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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 272/03 
 
Urteil vom 9. Juli 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Firma S.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 22. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Mai 2003 liess die Firma S.________ AG den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2003 durch den Geschäftsführer und Inhaber der Firma persönlich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einreichen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen für den Monat Januar 2003 ab, da der Anspruch nicht innert dreier Monate nach Ablauf der Rechnungsperiode geltend gemacht wurde und demnach verwirkt sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 fest. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab. 
C. 
Die Firma S.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gutzuheissen. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse schliesst sich dem Rechtsbegehren des Verwaltungsgerichts an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen über den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 ff. AVIG), insbesondere die Natur der Frist von Art. 47 Abs. 1 AVIG (vgl. auch BGE 119 V 373 Erw. 4b, 110 V 341 Erw. 2a), zutreffend dargelegt. 
 
Anzufügen bleibt, dass für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39 Abs. 1 ATSG) und Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 Abs. 1 ATSG) auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122, je mit Hinweisen) gilt; denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 2 zu Art. 39 und N 2 ff. zu Art. 41). 
2. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Schlechtwetterentschädigung erst am 1. Mai 2003 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist von Art. 47 Abs. 1 AVIG stellte. Streitig ist hingegen, ob ein Wiederherstellungsgrund gegeben ist. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine krankheitsbedingte Verhinderung des Betriebsinhabers und Geschäftsführers geltend, der das Lohnwesen allein betreut und über keinen Stellvertreter verfügt habe. Der Geschäftsführer sei infolge einer Lungenentzündung vom 15. bis 30. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.________ belege. 
2.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa eine Wiederherstellung bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder einem wegen schwerer nachoperativer Blutungen stark beeinträchtigten Versicherten zugelassen (BGE 112 V 255 mit Hinweisen). Für die Frage der Entschuldbarkeit ist rechtsprechungsgemäss die letzte Zeit der Dreimonatsfrist bedeutsam (ARV 1988 Nr. 17 S. 129 Erw. 4b, welche in BGE 114 V 123 nicht publiziert wurde, sowie BGE 112 V 256 in fine). Bei einem als juristischer Person konstituierten Arbeitgeber darf - anders als bei einem Einzelunternehmer - grundsätzlich verlangt werden, dass bei (krankheitsbedingtem) Ausfall eines Angestellten entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Massnahmen kann jedoch nicht bedeuten, dass im konkreten Einzelfall, wo solche Massnahmen unterlassen wurden, ein entschuldbarer Grund von vornherein wegfällt; denn die Rechtsnatur des Betriebes ist nicht allein ausschlaggebend, sondern es kommt vielmehr auf die Grösse und Organisation des Betriebes an, weshalb für die Frage der Entschuldbarkeit einer verspäteten Anmeldung stets im Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden ist (nicht veröffentlichtes Urteil A. AG vom 26. November 1993, C 8/93). 
 
2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche Formulare am 30. April 2003 ausgefüllt und die notwendigen Beilagen mit den Angaben über den Arbeitsausfall am 30. April 2003 um 14.36 Uhr ausgedruckt worden sind. Es ist deshalb mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden konnte, diese noch an demselben (Werk-)Tag und somit fristgerecht der nächstgelegenen Post zu übergeben. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitslosenkasse die Unterlagen wegen des persönlichen Überbringens am 1. Mai 2003 wohl zur gleichen Zeit zur Verfügung standen, wie wenn sie fristgerecht bei der Post aufgegeben worden wären; denn für das Einhalten der Frist zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs ist der Zeitpunkt der Postübergabe bzw. das Einreichen beim Versicherungsträger massgebend (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Kieser, a.a.O., N 17 und 30 zu Art. 29). 
 
Bei dieser Sachlage kann offen blieben, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der unter Erw. 2.2 dargelegten Rechtsprechung sowie der Umstände im Einzelfall zu Recht die Organisation einer Stellvertretung verlangt hat. Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob mit dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. A.________, welches weder eine Diagnose noch nähere Angaben über Art und Ausmass der Erkrankung enthält, sowie dem beigelegten Röntgenbild die geltend gemachte Lungenentzündung hinreichend nachgewiesen ist. 
3. 
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: