Trennungsvereinbarung ab. Demnach wurden die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 2000, unter die Obhut von T.________ gestellt und S.________ verpflichtet, monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- an seine Ehefrau und die Kinder zu leisten. 
B. 
Am 16. Mai 2002 stellte T.________ ein Abänderungsbegehren, welches das Gerichtspräsidium 4 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. September 2002 abwies. Eine von T.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut und legte die Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 7. April 2003 wie folgt fest: Zu Gunsten der Ehefrau Fr. 2'239.-- von Mai bis Juni 2002, Fr. 2'010.-- von Juli bis September 2002, Fr. 2'130.-- von Oktober bis Dezember 2002, sowie Fr. 1'350.-- ab Januar 2003. Zu Gunsten der beiden Kinder für Mai und Juni 2002 je Fr. 500.--, ab Juli 2002 für A.________ Fr. 750.-- und für B.________ Fr. 500.--. 
C. 
Gegen diesen Entscheid gelangt S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf die von Mai bis Dezember 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau sowie im Kosten- und Entschädigungspunkt. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Präsidenten der II. Zivilabteilung am 3. Juni 2003 abgewiesen. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2a und b S. 476 ff.). 
2. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, was insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bedingt. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt die vorliegende Beschwerde in keiner Weise. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Festsetzung seiner Wohnkosten von Juni bis August 2002 auf nur Fr. 210.-- pro Monat als willkürlich. Das Obergericht hat in seinem Entscheid auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Quittungen abgestellt, gemäss welchen er seinen Eltern im fraglichen Zeitraum für "Kost - Logis - Benützung Auto" insgesamt Fr. 2'400.-- geleistet hatte, und diesen Betrag auf die drei Positionen aufgeteilt. Der Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung des gesamten Betrages als Wohnkosten, jedoch ohne nachvollziehbare Gründe für eine solche Auslegung der Quittungen, entgegen ihrem klaren Wortlaut, darzulegen. Zu der konkreten Vorgehensweise des Obergerichts zur Aufteilung der ausgewiesenen Zahlungen nimmt er ebenfalls nicht substantiiert Stellung. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht und es kann nicht darauf eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Schulden im Umfang von Fr. 5'000.--, die er im Zusammenhang mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie bei seinen Eltern habe eingehen müssen. Das Obergericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem jetzigen Einkommen in der Lage sei, sowohl seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie als auch jenen gegenüber seinen Eltern nachzukommen. Mit dieser Feststellung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Zudem macht er weder geltend, er leiste an seine Eltern Rückzahlungen, noch belegt er solche. Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.3 Strittig ist zudem die Berücksichtigung eines zweimonatigen Arbeitsunterbruches der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass auf Grund von Schwierigkeiten bei der Fremdbetreuung der Kinder, der physischen und psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin und des Kindesinteresse der zeitlich begrenzte Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit weder selbstverschuldet noch unbegründet gewesen sei. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend auseinander. Insbesondere zieht er einzig in nicht substantiierter Form die fehlende Fremdbetreuungsmöglichkeit in Zweifel. Auf die übrigen Elemente der obergerichtlichen Ausführungen geht er dagegen überhaupt nicht ein. Damit sind auch hier die geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.4 Das Obergericht hat ab Oktober 2002 der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Zuschlag von Fr. 280.-- für die Fremdbetreuung der beiden Kinder zugestanden. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe diese Ausgaben nicht rechtsgenüglich belegt. Gemäss angefochtenem Entscheid hat das Obergericht auf die Offerte eines Kinderhorts abgestellt. Warum die so berechneten Kosten unzutreffend sein sollen, führt der Beschwerdeführer jedoch näher nicht aus. Insbesondere belegt er die behauptete Aktenwidrigkeit nicht mit entsprechenden Hinweisen. Seine Behauptung, die Fremdbetreuung der Kinder könne auch durch die Familie der Beschwerdegegnerin abgedeckt werden, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze und wird ebenfalls nicht durch einen Verweis auf die Akten belegt. Folglich kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.5 Das Obergericht hat gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- gekürzt. Wie bereits die Vorinstanz ist es von einem Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit gemäss den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausgegangen, hat jedoch nur 10 Arbeitstage pro Monat angerechnet, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur bei Spätschichten in der Kantine verpflege. Der Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung von Fr. 15.-- pro Mahlzeit, jedoch ohne einen Grund darzulegen, der eine Abweichung von den Ansätzen der Richtlinien rechtfertigen würde. Soweit er zudem vorbringt, er esse nicht nur bei Nachtschichten in der Kantine, widerspricht er seinen eigenen Aussagen. Das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit macht er in diesem Zusammenhang nicht geltend. Auch in diesem Punkt kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.6 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Berücksichtigung der Steuern. Dabei übersieht er jedoch, dass es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB handelt: Voraussetzung für eine Abänderung ist in jedem Fall, dass eine erhebliche und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist bzw. dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 179 aZGB; Hasenböhler, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 179 aZGB). Dass in Bezug auf die Steuerlast eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal. Somit genügt auch diese Rüge den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.7 Ebenfalls jegliche Begründung fehlt, soweit der Beschwerdeführer - unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens - die Aufhebung der obergerichtlichen Kostenregelung verlangt. Folglich kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. 
 
Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen). 
 
Da die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hat und auf keine der Rügen eingetreten werden konnte, haben sich die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Verlustgefahren dargestellt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann daher wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: