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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_474/2012 
 
Urteil vom 9. Juli 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 234'278.37 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizierenden Vereinbarung vom 5. März 2009 betreffend Restkaufschuld habe sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich verpflichtet, den von ihr anerkannten Betrag von Fr. 234'278.37 nach Aufhebung einer Kontensperre, jedoch spätestens per 30. Juni 2010 der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, damit hätten die Parteien dieses Datum unmissverständlich als spätesten, nicht von der Kontenfreigabe abhängigen Zahlungszeitpunkt festgesetzt, die Einrede nach Art. 82 OR gehe zum Vornherein fehl, werfe doch die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin keine Verletzung ihrer Leistungspflicht vor, die behaupteten Verletzungen von Art. 18 Abs. 1 OR und Art. 715 ZGB seien weder dargetan noch ersichtlich, als ebenso ungenügend substantiiert erweise sich der Einwand der angeblichen Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens und die Anrufung von Art. 119 Abs. 1 OR sowie von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, mit neuen Tatsachen und Beweismitteln sei die Beschwerdeführerin vor Obergericht ohnehin ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass es insbesondere nicht genügt, nach einlässlicher Wiedergabe der obergerichtlichen Erwägungen diese pauschal als gehörsverweigernd, widersprüchlich, widerrechtlich, unverständlich, falsch, willkürlich und haltlos zu bezeichnen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juli 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann